Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung geändert wird (Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 1999)
LGBL_OB_19990730_59Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung geändert wird (Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 1999)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1999 37. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 59
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung geändert wird
(Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 1999)
Auf Grund des § 64 des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 103/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 51/1997, wird wie folgt geändert:
"IV. Hauptstück: Schutzräume; Sicherheitsräume";
"(2) Abgesehen von den Sonderbestimmungen der §§ 32 bis 37 für Geschäftsbauten gelten die Vorschriften dieser Verordnung für bauliche Anlagen, die zugleich Arbeitsstätten im Sinn des § 19 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/1999, sind, nur insoweit, als nicht die Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, anderes regelt."
(1) Die nachstehend genannten, wärmeübertragenden Gebäudeteile haben folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:
Wärmedurchgangskoeffizient U (k) höchstens 0,5 W/m²K. Beträgt
die Fensterfläche mehr als 30 % der gesamten Außenwandfläche (von außen gerechnet) der beheizten Gebäudeteile, ist der Wärmeschutz bei den Außenwänden oder Fenstern so zu erhöhen, dass keine Minderung des Wärmeschutzes eintritt (mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient über Außenwände einschließlich Fenster und Außentüren von 0,90 W/m²K oder Nachweis über die Energiekennzahl gemäß § 3b).
Wärmedurchgangskoeffizient U (k) höchstens 1,90 W/m²K als
Durchschnitt über Rahmen und Verglasung.
Wärmedurchgangskoeffizient U (k) höchstens 2,50 W/m²K als
Durchschnitt über Rahmen und Verglasung.
(2) Die Außenbauteile eines beheizten und dauernd zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles müssen entsprechend dem Stand der Technik dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet sein. Der genormte Luftwechsel nL,50 - gemessen bei 50 Pascal Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt über Unter- und Überdruck und bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen - darf den Wert von 3 pro Stunde nicht überschreiten. Wenn mechanische Lüftungs- oder Klimaanlagen eingebaut werden, darf in jeder Wohnung der genormte Luftwechsel nL,50 den Wert von 1,5 pro Stunde nicht überschreiten.
(3) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdig sind, kann die Baubehörde Ausnahmen von den in Abs. 1 und 2 festgelegten Mindestanforderungen gestatten, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das Gleiche gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden."
5.Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b samt Überschriften eingefügt:
"§ 3a
Energieausweis
(1) Form und Mindestinhalt des Oö. Energieausweises (§ 39g Oö. Bautechnikgesetz) ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt:
(1) Die Berechnung der Energiekennzahl (§ 39f Oö. Bautechnikgesetz) hat gemäß der Anlage 2 zu erfolgen.
(2) Die höchstzulässige Energiekennzahl (§ 39f Oö. Bautechnikgesetz) wird in Abhängigkeit von der Kompaktheit des Gebäudes - das ist das Verhältnis der wärmeübertragenden aus den Außenabmessungen berechneten Gebäudehüllfläche AB in m² zum darin eingeschlossenen beheizten Volumen VB in m³ - wie folgt festgelegt:
a) AB/VB kleiner als 0,2 m-1: 40 kWh/(m² a)
b) AB/VB größer als 0,8 m-1: 90 kWh/(m² a)
(3) Bei Um- und Zubauten gelten die Anforderungen des Abs. 2 nur für die davon betroffenen Gebäudeteile.
(4) Die Mindestanforderungen nach Abs. 2 sind auch ohne Berücksichtigung von Heizunterbrechungen, Nachtabsenkung, temporärem Wärmeschutz von Fenstern, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, aktiven Solaranlagen und dgl. einzuhalten. Die durch solche Maßnahmen erzielten Energieeinsparungen sind jedoch im Energieausweis (§ 3a) auszuweisen."
6.§ 4 lautet:
"§ 4
Schallschutz
(1) Gebäude und Gebäudeteile, die dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, haben folgenden bauakustischen Mindestanforderungen zu entsprechen:
dB Außenbauteile mit Fenstern
und/oder Außentüren 2) R’res,w3833
Außenbauteile ohne Fenster
und/oder Außentüren R’w4747
Fenster und Außentüren 3) R’w3328
Rw+Ctr42823
Gebäudetrennwände,
Feuermauern (je Wand) R’w5252
Decken und Wände
gegen Dachböden R’w4242
R'w ist das bewertete Bau-Schalldämmmaß in dB
Rw ist das bewertete Schalldämmmaß
R'res ist das bewertete resultierende Bau-Schalldämmmaß in dB, das
sich aus den Teildämmungen der Außenbauteile und der Fenster
bzw. Außentüren ergibt
Ctr ist der Spektrum-Anpassungswert für Verkehrslärm
(2) Der Baubehörde ist auf Verlangen ein rechnerischer oder, nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ein messtechnischer Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen vorzulegen.
