Datum der Kundmachung
12.05.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2000 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Landesgesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Getränkesteuergesetz, LGBl. Nr. 15/1950, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 4/1998, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Gemeinde-Getränkesteuer beträgt 10 % des Entgelts bei Speiseeis und alkoholischen Getränken sowie 5 % des Entgelts bei alkoholfreien Getränken. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 Volumprozent oder weniger. Das Entgelt ist nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, das tatsächlich bezahlte Bedienungsgeld, soweit es 12 % des speiseeis- bzw. getränkesteuerpflichtigen Restaurationsumsatzes exklusive Umsatzsteuer nicht übersteigt, und die Getränkesteuer. Soweit bei Restaurationsumsätzen eine Berücksichtigung von Bedienungsgeld nicht möglich ist, weil die Entlohnung des Personals nicht über ein Bedienungsgeld erfolgt, sind von dieser Bemessungsgrundlage 12 % des speiseeis- bzw. getränkesteuerpflichtigen Restaurationsumsatzes exklusive Umsatzsteuer abzuziehen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer
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