Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (Oö. Einspeiseverordnung)
LGBL_OB_19990929_83Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (Oö. Einspeiseverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.09.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/1999 55. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 83
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Bestimmung
der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus erneuerbaren
Energieträgern
(Oö. Einspeiseverordnung)
Auf Grund des § 47 Abs. 2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Einlieferung (Einspeisung) elektrischer Energie gemäß § 40 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz (Oö. ElWOG), LGBl. Nr. 20/1999, aus Anlagen, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt werden, bis zu einer installierten Engpassleistung von 5 MVA durch unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger in Oberösterreich an Betreiber von Verteilernetzen in Oberösterreich, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebiets besitzen.
§ 2
Mindestpreise
(1) Für die Einspeisung elektrischer Energie gemäß § 1 hat der Preis mindestens zu betragen:
2.1. Arbeitspreis:
2.2. Leistungspreis 114,00 S je kW und Monat
Der Leistungspreis ist das Entgelt für jene Leistung, die sich aus dem arithmetischen Mittel der drei niedrigsten viertelstündigen Monatsleistungen des Winterhalbjahres (Oktober bis März), aufgerundet auf volle kVA, ergibt. Der Leistungspreis darf für Einspeisungen in jenem Monat nicht verrechnet werden, in dem die Monatsleistung (niedrigster viertelstündiger Wert) gleich Null ist.
(2) Kraftwerkseigenbedarf im Sinn des Abs. 1 ist der für den Betrieb der jeweiligen Stromerzeugungsanlage erforderliche Bedarf an elektrischer Energie.
(3) Die im Abs. 1 genannten Preise sind Mindest- und Nettopreise; die Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.
§ 3
Tarifzeiten
Als Hochtarifzeit und als Niedertarifzeit im Sinn des § 2 gelten:
Sonntage und gesetzliche Feiertage 0 bis 24 Uhr.
§ 4
Mindestpreise für bestimmte erneuerbare Energieträger Abweichend vom § 2 sind für die Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, betrieben werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Preise durch das abnehmende Verteilerunternehmen bis zu einer Gesamtmenge je Verteilerunternehmen von 3 % der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen elektrischen Energie zu bezahlen, soweit gemäß § 40 Oö. ElWOG das Verteilerunternehmen verpflichtet ist, diese elektrische Energie abzunehmen:
Für Stromeinspeisungen aus Biogasanlagen bis zu einer
installierten Engpassleistung von 200 kVA beträgt der Preis 250 % des Preises gemäß § 2.
Für Stromeinspeisungen aus Anlagen bis zu einer installierten
Engpassleistung von 200 kVA beträgt der Preis 130 % des Preises gemäß § 2.
Für Stromeinspeisungen aus Anlagen mit geothermischem
Heißwasser beträgt der Preis 150 % des Preises gemäß § 2.
§ 5
Auszahlung der Mindestpreise für bestimmte erneuerbare Energieträger
(1) Die Preise gemäß § 4 - soweit sie den Preis gemäß § 2 übersteigen - sind zu einem Teil als einmalige kapitalisierte Preisvorauszahlung und zu einem anderen Teil als laufender Preis zusätzlich zum Preis gemäß § 2 zu bezahlen.
(2) Die Preisvorauszahlung wird folgendermaßen berechnet:
(3) Der laufende Preis ist folgendermaßen zu berechnen und auszubezahlen: Die zweite Hälfte des Preises, welche über dem Preis gemäß § 2 liegt, ist zu den Preisen gemäß § 2 der jährlichen Stromeinlieferung dazu zu rechnen.
(4) Für die dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gemäß § 4 in Verbindung mit den §§ 5 und 6 gelten sowohl die derzeitigen Preise gemäß § 2 als auch die derzeitigen Preise gemäß § 4 als Fixpreise auf 15 Jahre, auch wenn in der Zwischenzeit die Preise auf Grund geänderter Marktverhältnisse neu geregelt werden.
(5) Die Preise gemäß § 4 gelten nur, wenn
(6) Zeitpunkt für die einmalige Auszahlung der kapitalisierten Preisvorauszahlungen und der laufenden Preise für Anlagen gemäß § 4 ist der Beginn der dauernden Inbetriebnahme nach rechtskräftigem Abschluss des energierechtlichen Bewilligungsverfahrens.