(3) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdig sind, sowie für Gebäude und Gebäudeteile im Sinn des § 27 Oö. Bautechnikgesetz, Alten- und Pflegeheime im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes und Krankenanstalten, in denen durch organisatorische Maßnahmen Schutz vor Lärm gegeben ist, kann die Baubehörde Ausnahmen von den im Abs. 1 festgelegten Mindestanforderungen gestatten, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(4) Abs. 1 Z. 2 bis 4 gelten nicht für Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung."
7.§ 5 Abs. 4 lautet:
"(4) Bei Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden müssen Innenwände, die Wohnungen voneinander sowie von Hauptgängen, Hausfluren oder Betriebsräumen trennen, brandbeständig sein. Wände von Hauptstiegenhäusern sind brandbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen."
8.§ 6 Abs. 2 lautet:
"(2) Decken müssen brandbeständig sein:
"(2a) Eine andere als die im Abs. 2 angegebene Ausführung von Decken ist zulässig, wenn brandschutztechnische Ersatzmaßnahmen getroffen werden und entweder
"Der Zugang zu Wohn- und anderen Aufenthaltsräumen im Dachraum
muss bei Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden brandbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein."
"Eine andere Ausführung ist zulässig, wenn auf Grund der
jeweiligen Größe, Lage, Art oder Umgebung der baulichen Anlage keine Bedenken dagegen bestehen."
"Die Durchgangsbreite von Hauptstiegen, Hauptgängen, Hausfluren
und Fluchtwegen muss unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Anzahl der Benützer des ganzen Gebäudes bemessen werden, hat jedoch mindestens 1,20 m zu betragen."
"(4) Ist mit einer Benützung von mehr als 120 Personen zu rechnen, ist für jeweils 10 hinzukommende Personen die Durchgangsbreite (Abs. 3) um 10 cm zu erhöhen. Bei mehr als 360 Personen ist eine zusätzliche Hauptstiege anzuordnen."
17.§ 14 Abs. 8 lautet:
"(8) Einzelstufen sind auf Gängen, Hausfluren und Stiegenpodesten von Hauptstiegen unzulässig, auf Fluchtwegen nach Möglichkeit zu vermeiden, andernfalls jedoch deutlich zu kennzeichnen."
"Durch Türen dürfen die sich aus § 14 Abs. 3 und 4 ergebenden
Breiten um nicht mehr als 20 cm verringert werden."
"(3a) Wohnungseingangstüren sind in Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden zumindest als brandhemmende Türen (z.B. Brandschutztür T 30 ohne Selbstschließeinrichtung) auszuführen."
(1) Rauchfänge sind nach den an sie zu stellenden Anforderungen (wie z. B. Brand-, Wärme- und Feuchtigkeitswiderstand, Betriebsdichtheit, Druckfestigkeit sowie gegen mechanische Belastung) unter Berücksichtigung des jeweils verwendeten Heizmaterials so herzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen weitestgehend vermieden werden und ein möglichst hoher Wirkungsgrad der Heizungsanlage gewährleistet ist.
(2) Rauchfänge sind so weit über Dach zu führen, dass unter Berücksichtigung der verwendeten Dachdeckung sowie allfälliger Schutzeinrichtungen das Entstehen von Bränden möglichst ausgeschlossen wird.
(3) In ein und denselben Rauchfang dürfen nur die Verbrennungsgase aus Feuerstätten desselben Geschoßes und nur aus einer Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheit eingeleitet werden. Die Einmündungen in einen Rauchfang innerhalb eines Geschoßes sind der Höhe nach mindestens 30 cm versetzt anzuordnen.
(4) Die Wärmedämmung eines Rauchfanges hat auszureichen, um eine Brandentstehung an der Außenwand des Fanges zu verhindern; andernfalls dürfen brennbare Baustoffe nicht direkt an den Fang anschließen. Im Übrigen dürfen durch Wärmeeinwirkungen in anschließenden Räumen keine unzumutbaren Belästigungen auftreten.
