Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraße
LGBL_OB_19991126_90Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.11.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/1999 60. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 90
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:
§ 1
Der Abschnitt des derzeitigen Güterwegs "Witzersdorf", der bei der Kreuzung mit der Falkenstein Straße (Landesstraße Nr. 584) bei deren km 9,550 (= neu-km 0,000 des neuen Abschnitts der Niederkappeler Landesstraße Nr. 1533) beginnt, sodann nach Südosten verläuft, hierauf einen Bogen nach Süden beschreibt und bei km 1,455 (neu) der Niederkappeler Straße in die Trasse dieser Straße einbindet, wird als Abschnitt der Niederkappeler Straße (Landesstraße Nr. 1533 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Putzleinsdorf und der Gemeinde Niederkappel eingereiht.
§ 2
Die Einreihung des Abschnitts der Niederkappeler Straße (Landesstraße Nr. 1533 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 0,000 (alt = km 1,335 der Lembacher Landesstraße Nr. 1528) bis km 2,840 (alt) als Landesstraße im Gebiet der Marktgemeinde Lembach im Mühlkreis und der Gemeinde Niederkappel wird aufgehoben.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Niederkappeler Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:2.500 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung, bei den Marktgemeindeämtern Putzleinsdorf und Lembach im Mühlkreis sowie beim Gemeindeamt Niederkappel aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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