Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20000120_9Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.01.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2000 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Aurachtal Straße (Landesstraße Nr. 1302 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Altmünster wird - soweit er nicht bereits Landesstraße ist - dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht: Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 9,592 (alt) von der bestehenden Trasse nach Süden ab, liegt dabei von km 9,592 (alt) bis km 9,732 (alt) und von km 9,932 (alt) bis km 9,992 (alt) ganz bzw. teilweise auf der derzeitigen Trasse der Aurachtal Straße, verläuft sodann in einem leichten Bogen nach Südosten, wobei er von km 10,092 (alt) bis km 10,172 (alt) teilweise wieder auf der derzeitigen Trasse dieser Straße verläuft, beschreibt hierauf einen Bogen nach Südwesten, kreuzt bei km 10,130 (alt) die derzeitige Trasse der Aurachtal Straße und bindet bei km 10,570 (alt) wieder in die bestehende Trasse ein.
(2) Der zwischen km 9,592 (alt) und km 10,570 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Aurachtal Straße wird - soweit er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Aurachtal Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Altmünster aufliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.