(5) Rauch- und Abgasfänge müssen entsprechende Reinigungsöffnungen aufweisen, die den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen müssen.
§ 17b
Barrierefreie Gestaltung baulicher Anlagen
Bauten im Sinn des § 27 Oö. Bautechnikgesetz sind unter Bedachtnahme
auf die ÖNORMEN
B 1600, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundsätze, Stand 1. August 1994, und B 1601, Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen - Planungsgrundsätze, Stand 1. August 1994, zu planen und auszuführen."
22.§ 21 Abs. 4 lautet:
"(4) Jedes Stiegenhaus muss gegen anschließende Gänge durch Brandschutztüren abgeschlossen werden. Wohnungseingangstüren dürfen nicht in Stiegenhäuser münden."
"(2) Decken von Stallungen sind mindestens brandhemmend auszuführen."
25.§ 39 Abs. 4 lautet:
"(4) In Bezug auf die Ausführung von Wänden und Decken von Stallungen und Wirtschaftsgebäuden sind Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu gestatten, wenn entsprechende Abstände zu Nachbargrundgrenzen und anderen Gebäuden eingehalten werden oder die Stallungen und Wirtschaftsgebäude von anderen Gebäudeteilen durch Brandmauern getrennt sind."
"Zugehörige Veranstaltungsräume und Diskotheken sind nach Z. 9
zu berechnen."
(1) Außenwände, tragende Wände, Decken und andere tragende Bauteile von Garagen und Schutzdächern von Abstellplätzen mit mehr als 50 m² Nutzfläche sowie Trennwände von Garagen müssen mindestens brandbeständig sein. Eine andere Ausführung ist zulässig, wenn brandschutztechnische Ersatzmaßnahmen getroffen werden und entweder
(2) Angebaute Kleingaragen bis zu 50 m² Nutzfläche können mit ihren Außenwänden sowie mit ihren tragenden Wänden, Decken und anderen tragenden Bauteilen brandhemmend ausgeführt werden, wenn zur Nachbargrundgrenze ein Abstand von 1 m eingehalten oder gemäß § 12 Abs. 1 und 2
Oö. Bautechnikgesetz eine Feuermauer errichtet wird. § 12 Abs. 3 Z. 1 Oö. Bautechnikgesetz gilt.
(3) Keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen gelten für
(4) Wände und Decken von in Gebäude eingebauten Kleingaragen bis zu 50 m² Nutzfläche sind hochbrandhemmend auszuführen.
(5) Für aneinandergebaute Kleingaragen gilt
Abs. 2 sinngemäß, wenn sie durch Brandmauern in Abschnitte von höchstens 100 m² Nutzfläche unterteilt werden.
(6) Bei Kleingaragen ohne Decken kann die Dachkonstruktion aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn entsprechende Brandmauern ausgeführt werden."
"(2) Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden werden, wenn die Räume
(1) Traktoren, Mähdrescher, Arbeitsmaschinen und ähnliche Kraftfahrzeuge dürfen in anderen Räumen als Garagen und Abstellplätzen mit Schutzdächern abgestellt werden, wenn vom Standpunkt des Brandschutzes keine Bedenken dagegen bestehen.
(2) In Durchgängen und Durchfahrten dürfen Kraftfahrzeuge abgestellt werden, wenn die Feuersicherheit des Gebäudes dadurch nicht gefährdet und der Verkehr sowie Feuerlösch- und Rettungsmaßnahmen dadurch nicht behindert werden."
"(1) Werden in Gebäuden der in Z. 1 bis 6 angeführten Art Schutzräume errichtet, so gelten hinsichtlich der Platzanzahl in diesen die folgenden Z. 1 bis 6 und im Übrigen die Regelungen der Abs. 2 bis 5 jeweils als Richtlinie:"
39.Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt:
"§ 61a
Sicherheitsräume
Sicherheitsräume sind unter Bedachtnahme auf die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten herausgegebenen 'Technischen Richtlinien für Teilschutz-Belüftungsanlagen', Ausgabe 1996, zu planen und vorzusehen. Die zitierten Richtlinien können beim genannten Bundesministerium in 1011 Wien, Stubenring 1, bezogen werden; zusätzlich liegen sie beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Feuersicherheit von Reinigungstüren an Rauchfängen, LGBl. Nr. 1/1960, außer Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 66 Oö. Bautechnikgesetz gilt sinngemäß.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
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