Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000)
LGBL_OB_19991223_103Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/1999 70. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 103
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie § 8 und § 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:
(Geschäftslokale, Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen,
Werkstätten und dgl.):
je m² Nutzfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,34 S,
je m² der zu reinigenden Flächen . . . . . . . . . 4,22 S.
(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 Z. 1 um 20 %.
(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 Z. 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.
§ 2
Materialkostenersatz
Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlags zu leistende Vergütung wird mit 15 % des nach § 1 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 ermittelten Entgelts festgesetzt.
§ 3
Ermittlung des Endbetrags
Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Schillingbeträge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von
50 Groschen und darüber auf einen vollen Schillingbetrag zu
ergänzen.
§ 4
Sperrgeld
Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu
entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 35 S, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 40 S festgesetzt.
§ 5
Ausmaß der Erhöhung des Entgelts
Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 Abs. 1 festgesetzten Entgelts beträgt gegenüber dem im § 1 Abs. 1 der Verordnung, LGBl. Nr. 119/1998, festgesetzten Entgelt in Z. 1 1,74 % und in Z. 2 1,69 %.
§ 6
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 1999, LGBl. Nr. 119/1998, außer Kraft, soweit nicht im Abs. 2 anderes bestimmt ist.
(2) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 2000 erbracht wurden, ist die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 1999, LGBl. Nr. 119/1998, weiterhin anzuwenden.
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