Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_19991126_89Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.11.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/1999 60. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 89
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Krenglbacher Straße (Landesstraße Nr. 1233 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Krenglbach wird - soweit er nicht bereits Landesstraße ist - dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht: Der neu herzustellende Abschnitt beginnt bei km 0,000 (neu, das ist km 7,172 der B 137, Innviertler Straße), verläuft sodann nach Westen, unterführt dabei bei km 0,140 (neu) die ÖBB-Strecke Wels–Passau, beschreibt hierauf einen Bogen nach Norden und anschließend einen Bogen nach Südwesten, verläuft dabei von km 0,260 (alt) bis km 0,285 (alt) auf der derzeitigen Trasse der Krenglbacher Straße und bindet bei km 1,160 (neu) wieder in die bestehende Trasse ein.
(2) Die zwischen km 0,160 (alt) und km 0,260 (alt), zwischen km 0,285 (alt) und km 0,760 (alt) und zwischen km 0,835 (alt) und km 0,945 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Krenglbacher Straße werden als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Krenglbacher Straße (Landesstraße Nr. 1233 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 0,000 (alt) bis km 0,160 (alt) und von km 0,760 (alt) bis km 0,835 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung der Abschnitte der Krenglbacher Straße (Abs. 1) als solche wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Krenglbach eingereihten Abschnitte dieser Straße als Gemeindestraße bzw. mit Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts der Krenglbacher Straße (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Krenglbacher Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Krenglbach aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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