Datum der Kundmachung
30.07.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1999 39. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Gemeindeprüfungsordnung geändert wird
Text
Nr. 61
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Gemeindeprüfungsordnung
geändert wird
Auf Grund des § 105 Abs. 3 und 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Gemeindeprüfungsordnung (GemPO), LGBl. Nr. 50/1980, zuletzt
geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 57/1997, wird wie folgt
geändert:
§ 8 Abs. 4 lautet:
"(4) Aus den dem Gemeinderat gemäß Abs. 2 vorgelegten Prüfungsberichten ist die im § 7 Abs. 2 vorgesehene Zusammenfassung (kritische Beurteilung zum Prüfungsbericht) zu verlesen; zugleich ist darauf hinzuweisen, dass die Berichtsausfertigung gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 und bei Trennung des Prüfungsberichts gemäß § 7 Abs. 4 auch die Berichtsausfertigung gemäß § 7 Abs. 4 Z. 2 (Anhang) zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Gemeinderats aufliegt. Wenn es der Gemeinderat beschließt, ist der Prüfungsbericht bzw. der Anhang ganz oder teilweise zu verlesen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1999 in Kraft.