Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20000308_21Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.03.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2000 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 8,844 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südosten abzweigende, nach 50 m in einem Bogen nach Osten verlaufende, dabei bei km 8,947 (neu) die Bahnlinie Linz - Selzthal unterführende, hierauf einen Bogen nach Nordosten beschreibende und bei km 9,044 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Wartberger Straße (Landesstraße Nr. 1330 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Wartberg an der Krems wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 8,922 (alt) und km 9,020 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Wartberger Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Wartberger Straße (Landesstraße Nr. 1330 des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 8,844 (alt) bis km 8,922 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der Wartberger Straße (Abs. 1) als solche wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Wartberg an der Krems eingereihten Abschnitts dieser Straße als Gemeindestraße und mit Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts der Wartberger Straße (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Wartberger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Wartberg an der Krems aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landesrat
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