Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Oberösterreich verfügt wird (Oö. Kehrgebietsverordnung 1999)
LGBL_OB_19990804_68Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Oberösterreich verfügt wird (Oö. Kehrgebietsverordnung 1999)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.08.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/1999 45. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 68
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich,
mit der die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Oberösterreich verfügt wird (Oö. Kehrgebietsverordnung 1999)
Auf Grund des § 106 Abs. 1 und 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird verordnet:
§ 1
Die Kehrgebiete im Bundesland Oberösterreich werden wie folgt
festgelegt:
Kehrgebiet Braunau:
Das Kehrgebiet Braunau umfasst den politischen Bezirk Braunau mit
allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Freistadt:
Das Kehrgebiet Freistadt umfasst den politischen Bezirk Freistadt
mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Gmunden:
Das Kehrgebiet Gmunden umfasst den politischen Bezirk Gmunden mit
allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Grieskirchen/Eferding:
Das Kehrgebiet Grieskirchen/Eferding umfasst den politischen Bezirk
Grieskirchen sowie den politischen Bezirk Eferding mit allen
bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Kirchdorf:
Das Kehrgebiet Kirchdorf umfasst den politischen Bezirk Kirchdorf
mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Linz:
Das Kehrgebiet Linz umfasst das Stadtgebiet Linz sowie den politischen Bezirk Linz-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Perg:
Das Kehrgebiet Perg umfasst den politischen Bezirk Perg mit allen
bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Ried im Innkreis:
Das Kehrgebiet Ried im Innkreis umfasst den politischen Bezirk Ried im Innkreis mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Rohrbach:
Das Kehrgebiet Rohrbach umfasst den politischen Bezirk Rohrbach mit
allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Schärding:
Das Kehrgebiet Schärding umfasst den politischen Bezirk Schärding
mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Steyr:
Das Kehrgebiet Steyr umfasst das Stadtgebiet Steyr sowie den
politischen Bezirk Steyr-Land mit allen bezirksangehörigen
Gemeinden.
Kehrgebiet Urfahr:
Das Kehrgebiet Urfahr umfasst den politischen Bezirk Urfahr-Umgebung
mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Vöcklabruck:
Das Kehrgebiet Vöcklabruck umfasst den politischen Bezirk Vöcklabruck mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
Kehrgebiet Wels:
Das Kehrgebiet Wels umfasst das Stadtgebiet Wels sowie den politischen Bezirk Wels-Land mit allen bezirksangehörigen Gemeinden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 15. August 1999 in Kraft und am 14. August 2001 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 144/1991 außer Kraft.
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