(7) Sämtliche Förderungen sind der Preisbehörde während der gesamten Laufzeit gemäß Abs. 4 bekanntzugeben. Wenn diese Förderungen am Beginn der dauernden Inbetriebnahme der jeweiligen Stromerzeugungsanlage gewährt werden oder wurden, sind sie bei der einmaligen Preisvorauszahlung in Abzug zu bringen. Der laufende Preis wird dadurch nicht berührt. Förderungen, die nach der dauernden Inbetriebnahme gewährt werden, sind erforderlichenfalls durch eine anteilsmäßige Rückerstattung der Preisvorauszahlung zu berücksichtigen. Förderungen, welche über die Höhe der kapitalisierten Preisvorauszahlung hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.
(8) Der Anlagenbetreiber hat
(9) Der laufende Mindestpreis bleibt auch bei Wechsel der Eigentumsverhältnisse an der Stromerzeugungsanlage aufrecht (Preiskontinuität). Die kapitalisierte Mindestpreisvorauszahlung ist jedoch unter Berücksichtigung der Laufzeit gemäß Abs. 4 und der bereits abgelaufenen Betriebsdauer anteilsmäßig zurückzuzahlen.
(10) Im Fall einer vorzeitigen Stilllegung der Anlage gilt Folgendes:
(11) Die Absätze 1, 2, 3 und 8 Z. 2 zweiter und dritter Satz gelten nicht für Anlagen gemäß § 4 Z. 2 (Photovoltaik).
§ 6
Kriterien für Stromerzeugungsanlagen auf Basis bestimmter
erneuerbarer Energieträger
(1) Bei der Beurteilung, ob eine Anlage gemäß § 4 den Kriterien des § 47 Abs. 3 ElWOG entspricht (§ 5 Abs. 5 Z. 2), ist insbesonders Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Der Landeshauptmann hat zur Erreichung des im § 40 Abs. 3 Oö. ElWOG genannten Zieles jährlich bis zum 1. März für die einzelnen unter § 4 genannten Energieträger unter Berücksichtigung allfälliger Mehraufwendungen der oberösterreichischen Verteilerunternehmen ein finanzielles Kontingent zur Ausschreibung zu bringen. Diese Ausschreibung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und hat eine Frist für die Beteiligung gemäß Abs. 4 festzulegen.
(3) Das Kontingent und der Aufteilungsschlüssel dieses Kontingents für die einzelnen Energieträger ist vom Landeshauptmann nach Anhörung der im § 47 Abs. 3 ElWOG genannten Interessenvertretungen sowie der oberösterreichischen Verteilerunternehmen festzusetzen.
(4) Die potentiellen Anlagenbetreiber haben sich hinsichtlich jener Anlagen, für die ein Preis gemäß § 4 begehrt wird, beim Landeshauptmann an diesem Ausschreibungsverfahren zu beteiligen und entsprechende Unterlagen anzuschließen.
(5) Die Unterlagen müssen zumindest:
(6) Liegen auf Grund der jährlichen Ausschreibung zum 1. März nicht genügend Anträge für die Ausschöpfung des Kontingents gemäß Abs. 3 vor, ist für den Rest des Kontingents erneut eine Ausschreibung zum 1. September dieses Jahres durchzuführen. Erforderlichenfalls kann das Kontingent oder ein Teil davon auch in die Folgejahre übertragen werden.
(7) Liegen mehr Projekte vor, als im Jahreskontingent Berücksichtigung finden, ist durch den Landeshauptmann nach Anhörung von Sachverständigen eine Bewertung und Reihung der Projekte entsprechend der Erfüllung der im Abs. 1 genannten Kriterien vorzunehmen. Der Landeshauptmann hat dabei auf die Erreichung des Zieles gemäß § 40 Abs. 3 Oö. ElWOG Bedacht zu nehmen. Die Antragsteller und die jeweils berührten Verteilerunternehmen sind von dem Ergebnis der Reihung in Kenntnis zu setzen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(8) Finden Projekte in einem Jahreskontingent keine Deckung, schließt dies nicht aus, dass sich die jeweiligen Projektbetreiber in den Folgejahren neuerlich an einer Ausschreibung beteiligen können.
§ 7
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung hat keine Rechtswirkungen auf bestehende Fördervereinbarungen und bestehende Verträge über Einspeiselieferungen, soweit sich diese auf die Energieträger im § 4 beziehen.
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