Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_19990915_77Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.09.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/1999 50. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 77
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Traunufer Straße (Landesstraße Nr. 563 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) wird - soweit er nicht bereits Landesstraße ist - dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht: Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 22,118 (neu) von der bestehenden Trasse nach Süden ab, beschreibt hierauf einen Bogen nach Westen, verläuft dabei von km 22,367
(neu = alt-km 22,618) bis km 22,403 (neu = alt-km 22,654) auf der derzeitigen Trasse der Traunufer Straße, führt sodann nach Westen weiter und bindet bei km 22,573 (neu) wieder in die bestehende Trasse ein.
(2) Der zwischen km 22,654 (alt) und km 22,812 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Traunufer Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Traunufer Straße (Landesstraße Nr. 563 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 22,118 (alt) bis km 22,618 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der Traunufer Straße (Abs. 1) als solche wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Schleißheim eingereihten Abschnitts dieser Straße als Gemeindestraße bzw. mit Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts der Traunufer Straße (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Traunufer Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Schleißheim aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung
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