Kundmachung der Oö. Landesregierung und des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
LGBL_OB_19991223_102Kundmachung der Oö. Landesregierung und des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Berichtigung von Druckfehlern im LandesgesetzblattGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/1999 69. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 102
Kundmachung
der Oö. Landesregierung und des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
I. Auf Grund des Art. 32 Abs. 2 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1991, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 37/1999, wird kundgemacht:
"(2) Sind die Miteigentümer der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 und ist ihre Zustimmung nach § 28 Abs. 2 Z. 2 nicht erforderlich, gelten auch diese Miteigentümer als Nachbarn, wenn ihre Wohnung (Räumlichkeit oder damit verbundener Teil der Liegenschaft) unmittelbar an jene Räumlichkeit oder jenen Teil der Liegenschaft angrenzt, in der oder auf dem das beantragte Bauvorhaben durchgeführt werden soll."
b.§ 35 Abs. 6 lautet:
"(6) Wird das Bauvorhaben bewilligt, hat die Baubehörde nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides den Bauplan mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen und mindestens eine mit diesem Vermerk versehene Ausfertigung des Bauplans dem Bauwerber zurückzustellen."
II. Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, wird kundgemacht:
Im § 5 Abs. 1 lit. f wird die Wortfolge "land- und forstwirtschfticher" durch die Wortfolge "land- und forstwirtschaftlicher" ersetzt.
In der Anlage wird im Punkt A der Gemeindename "Unterach am Atttersee" durch den Gemeindenamen "Unterach am Attersee" ersetzt.
In der Anlage wird im § 7 lit. g das Wort "Stututes" durch das Wort "Statutes" ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 fünfter Satz wird das Wort "Wegparzarlle" durch das Wort "Wegparzelle" ersetzt.
In der Anlage wird im Artikel 3 Abs. 2 die Bezeichnung der letzten Litera "c)" durch die Bezeichnung "e)" ersetzt.
Der Kurztitel lautet: "Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977".
Im § 10 Abs. 3 wird das Wort "Obman" durch das Wort "Obmann"
ersetzt.
Im § 12 Abs. 2 wird das Wort "Verpflichtungen" durch das Wort "Verpflichtung" ersetzt.
In der Anlage wird im Punkt A 1.1 das Wort "Betreungsdienste" durch das Wort "Betreuungsdienste" ersetzt.
Im § 27 Abs. 1 Z. 2 wird die Wortfolge "den Interessen" durch die Wortfolge "dem Interessen" ersetzt.
Im Artikel 5 Abs. 1 Z. 1 wird das Wort "bestimmungegemäß" durch das Wort "bestimmungsgemäß" ersetzt.
Im Artikel III Z. 1 wird das Wort "Inkafttreten" durch das Wort "Inkrafttreten" ersetzt.
Im § 5 Abs. 4 Z. 3 lit. g wird das Wort "Eingeifen" durch das Wort "Eingreifen" ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 Z. 3 wird das Wort "ensprechen" durch das Wort "entsprechen" ersetzt.
Im Artikel II wird in der Promulgationsklausel das Zitat "LGBl. Nr. 83/1996" durch das Zitat "LGBl. Nr. 82/1996" ersetzt.
Im Anhang IV Z. 4.1 lit. b erster Aufzählungsstrich wird das Wort "Kontaminationserkärung" durch das Wort "Kontaminationserklärung" ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge "bekannt gewordenen Tatsachen" durch die Wortfolge "bekannt gewordene Tatsachen" ersetzt.
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