Datum der Kundmachung
10.01.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2000 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird (2. Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 1999)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 34/1999, wird wie folgt geändert:
"§ 5
Beschränkung der Ausbringungsmenge
(1) Innerhalb von drei Jahren dürfen auf Böden insgesamt 10 Tonnen Trockensubstanz pro Hektar an Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost aus-gebracht werden. Diese Ausbringungsmenge ist bei der Ausbringung von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost, dessen Gehalt an Kupfer oder Zink den durch Verordnung festgesetzten Grenzwert um nicht mehr als 50 % überschreitet, dem Verhältnis der Überschreitung, gegebenenfalls dem Verhältnis der höheren Überschreitung, entsprechend zu reduzieren.
(2) Unter Berücksichtigung der Ausbringungsmenge gemäß Abs. 1 dürfen auf Böden höchstens 50 m3 Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 35 % pro Hektar und Jahr ausgebracht werden."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer
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