Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz und das Oö. Landes-Gehaltsgesetz geändert werden (Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999)
LGBL_OB_19991210_94Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz und das Oö. Landes-Gehaltsgesetz geändert werden (Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.12.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/1999 62. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 94
Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz und das Oö. Landes-Gehaltsgesetz geändert werden
(Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 41/1999, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 82 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Die Zeit eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines Kindes im Sinn des § 67 ist auf Antrag je Kind bis zum Ausmaß von drei Jahren gegen Entrichtung des Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen."
2.Nach § 107 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Ein Beamter ist auf seinen Antrag frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn
Artikel II
Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert:
"(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen das Pflegegeld - bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten."
"(6) Im Fall einer Ruhestandsversetzung nach § 107 Abs. 3a Oö. LBG
(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinn des Abs. 4 Z. 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(8) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuss unter Anwendung des Abs. 4 Z. 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, ist der Ruhegenuss unter Anwendung der Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden."
4.Die §§ 4 und 5 werden ab dem 1. Jänner 2003 durch folgende §§ 3a, 4 und 5 ersetzt:
"§ 3a
Ruhegenussermittlungsgrundlagen
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
§ 4
Ruhegenussberechnungsgrundlage
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
(2) Die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen sind dem Beamten mitzuteilen.
§ 5
Ruhegenussbemessungsgrundlage
(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, ist die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhgenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Im Fall einer Ruhestandsversetzung nach § 107 Abs. 3a Oö. LBG beträgt - abweichend vom Abs. 2 - das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 107 Abs. 3a Oö. LBG - 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(6) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinn des Abs. 4 Z. 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(7) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuss unter Anwendung des Abs. 4 Z. 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, ist der Ruhegenuss unter Anwendung der Abs. 2 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden."
5.§ 6 lautet ab dem 1. Jänner 2003:
"§ 6
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
(3) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG bzw. nach den §§ 10 bis 12 und 14
Oö. MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 8
Oö. EKUG gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Die ruhegenussfähige Landesdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt."
"(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß."
11.Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Im Fall einer Ruhestandsversetzung nach § 107 Abs. 3a Oö. LBG beträgt - abweichend vom Abs. 2 Z. 1 - das Ausmaß der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat."
"(5) Der Versorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug."
"(3) Die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist:
(4) Die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Ruhestands ist:
(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes bilden:
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestands bilden:
"(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten
"(7) Der Waisenversorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug."
20.§ 18 Abs. 1 lautet ab dem 1. Jänner 2003:
"(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 % und für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses, der dem Beamten
"(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrags anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrags von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen."
(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag.
(2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten:
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrags werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Fall des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu einem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrags sind die §§ 239 und 261 Abs. 2 Z. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999 anzuwenden.
(5) Für Zeiten
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 bis 7 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestand eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15a Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrags, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrags, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre."
"(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden."
"(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestands, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre."
"(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre."
33.§ 51 Abs. 3 lautet ab dem 1. Jänner 2003:
"(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem Tag der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre."
"(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann pensionswirksam, wenn die Ruhestandsversetzung nach dem 30. November 2002 erfolgt."
37.§ 54 Abs. 5 lautet ab dem 1. Jänner 2003:
"(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist."
38.Dem § 55 wird bis zum 31. Dezember 2002 folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der Anrechnung nach Abs. 1."
39.§ 55 Abs. 3 lautet ab dem 1. Jänner 2003:
"(3) Abs. 1 gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 anzuwenden ist."
(1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
3.Vom Gesamteinkommen ruhen,
a)wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 60.
Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 12.000 S ..................... 0 %,
von den weiteren 6.000 S ....................30 %,
von den weiteren 6.000 S ....................40 %,
von allen weiteren Beträgen ................50 %;
b)wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem
vollendeten 60., aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam
geworden ist,
von den ersten 18.000 S ...................... 0 %,
von den weiteren 6.000 S ...................30 %,
von den weiteren 6.000 S ...................40 %,
von allen weiteren Beträgen ................50 %.
4.Der Ruhensbetrag darf
a)weder 50 % der Vollpension
b)noch das Erwerbseinkommen
überschreiten.
5.Die um den Ruhensbetrag gemäß Z. 3 und 4 gekürzte Vollpension
ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monats, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
§ 58b
Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens
(1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z.B. Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
(2) Als Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 10.000 S zu Grunde zu legen, sofern die Person, die die selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
(3) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.
§ 58c
Meldepflicht
Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde binnen 14 Tagen nach
ihrer Aufnahme zu melden.
§ 58d
Anpassung der Betragsgrenzen
Die im § 58a genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999 zu vervielfachen. Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1999 beträgt 1,015. Der Anpassungsfaktor für die folgenden Jahre ist von der Oö. Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 108f ASVG für das jeweilige Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 59
Übergangsbestimmungen zu Abschnitt IX
(1) Die §§ 58 bis 59 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 58 Z. 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend vom § 58a Abs. 2 Z. 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
(1) Auf Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden, oder auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist die Zahl "560" im § 15 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 5 Z. 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
JahrZahl
2003364
2004378
2005392
2006406
2007420
2008434
2009448
2010462
2011476
2012490
2013504
2014518
2015532
2016546
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2003 bis 2033, sind für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Zahlen "300" im § 4 Abs. 1 Z. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
JahrZahl
2003 12
2004 24
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011108
2012120
2013132
2014144
2015156
2016168
2017180
2018192
2019204
2020216
2021222
2022228
2023234
2024240
2025246
2026252
2027258
2028264
2029270
2030276
2031282
2032288
2033294 Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht.
