Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)
LGBL_OB_19990924_80Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/1999 52. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 80
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter
Tuberkulosefälle
(Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)
Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:
§ 1
Festsetzung der Personengruppen
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:
(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(3) Für Personen der im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Personengruppen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.
§ 2
Untersuchungsstellen
Die Untersuchung ist von der nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt der
zu untersuchenden Person örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
§ 3
Untersuchungsarten
(1) Die Untersuchung hat bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.
(2) Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.
(3) Bei Kindern und Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn
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