Landesgesetz über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörde in Oberösterreich (Oö. Agrarbezirksbehördegesetz 2000)
LGBL_OB_20000721_56Landesgesetz über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörde in Oberösterreich (Oö. Agrarbezirksbehördegesetz 2000)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.07.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2000 42. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Landesgesetz über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörde in Oberösterreich (Oö. Agrarbezirksbehördegesetz 2000)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Einrichtung und Aufgaben
(1) Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG) wird als Behörde erster Instanz die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich eingerichtet. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Erreichbarkeit der Behörde für die Parteien durch Verordnung den Amtssitz und den Sitz ihrer Dienststellen festzulegen, wobei je eine Dienststelle jedenfalls in Linz und Gmunden einzurichten ist.
(2) Zu den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 gehören insbesondere
(3) Die Agrarbezirksbehörde kann über die unmittelbaren Angelegenheiten der Bodenreform hinaus auch im Bereich anderer Aufgaben, wie beispielsweise der Landschaftsplanung, der Baulandumlegung, der Orts- und Landentwicklung oder der Planung von Infrastrukturmaßnahmen auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit den Instrumenten der Bodenreform Hilfestellung leisten.
§ 2
Amtsleitung und Dienstbetrieb
(1) Die Agrarbezirksbehörde untersteht gleich den Bezirkshauptmannschaften in innerdienstlichen Angelegenheiten dem Landeshauptmann und dem Landesamtsdirektor. Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand.
(2) Die Wahrnehmung des inneren Dienstes in der technischen Abteilung, insbesondere der innerdienstliche Einsatz und die innerdienstliche Beaufsichtigung der dieser Abteilung zugeteilten Bediensteten, obliegt dem technischen Leiter. Die Befugnisse des Amtsvorstands werden dadurch nicht eingeschränkt.
§ 3
Bestellungsvoraussetzungen
Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Bediensteter, zum technischen Leiter nur ein Bediensteter bestellt werden, der Absolvent der Universität für Bodenkultur entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Die Bewerber müssen eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachweisen. Vor ihrer Bestellung ist das Verfahren nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
§ 4
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Agrarbezirksbehördengesetz, LGBl. Nr. 35/1955, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2001 in Kraft gesetzt werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren bei den Agrarbezirksbehörden Linz und Gmunden sind als solche der Agrarbezirks-behörde für Oberösterreich weiterzuführen.
(4) Bis zur Bestellung des Amtsvorstands und des technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich gilt:
(5) Erfolgt die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erstmalige Bestellung zum Amtsvorstand und zum technischen Leiter der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich ausschließlich aus dem Kreis der entsprechenden bisherigen Funktionsinhaber, gilt das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht.
(6) Die Bediensteten der bisherigen Agrarbezirksbehörde Gmunden und der bisherigen Agrarbezirksbehörde Linz werden der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich zugewiesen. In ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung sowie hinsichtlich ihres Dienstorts ergeben sich dadurch keine Änderungen.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer
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