Tage des Kalenderjahres
vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung X Veränderungswert
365
(3a) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt
wird. Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Ruhestandsversetzung vorangegangenen Jahres.
(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2003 bis 2033, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Veränderungswert
365
(5) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 4 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des dem 60. Lebensjahr vorangegangenen Lebensjahres.
(6) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz gemäß § 13a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:
JahrProzentsatz
2003 1,42
2004 1,33
2005 1,25
2006 1,17
2007 1,08
2008 1,00
2009 0,92
2010 0,83
2011 0,75
2012 0,67
2013 0,58
2014 0,50
2015 0,42
2016 0,33
2017 0,25
2018 0,17
2019 0,08
(7) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2003 bis 2019, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 6 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
Prozentsatz des Jahres, in dem
der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Veränderungswert
365
(8) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 7 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres.
(9) Die nach Abs. 6 bis 8 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen. Die Absätze 6 bis 8 gelten nicht für Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 das 60. Lebensjahr vollenden. Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten.
(10) Der jeweilige Prozentsatz gemäß § 13a erhöht sich
(11) § 25a ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2002 wirksam wird.
(12) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
(13) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte."
Artikel III
Änderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes
Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes entfallende anspruchsbegründende Nebengebühren gemäß § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes den Pensionsbeitrag geleistet, sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage."
2.§ 3 Abs. 1 lautet:
"(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes gilt sinngemäß."
"(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes) nicht übersteigen."
6.Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) In nach dem 31. Dezember 2002 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 4 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach §§ 11a und 12 ist festzustellen, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2002 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen."
(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zu Grunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2003 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt dem 700sten Teil der 437,5te Teil des Betrags heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Teiler "700" im § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Teiler zu ersetzen:
JahrTeiler
2003455
2004472,5
2005490
2006507,5
2007525
2008542,5
2009560
2010577,5
2011595
2012612,5
2013630
2014647,5
2015665
2016682,5"
Artikel IV
Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
1.Dem § 20c werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
"(4) Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 22b), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 3 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:
(5) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 4 ist für
die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden."
"(2b) Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 1999 beträgt höchstens 42.600 S (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108b ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999 durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Dieser Absatz ist auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2000 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, nicht anzuwenden."
4.Dem § 22 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:
"(8) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75 %.
(9) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr das 60. Lebensjahr vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
JahrProzentsatz
200311,67
200411,58
200511,50
200611,42
200711,33
200811,25
200911,17
201011,08
201111,00
201210,92
201310,83
201410,75
201510,67
201610,58
201710,50
201810,42
201910,33
Prozentsatz des Jahres, in dem
der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Veränderungswert
365
(10) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 9 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres.
5.Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:
"§ 22a
Pensionskasse
(1) Das Land Oberösterreich hat seinen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 zu erteilen.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.
(3) Das Land Oberösterreich gilt als Arbeitgeber im Sinn des BPG.
§ 22b
(Verfassungsbestimmung)
Pensionskassenbeitrag
(1) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamten als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3 % der Bemessungsgrundlage (§ 22 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2b ist nicht anzuwenden.
(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils an die Pensionskasse entrichten.
(3) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, ist kein Pensionskassenbeitrag zu entrichten.
(4) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr das 60. Lebensjahr vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
JahrProzentsatz
20031,58
20041,67
20051,75
20061,83
20071,92
20082,00
20092,08
20102,17
20112,25
20122,33
20132,42
20142,50
20152,58
20162,67
20172,75
2018 2,83
2019 2,92
Prozentsatz des Jahres, in dem
der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Veränderungswert
365
(5) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 4 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres. Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.
Artikel V
Inkrafttreten
(1) Artikel I (Oö. LBG) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Im Artikel II (Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz) treten in Kraft:
–Z. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 24, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 37 und 39 mit 1. Jänner 2003;
–Z. 2, 3, 9, 10, 11, 12, 14, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 34, 35, 36, 38, 40, 41 und 44 mit 1. Jänner 2000;
–Z. 42 rückwirkend mit 1. August 1996;
–Z. 43 mit 1. Jänner 2001.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die im Artikel II Z. 4 enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§ 4 Abs. 1 Z. 3 und 4 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes) treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(4) Artikel III (Oö. Nebengebührenzulagengesetz) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(5) Artikel IV (Oö. Landes-Gehaltsgesetz) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die im Artikel IV Z. 5 enthaltene Verfassungsbestimmung (§ 22b Oö. Landes-Gehaltsgesetz) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Art. IV Z. 1 und 5 (§ 20c Abs. 4 und 5, § 22a und § 22b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes) werden erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Abschluss eines Pensionskassenvertrages wirksam wird.
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