Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
LGBL_OB_19990831_71Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/1999 47. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 71
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund des § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. Nr. 57/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 28/1990, wird wie folgt geändert:
1.§ 5 Abs. 1 lautet:
"(1) Der Zentralwahlausschuss hat
"(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Stichtag (§ 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Dienststelle angehören (§ 8 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), und zwar auch dann, wenn sie am Stichtag einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen, die am Stichtag zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Zentralausschuss auszuüben. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Dienstzuteilung nicht in das Verzeichnis aufzunehmen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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