Datum der Kundmachung
12.05.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2000 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Landesgesetz, mit dem das Oö. Auskunftspflichtgesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, wird wie folgt geändert:
"(1) Jedermann hat ein Recht auf Auskunft. Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch oder schriftlich eingebracht werden."
(1) Die Aufgaben, die nach diesem Abschnitt Organen der Gemeinde und der Gemeindeverbände zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(2) In anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten gelten unabhängig von diesem Landesgesetz."
(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener Daten, soweit diese in manuell, das heißt ohne Automationsunterstützung geführten Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten verwendet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.
(2) Dieser Abschnitt ist auf die Verwendungen von Daten im Land anzuwenden; darüber hinaus auch auf Datenverwendungen im Ausland, soweit solche Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers geschieht.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Land anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Land zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(4) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Land nur durchgeführt werden.
(5) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe haben die im § 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, festgelegte Bedeutung. Unter "Datenverwendung" oder "Verwendung von Daten" sind ausschließlich die im Abs. 1 umschriebenen Datenverwendungen zu verstehen.
§ 9
(1) Manuell, das heißt ohne Automationsunterstützung geführte Dateien gelten als Datenanwendungen im Sinn des § 4 Z. 7 des Datenschutzgesetzes 2000.
(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel 2 1. bis 10. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sind auf diese Dateien sinngemäß anzuwenden. Im § 6 Abs. 4 tritt an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung. § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 der Vorabkontrolle unterliegt.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 10
(1) Die durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Landes-Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, umgesetzt."
Artikel II
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Soweit manuell geführte Dateien am 1. Jänner 2000 schon bestanden haben, sind sie - sofern sie gemäß Artikel I Z. 7 der Meldepflicht unterliegen - dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer
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