Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif zur Abdeckung des Mehraufwands bestimmter erneuerbarer Energieträger (Oö. Zuschlagsverordnung)
LGBL_OB_20000131_11Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif zur Abdeckung des Mehraufwands bestimmter erneuerbarer Energieträger (Oö. Zuschlagsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2000 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif zur Abdeckung des Mehraufwands bestimmter erneuerbarer Energieträger (Oö. Zuschlagsverordnung)
Auf Grund des § 47 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmanns betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (Oö. Einspeiseverordnung), LGBl. Nr. 83/1999, wird verordnet.
§ 1
Zuschlag zum Systemnutzungstarif
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen können von den Endverbrauchern in Oberösterreich einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif einheben.
(2) Dieser Zuschlag wird in g/kWh für die im jeweiligen Versorgungsgebiet bezogene elektrische Energie, bezogen auf Netzebenen (Abs. 6), wie folgt festgelegt:
für die Netzebenen 1 bis 3 0,9 g/kWh
für die Netzebenen 4 und 5 1,3 g/kWh
für die Netzebenen 6 und 7 1,7 g/kWh.
(3) Als Netzebenen gelten:
(4) Die Betreiber von Verteilernetzen, die den Zuschlag einheben, haben den Zuschlag zum Systemnutzungstarif gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen.
(5) Die Betreiber von Verteilernetzen haben den Zuschlag zum Systemnutzungstarif vierteljährlich, beginnend mit 31. März 2000, an die Verrechnungsstelle (§ 2) abzuführen und der Verrechnungsstelle und dem Landeshauptmann über deren Verlangen eine detaillierte Abrechnung der Beträge gemäß Abs. 2 zu übermitteln.
(6) Die Verrechnungsstelle kann festlegen, dass die Abführung des Zuschlags durch die Betreiber von Verteilernetzen auch im Wege von Vorauszahlungen oder Pauschalierungen mit jeweils nachträglicher Abrechnung durchgeführt wird, soferne dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist.
§ 2
Einrichtung einer Verrechnungsstelle (Öko-Energie-Pool)
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben für die Verwaltung der Zuschläge gemäß § 1 und für den Ersatz des Mehraufwands gemäß § 3 bis 15. März 2000 eine gemeinsame Verrechnungsstelle (Öko-Energie-Pool) einzurichten.
(2) Die Verrechnungsstelle kann als eigene Rechtsperson eingerichtet werden oder einem anderen bestehenden, geeigneten, privaten oder öffentlichen Rechtsträger übertragen werden. Vor Einrichtung der Verrechnungsstelle ist der Landeshauptmann zu hören und ist die Einrichtung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Verrechnungsstelle wird im Auftrag des Landeshauptmanns tätig und unterliegt seiner Aufsicht. Sie hat jährlich dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(4) Die Kosten der Verrechnungsstelle sind aus den eingehenden Zuschlägen zu tragen.
§ 3
Ersatz des Mehraufwands
(1) Die Verrechnungsstelle hat aus den Beträgen gemäß § 1 Abs. 2 den Betreibern von Verteilernetzen einen allfälligen Mehraufwand auf Grund der Mindestpreise gemäß § 4 Oö. Einspeiseverordnung gegenüber ihrer sonstigen Aufbringung der elektrischen Energie zu ersetzen. Der Ersatz gebührt nur jenen Betreibern von Verteilernetzen, die den Zuschlag an die Verrechnungsstelle gemäß § 1 Abs. 5 abführen.
(2) Ein allfälliger Mehraufwand ergibt sich aus der Differenz zwischen den vergüteten Mindestpreisen und den Kosten der sonstigen Aufbringung. Unter den Kosten der sonstigen Aufbringung sind jene Kosten zu verstehen, die dem Betreiber eines Verteilernetzes erwachsen wären, wenn er die eingelieferte Elektrizität nicht zu Mindestpreisen hätte übernehmen müssen.
(3) Ein allfälliger Mehraufwand hat den Mehraufwand des Vorjahres zu berücksichtigen und kann frühestens nach Ablauf des Jahres 2000 in Rechnung gestellt werden. Allfällige Differenzbeträge sind im Jahr 2001 auszugleichen. Die Geltendmachung des weiteren Mehraufwands erfolgt jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahrs für dieses abgelaufene Jahr und sind Differenzbeträge im Folgejahr auszugleichen.
(4) Der allfällige Mehraufwand kann auf die Dauer der Ausbezahlung des laufenden Beitrags gemäß § 5 Abs. 4 Oö. Einspeiseverordnung in Rechnung gestellt werden, wobei der Mehraufwand jeweils entsprechend den zur Zeit des Anspruchs geltenden Mindestpreisen zu berechnen ist.
(5) Bei der Geltendmachung des Mehraufwands ist dieser genau aufzugliedern in
§ 4
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Leitl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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