Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landes- Vertragsbedienstetenverordnung geändert wird
LGBL_OB_20000630_49Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landes- Vertragsbedienstetenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2000 36. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung geändert wird
Auf Grund des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung, LGBl. Nr. 54/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 25/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Optionsrecht
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Die am 1. September 1999 als Leiter der Landesmusikschulen tätigen Vertragslehrer können bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 gegenüber dem Dienstgeber unwiderruflich schriftlich erklären, dass für sie mit Wirkung ab 1. September 1999 statt IV. Teil Z. 9 lit. A in der Fassung dieser Verordnung IV. Teil Z. 9 lit. B in der Fassung dieser Verordnung anzuwenden ist.
(3) Unterbleibt eine Erklärung gemäß Abs. 2, ist anstelle des IV. Teils Z. 9 lit. B in der Fassung dieser Verordnung weiterhin ausschließlich IV. Teil Z. 9 lit. A in der Fassung dieser Verordnung anzuwenden.
(4) Im Fall einer Erklärung gemäß Abs. 2 gilt für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 anstelle der im IV. Teil Z. 9 lit. B sublit. a in der Fassung dieser Verordnung festgelegten Grundzulage eine Grundzulage von 4.500 S.
(5) Im Fall einer Erklärung gemäß Abs. 2 gilt für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 anstelle der Tabelle im IV. Teil Z. 9 lit. B sublit. b dieser Verordnung folgende Tabelle:
Anzahl der Lehrer Steigerungsbetrag
in Schilling
20-34 250
35-49 500
50-64 750
ab 65 1.000
(6) Im Fall einer Erklärung gemäß Abs. 2 gilt für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 an Stelle der Tabelle im IV. Teil Z. 9 lit. B sublit. c in der Fassung dieser Verordnung folgende Tabelle:
Anzahl der Schüler Steigerungsbetrag
in Schilling
400-649 500
650-949 1.000
950-1.499 1.500
ab 1.500 2.000
(7) Für alle nach dem 1. September 1999 bestellten Leiter von Landesmusikschulen ist ausschließlich IV. Teil Z. 9 lit. B in der Fassung dieser Verordnung anzuwenden.
(8) Für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 steht den vollbeschäftigten stellvertretenden Leitern von Landesmusikschulen anstelle der im IV. Teil Z. 9 lit. C in der Fassung dieser Verordnung genannten Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 2.250 S zu.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landesrat
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