Landesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Gemeinde(verbands)dienst (Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz - Oö. G-GBG)
LGBL_OB_19990804_63Landesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Gemeinde(verbands)dienst (Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz - Oö. G-GBG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.08.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/1999 41. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 63
Landesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Gemeinde(verbands)dienst (Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz - Oö. G-GBG)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
§ 3Gleichbehandlung
§ 4Auswahlkriterien
§ 5Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
§ 6Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen
§ 7Sexuelle Belästigung
§ 8Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
§ 9Vertretung von Frauen in Kommissionen
RECHTSFOLGEN DER VERLETZUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGEBOTS
§ 10Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder
Lehrverhältnisses
§ 11Festsetzung des Entgelts
§ 12Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
§ 13Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 14Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
§ 15Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen
§ 16Gleiche Arbeitsbedingungen
§ 17Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehr-
verhältnisses
§ 18Sexuelle Belästigung
§ 19Geltendmachung von Ansprüchen
MIT DER GLEICHBEHANDLUNG UND FRAUENFÖRDERUNG BEFASSTE PERSONEN UND
INSTITUTIONEN
§ 20Einteilung
§ 21Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und
Gemeindeverbände
§ 22Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem
Statut
§ 23Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
§ 24Gutachten der Gleichbehandlungskommission
§ 25Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommis-sion
§ 26Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
§ 27Die Gleichbehandlungsbeauftragte
§ 28Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 29Rechtsstellung der Gleichbehandlungsbeauftrag-ten
§ 30Die Koordinatorin
§ 31Verschwiegenheitspflicht
§ 32Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funk-tionen
BESONDERE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FRAUEN
§ 33Frauenfördergebot
§ 34Frauenförderprogramm
§ 35Bevorzugte Aufnahme in den Gemeinde(ver-
bands)dienst
§ 36Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
§ 37Bevorzugung bei der Aus- und Fortbildung
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38Eigener Wirkungsbereich
§ 39Übergangsbestimmungen
§ 40Inkrafttreten
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz gilt für
1.Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, sowie
(2) Der 2., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung.
(3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten bzw. gilt als:
(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten auch in ihrer männlichen Form.
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
§ 3
Gleichbehandlung
Auf Grund des Geschlechts darf im Zusammenhang mit einem Dienst-,
Ausbildungs- oder Lehrverhältnis
gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
(1) Die Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat nach Möglichkeit dem zahlenmäßigen Verhältnis der weiblichen und männlichen Bediensteten in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis zu entsprechen.
(2) Solang in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtsgruppe unterrepräsentiert ist, kann die jeweilige Gleichbehandlungsbeauftragte oder in ihrer Vertretung die von ihr beauftragte jeweilige Koordinatorin im Rahmen der ihr gemäß § 28 und § 30 eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zu diesen Sitzungen einzuladen.
(3) Von jeder Interessenvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht genommen werden.
RECHTSFOLGEN DER VERLETZUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGEBOTS
§ 10
Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses Ist das Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen einer von einer Gemeinde (von einem Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 1 nicht begründet worden, ist die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) gegenüber der Bewerberin zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 11
Festsetzung des Entgelts
Erhält eine vertraglich Bedienstete wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 2 durch die Gemeinde (durch den Gemeindeverband) für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete des anderen Geschlechts, hat sie gegenüber der betroffenen Gemeinde (dem betroffenen Gemeindeverband) An-spruch auf Bezahlung der Differenz.
§ 12
Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 3 hat die Bedienstete Anspruch auf Gewährung der betreffenden
Sozialleistung.
§ 13
Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 4 ist die Bedienstete auf ihr Verlangen in die entsprechenden
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
§ 14
Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
(1) Ist eine vertraglich Bedienstete wegen einer von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 5 nicht beruflich aufgestiegen, ist die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch ist unter der Zugrundelegung der Differenz zwischen dem Entgelt, das die Bedienstete bei erfolgtem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt zu bemessen.
§ 15
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen
(1) Ist eine Beamtin wegen einer von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, ist die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch ist unter Zugrundelegung der Differenz zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug zu bemessen.
§ 16
Gleiche Arbeitsbedingungen
Bei Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z. 6 hat die Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Vergleichsperson des jeweils anderen Geschlechts.
§ 17
Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses Ist das Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen des Geschlechts der Bediensteten gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 3 Z. 7), ist entweder
(1) Eine Bedienstete hat gegenüber einer sie belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie im Zusammenhang mit ihrem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis sexuell belästigt worden ist.
(2) Die Bedienstete hat im Fall des § 7 Abs. 1 Z. 2 auch gegenüber der betroffenen Gemeinde (dem betroffenen Gemeindeverband) Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die Bedienstete zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 5.000 S.
§ 19
Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Ansprüche gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband)
(2) Ansprüche gegenüber der belästigenden Person nach § 18 Abs. 1 können binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung der vertraglich Bediensteten oder des Lehrlings nach § 17 Z. 1 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung der provisorischen Beamtin nach § 17 Z. 1 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei der Dienstbehörde zu stellen. Für Ansprüche nach den §§ 11 und 12 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Die Anspruchsberechtigte kann binnen drei Monaten den Schadenersatz gerichtlich geltend machen:
(5) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 6 oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 33 und 35 bis 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass
(6) Die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4.
