Landesgesetz über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum OÖ Verkehrsverbund (Oö. Verkehrsverbund-Kostenbeitragsgesetz 2000)
LGBL_OB_20000218_16Landesgesetz über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum OÖ Verkehrsverbund (Oö. Verkehrsverbund-Kostenbeitragsgesetz 2000)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.02.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2000 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Landesgesetz über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum OÖ Verkehrsverbund (Oö. Verkehrsverbund-Kostenbeitragsgesetz 2000)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Beitragsleistung der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben einen Beitrag zu den Kosten des OÖ Verkehrsverbundes zu leisten und zwar in der Höhe eines Drittels jener Zuschüsse für Einnahmenausfälle (Ab- und Durchtarifierungsverluste), die an die am OÖ Verkehrsverbund teilnehmenden Verkehrsunternehmen gemäß dem Grund- und Finanzierungsvertrag vom 27. Juni 1995 geleistet werden.
(2) Die Verwaltungs- und Organisationskosten des OÖ Verkehrsverbundes und die Kosten für zusätzliche Verkehrsdienste, die mit Verkehrsunternehmen im Rahmen des Oberösterreichischen Verkehrsverbundes vereinbart werden, gehören nicht zu den Ab- und Durchtarifierungsverlusten im Sinn des Abs. 1.
§ 2
Anteile der Gemeinden am Beitrag
(1) Der Anteil der Stadt Linz an dem gemäß § 1 Abs. 1 zu leistenden Beitrag beträgt 30 %, unbeschadet der Beitragshöchstgrenze gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Die Anteile der Gemeinden außer der Stadt Linz an dem gemäß § 1 Abs. 1 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen und im Verhältnis zur Gesamtsumme des Beitrags aller Gemeinden außer der Stadt Linz in Tausendstel Prozent auszudrücken:
(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.
(4) Beträgt der Anteil einer Gemeinde an dem gemäß § 1 Abs. 1 zu leistenden Beitrag weniger als 165-Tausendstel Prozent, trägt diesen Anteil das Land.
§ 3
Beitragshöchstgrenzen
(1) Der Anteil der Stadt Linz an dem gemäß § 1 Abs. 1 zu leistenden Beitrag beträgt höchstens 1,090 Mio. Euro.
(2) Die Summe der Anteile der Gemeinden außer der Stadt Linz an dem gemäß § 1 Abs. 1 zu leistenden Beitrag, deren Anteil nicht gemäß § 2 Abs. 4 vom Land getragen wird, beträgt höchstens 3,633 Mio. Euro. Würde dieser Betrag überschritten werden, ist der jeweilige Anteil der einzelnen Gemeinden im prozentuellen Verhältnis ihrer Anteile zu verringern.
§ 4
Fälligkeit
Die gemäß § 1 Abs. 1 zu leistenden Beiträge sind als Jahresbeitrag zu berechnen und als vierteljährliche Akontozahlungen, bezogen auf das vorvergangene Jahr, bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember an das Land zu entrichten. Die Höhe des vierteljährlichen Akontierungsbetrags ist den Gemeinden für das laufende Kalenderjahr bis zum 1. März bekanntzugeben. Allfällige Über- oder Unterzahlungen sind bei jener Akontozahlung zu berücksichtigen, die der Bekanntgabe des endgültigen Jahresbeitrags folgt.
§ 5
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Die gemäß § 1 Abs. 1 zu leistenden Beiträge sind erstmals für das Jahr 2000 zu entrichten.
(3) Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 3 Abs. 1 anstelle des Betrags von 1,090 Mio. Euro der Betrag von 15 Mio. Schilling und im § 3 Abs. 2 anstelle des Betrags von 3,633 Mio. Euro der Betrag von 50 Mio. Schilling.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.