Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20000817_65Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.08.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2000 49. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 2,290 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südosten abzweigende, ca. 200 m entlang dem rechten Ufer des Leithenbaches führende, sodann in einem Bogen nach Nordosten verlaufende und bei km 2,695 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Leithenbach Straße (Landesstraße Nr. 1210 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Stadtgemeinde Peuerbach und der Marktgemeinde Neukirchen am Walde wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 2,290 (alt) und km 2,710 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Leithenbach Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§ 2
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Leithenbach Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:1000 zu ersehen, der beim Stadtamt Peuerbach und beim Marktgemeindeamt Neukirchen am Walde aufliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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