MIT DER GLEICHBEHANDLUNG UND FRAUENFÖRDERUNG BEFASSTE PERSONEN UND
INSTITUTIONEN
§ 20
Einteilung
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinn des 2., 3. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und Gemeindeverbände - in der Folge "Kommission der Gemeinden" genannt - einzurichten.
(2) Der Kommission der Gemeinden gehören als Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder der Kommission der Gemeinden nach Abs. 2 Z. 2 und 3 müssen Frauen sein.
(4) Die im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Mitglieder der Kommission der Gemeinden sind von der Landesregierung für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge der jeweiligen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen. Erstatten die im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, bestellt die Landesregierung die Mitglieder ohne Vorschlag.
(6) Im Bedarfsfall ist die Kommission der Gemeinden durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
§ 22
Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut
(1) Bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut ist jeweils eine Gleichbehandlungskommission - in der Folge "Kommission der Statutarstadt" genannt - einzurichten. Es kann auch eine gemeinsame Gleichbehandlungskommission für die Städte mit eigenem Statut - in der Folge "Kommission der Statutarstädte" eingerichtet werden.
(2) Der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) gehören als Mitglieder an:
(3) Unter den Mitgliedern der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) nach Abs. 2 Z. 2 und 3 müssen mindestens je zwei Frauen sein.
(4) Die Mitglieder der Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 sind vom jeweiligen Stadtsenat für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z. 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretung Bedacht zu nehmen; § 21 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(6) Die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) hat aus den im Abs. 2 Z. 2 genannten Mitgliedern eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen.
(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
§ 23
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
(1) Die Kommission hat Gutachten zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung im Gemeinde(verbands)dienst betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu erstatten.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes und von Verordnungen der Gemeinden, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Gemeinde(verbands)dienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.
(3) Die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) hat Vorschläge für die Frauenförderung im Magistratsdienst und für das Frauenförderprogramm zu erarbeiten.
(4) Die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) schlägt für ihren jeweiligen Wirkungsbereich geeignete Frauen für die Bestellung zu Koordinatorinnen vor; sie kann auch Vorschläge über den Wirkungsbereich dieser Koordinatorinnen einbringen. Als Koordinatorinnen sind nach Möglichkeit gewählte Vertrauensfrauen, Betriebsrätinnen und Personalvertreterinnen heranzuziehen. Finden sich aus dem Kreis der gewählten Vertreterinnen jedoch keine geeigneten Koordinatorinnen, können auch andere Bedienstete vorgeschlagen werden.
§ 24
Gutachten der Gleichbehandlungskommission
(1) Auf Antrag einer der im Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten,
(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z. 3 und 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebots zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:
(7) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder des Frauenfördergebots vorliegt, hat sie
(8) Kommt die Leiterin der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde bzw. dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbands zu berichten.
§ 25
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission
(1) Die Vorsitzende und im Fall ihrer Verhinderung die Stellvertreterin hat die Kommission nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufen. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2) Ein Mitglied einer Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(5) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die jeweilige Vorsitzende hat ihre Stimme zuletzt abzugeben.
(6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann.
(7) Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission der Gemeinden ist das Amt der Landesregierung. Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut ist der jeweilige Magistrat.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommissionen sind in Ausübung dieses Amts weisungsfrei.
§ 26
Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
(1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Die §§ 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 6 oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 32 und 34 bis 36 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin der Dienstgeberin hat in diesem Fall zu beweisen, dass
(3) Jede Vertreterin der Dienstgeberin hat, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht, Abschriftnahme und Ablichtung in die bzw. der für die Ent-scheidung des konkreten Falls notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Beurteilung des konkreten Falls erforderlich ist.
(5) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
(6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.
§ 27
Die Gleichbehandlungsbeauftragte
(1) Die Landesregierung hat auf Grund eines vom
Oö. Gemeindebund im Einvernehmen mit der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten erstellten Vorschlags eine Gemeinde(verbands)bedienstete zur Gleichbehandlungsbeauftragten der im § 1 Abs. 1 genannten Personen, mit Ausnahme der Bereiche der Landeshauptstadt Linz und der Städte Steyr und Wels, für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen; § 21 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Stadtsenat der Städte Linz, Steyr und Wels hat nach Anhörung der jeweiligen gesetzlichen Personalvertretung eine Bedienstete der jeweiligen Statutarstadt zur Gleichbehandlungsbeauftragten der im § 1 Abs. 1 genannten Personen im Wirkungsbereich des jeweiligen Magistrats für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Durch übereinstimmenden Beschluss der Stadtsenate der Städte Linz, Steyr und Wels kann auch eine Bedienstete einer Statutarstadt zur gemeinsamen Gleichbehandlungsbeauftragten der im § 1 Abs. 1 genannten Personen für eine sechsjährige Funktionsdauer bestellt werden.
