Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
LGBL_OB_19990730_60Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1999 38. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 60
Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
Auf Grund des § 16 des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 37/1951, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1955 wird verordnet:
§ 1
Zweck
Diese Verordnung regelt die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith (nachfolgend "Schadorganismus" genannt), gebotenen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die im Anhang I aufgeführten Wirtspflanzen (nachfolgend als "aufgeführtes Pflanzenmaterial" bezeichnet) folgende Ziele erreicht werden sollen:
(1) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle (§ 7 Abs. 1 Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz) hat jedes Jahr systematische Untersuchungen über das Auftreten des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial mit Ursprung im Landesgebiet durchzuführen. Zur Ermittlung anderer Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat sie in Gebieten, in denen das aufgeführte Pflanzenmaterial erzeugt wird, eine Risikobewertung vorzunehmen. Wird dabei die Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus an anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial oder in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, ferner an dem zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendeten Oberflächenwasser und an Abwässern, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden, festgestellt, sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gezielte Untersuchungen daraufhin durchzuführen. Der Umfang der gezielten Untersuchungen ist nach dem Ausmaß des vorhandenen Risikos festzulegen. Weiters kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle auch bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus durchführen.
(2) Die amtlichen Untersuchungen gemäß Abs. 1 haben zu erfolgen
(3) Die Landesregierung hat die Einzelheiten und Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen alljährlich bis zum 30. April dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß Anhang II Abs. 2 zu melden. Diese Meldung hat sich ausschließlich auf die Erzeugung des vorangegangenen Jahres zu beziehen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle hat der Landesregierung die Einzelheiten und Ergebnisse der von ihr durchgeführten amtlichen Untersuchungen gemäß Anhang II Abs. 2 bis zum 31. März mitzuteilen.
§ 3
Anzeigepflicht
Der Verdacht des Auftretens oder das nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 2 bestätigte oder jedes andere Auftreten des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial ist vom Inhaber (Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter, sonstige Inhaber) unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 4
Maßnahmen bei Verdacht des Auftretens
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Behörde amtliche Laboruntersuchungen zu veranlassen, die im Fall von aufgeführtem Pflanzenmaterial nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG und nach den Bedingungen des Anhangs III Abs. 1 und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchzuführen sind. Bestätigt sich der Verdacht, gelten die Bestimmungen des Anhangs III Abs. 2.
(2) In jedem Verdachtsfall, bei dem entweder
(3) Bei einem Verdachtsfall, in dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers aus einem oder in einen anderen Mitgliedstaat besteht, hat die Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Einzelheiten dieses Verdachts entsprechend der festgestellten Gefahr unverzüglich mitzuteilen.
§ 5
Feststellung des Ausgangspunkts;
Befallserklärung; Sicherheitszone
(1) Wird bei der amtlichen Laboruntersuchung, die an dem aufgeführten Pflanzenmaterial nach den maßgeblichen Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchgeführt wird, das Auftreten des Schadorganismus in einer entnommenen Probe bestätigt, sind unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme folgende Maßnahmen zu treffen:
(2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie den anderen Bundesländern unverzüglich jede Befallserklärung gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b und Abs. 1 Z. 3 lit. b und die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. d und gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. c mitzuteilen; Anhang V Abs. 3 ist dabei zu beachten. Gleichzeitig sind sämtliche Zusatzinformationen nach Anhang V Abs. 4 vorzulegen.
§ 6
Schutzmaßnahmen
(1) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. b als befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden, und es ist unter Aufsicht und mit Genehmigung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle einer Maßnahme gemäß Anhang VI Abs. 1 zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(2) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c und Z. 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Erzeugungsorten produziert wurde, die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, darf nicht angebaut werden,
sondern ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß Anhang VI Abs. 2 einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. b als befallen oder gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c und Z. 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach den in Anhang VI Abs. 3 aufgeführten geeigneten Verfahren zu entseuchen. Nach der Entseuchung gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen.
(4) Unbeschadet der gemäß den Abs. 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen sind in der gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 3 lit. c abgegrenzten Sicherheitszone eine Reihe von Maßnahmen durchzuführen, die in Anhang VI Abs. 4 aufgeführt sind.
(5) Wenn Personen die in Abs. 1 bis 4 enthaltenen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustands erforderlichen Vorkehrungen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
§ 7
Anforderungen an Pflanzkartoffeln
(1) Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG genügen und in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das gemäß den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, gewonnen und in Folge von amtlichen Laboruntersuchungen, die nach den Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG durchgeführt wurden, als frei von dem Schadorganismus befunden wurde.
(2) Diese Untersuchungen sind wie folgt durchzuführen:
(1) Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Erstreckt sich eine Maßnahme über den Bereich eines Verwaltungsbezirks hinaus, ist Behörde die Landesregierung.
(2) Eine Laboruntersuchung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wurde.
§ 9
Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot
Das Züchten und Halten des Schadorganismus sowie das Arbeiten mit
diesem ist unbeschadet des § 15 Abs. 2 und 3 des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes verboten.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anhänge I bis VII werden gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Agrar- und Forstrechts-Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. Nr. L 235 vom 21.8.1998, S. 1) umgesetzt. Anhänge I bis VII
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