(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist von der Landesregierung und dem jeweiligen Stadtsenat für jede Gleichbehandlungsbeauftragte eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer der Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.
§ 28
Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragte
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z. 3 von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin vernommen werden.
§ 29
Rechtsstellung der Gleichbehandlungsbeauftragten
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer Stellvertreterin steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auf die Vergütung des Mehraufwands ist die für die Gemeindebeamtinnen jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Aus-übung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bei der Dienstbeurteilung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.
§ 30
Die Koordinatorin
(1) In Gemeinden (Gemeindeverbänden), die fünf oder mehr Dienstnehmerinnen beschäftigen, hat der Gemeinderat zu beschließen, dass für die im § 1 Abs. 1 genannten Bediensteten eine oder mehrere Koordinatorinnen zu bestellen sind. Für Gemeinden, die weniger als 15 Dienstnehmerinnen beschäftigen, können die jeweiligen Gemeinderäte durch übereinstimmenden Beschluss festlegen, dass für ihren Wirkungsbereich eine gemeinsame Koordinatorin zu bestellen ist. Dies gilt jedoch nur für Gemeinden, die demselben politischen Bezirk zugehören oder wenn eine oder mehrere Gemeinden zwar unterschiedlichen Bezirken zugehören, aber zumindest mit einer Gemeinde des anderen Bezirks eine gemeinsame Grenze aufweisen. Die Koordinatorin muss dem Personalstand der Gemeinde bzw. der Gemeinden angehören und soll nach Möglichkeit aus dem Kreis der weiblichen Vertrauenspersonen gemäß dem Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 i.d.F. BGBl. I. Nr. 69/1998) stammen.
(2) Die Koordinatorin ist mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung auf Vorschlag des Gemeinderats (Verbandsvorstands) von der Bürgermeisterin (Obfrau) bzw. auf Grund eines Gutachtens der Gleichbehandlungskommission von der Magistratsdirektorin der jeweiligen Statutarstadt für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Wurde eine Koordinatorin für mehrere Gemeinden bestellt, obliegt die Bestellung der Bürgermeisterin (Obfrau) jener Gemeinde (jenes Gemeindeverbands), deren (dessen) Personalstand die Koordinatorin angehört.
(3) Die Koordinatorin hat sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem Wirkungsbereich betreffenden Fragen zu befassen. Sie hat im Besonderen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter, die die Gleichbehandlung betreffen, entgegenzunehmen und diese Personen zu beraten und zu unterstützen.
(4) Die Tätigkeit als Koordinatorin ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. § 29 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(5) Die Koordinatorin darf in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bei der Dienstbeurteilung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der Koordinatorin die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen. Die Teilnahme an Besprechungen mit der Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Koordinatorin zu gestatten, soweit nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
§ 31
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren Stellvertreterin, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen und die Koordinatorinnen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebs, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Mitglied einer Kommission oder Koordinatorin fort.
§ 32
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Stellvertreterin der Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Koordinatorin ruhen
(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
(3) Die Landesregierung bzw. der Stadtsenat hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder einer Kommission sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte oder deren Stellvertreterin von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
(4) Die Bürgermeisterin (Obfrau des jeweiligen Gemeindeverbands) bzw. die Magistratsdirektorin hat die Koordinatorin von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
BESONDERE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
FRAUEN
§ 33
Frauenfördergebot
(1) Die Vertreterinnen der Dienstgeberin sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderprogramms auf eine Beseitigung
(2) Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den Verwendungen bzw. Arbeitsplätzen, in denen Frauen noch unterrepräsentiert sind.
§ 34
Frauenförderprogramm
(1) Der Gemeinderat (die Verbandsversammlung) hat ein Frauenförderprogramm zu erlassen.
(2) Das Frauenförderprogramm ist auf der Grundlage des zum 1. Jänner jedes dritten Jahrs zu ermittelnden Anteils der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzu-schreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Im Frauenförderprogramm ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für drei Jahre Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe festzulegen.
§ 35
Bevorzugte Aufnahme in den Gemeinde(verbands)dienst Bewerbungen von Frauen, die für den angestrebten Dienstposten nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete männliche Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderprogramms solang bevorzugt aufzunehmen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils der Frauen und der Männer in der betreffenden Verwendungsgruppe erreicht ist. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
§ 36
Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
Bewerbungen von Frauen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete männliche Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderprogramms solang bevorzugt zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils der Frauen und der Männer an der Gesamtzahl der auf eine Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
§ 37
Bevorzugung bei der Aus- und Fortbildung
Bewerbungen von Frauen zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen bevorzugt zu berücksichtigen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben sind
solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 39
Übergangsbestimmungen
(1) Die Gleichbehandlungskommissionen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einzurichten.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind innerhalb von drei Monaten, die Koordinatorinnen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu bestellen.
(3) Das Frauenförderprogramm ist erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 2000 zu erstellen.
§ 40
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
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