Landesgesetz, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten und sonstigen Unterhaltungsgeräten geregelt und das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Spielapparategesetz 1999)
LGBL_OB_19990618_53Landesgesetz, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten und sonstigen Unterhaltungsgeräten geregelt und das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Spielapparategesetz 1999)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.06.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1999 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 53
Landesgesetz,
mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten und
sonstigen Unterhaltungsgeräten geregelt und das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 geändert wird
(Oö. Spielapparategesetz 1999)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Das Oö. Jugendschutzgesetz 1988 wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind.
(2) Geldspielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes sind jene Spielapparate im Sinn des Abs. 1, bei denen das Spielergebnis oder ein Spielteilergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt; als Geldspielapparate gelten jedenfalls Spielapparate mit Geldspielprogrammen sowie Spielapparate,
(3) Geldspielprogramme im Sinn dieses Landesgesetzes sind Spielprogramme, in deren Spielverlauf rotierende Walzen, Scheiben, Platten, Räder oder dergleichen oder wechselweise blinkende Leuchtsymbole, wie Lichträder, Lichtpyramiden oder dergleichen zur Herbeiführung des für den Spieler nicht beeinflussbaren oder nicht berechenbaren Spielergebnisses oder Spielteilergebnisses auf Bildschirmen, Display oder Projektionseinrichtungen von Videospielapparaten dargestellt werden.
(4) Betreiber im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Person, die über den Aufstellort verfügungsberechtigt ist.
(5) Geschäftsführer im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Person, die dem Betreiber und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der in diesem Landesgesetz festgelegten Gebote und Verbote verantwortlich ist.
(6) Öffentliche Orte im Sinn dieses Landesgesetzes sind Orte im Freien und sonstige frei zugängliche Orte sowie nicht überwiegend für Wohnzwecke bestimmte Räumlichkeiten, die zu den gleichen, allenfalls vom Verfügungsberechtigten festgelegten Bedingungen aufgesucht werden können; jedenfalls öffentliche Orte sind überwiegend dem Spielbetrieb gewidmete Räume (Spiellokale), Gastgewerbebetriebe in jeder Betriebsart und vergleichbare Lokale (z.B. Buschenschanken, Schutzhütten, Würstelstände, Tankstellenbuffets), Geschäfte und sonstige Verkaufsstellen, Vereins- und Klublokale sowie Veranstaltungsorte und Orte, die für Märkte, Messen, markt- oder messeähnliche Veranstaltungen genutzt werden.
§ 3
Verbote
(1) Verboten ist:
(2) Verboten ist weiters das Aufstellen von Spielapparaten oder die Verwendung von Spielprogrammen,
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, welche Arten oder Typen von Spielapparaten oder Spielprogrammen jedenfalls Geldspielapparate oder Geldspielprogramme sind oder von den Verboten gemäß Abs. 2 umfasst sind. Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
§ 4
Spielapparatebewilligung
(1) An öffentlichen Orten bedarf das Aufstellen von Spielapparaten oder die Verwendung von Spielprogrammen einer Bewilligung der Behörde (Spielapparatebewilligung). Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind
(2) Die Spielapparatebewilligung ist auf Antrag des Betreibers zu erteilen, wenn
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Spielapparatebewilligung hat zu enthalten:
(4) Die Spielapparatebewilligung darf - bei sonstiger Nichtigkeit - nur mit schriftlichem Bescheid für längstens drei Jahre erteilt werden.
(5) Die Behörde hat die Bewilligung sowohl zeitlichen als auch örtlichen Betriebsbeschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen hinsichtlich des Betriebsmittels oder des Aufstellortes zu unterwerfen, soweit dies zur Sicherung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, erforderlich ist.
(6) Vor Entscheidung über den Antrag ist der Gemeinde, in deren Gebiet der bekanntgegebene Aufstellort liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn der Aufstellort im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion liegt, ist auch ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Behörde hat der Gemeinde und der Bundespolizeidirektion eine Bescheidausfertigung der Spielapparatebewilligung zuzustellen. Gleiches gilt für die Genehmigung eines Stellvertreters des Bewilligungsinhabers oder des Geschäftsführers (Abs. 7) und für den Widerruf dieser Genehmigung oder der Spielapparatebewilligung (Abs. 8).
(7) Ein Stellvertreter des Bewilligungsinhabers oder des Geschäftsführers darf nur mit Genehmigung der Behörde bestellt werden; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der vorgesehene Stellvertreter verlässlich im Sinn des Abs. 2 Z. 3 ist und erwartet werden kann, dass er seiner Überwachungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 nachkommen kann. Dem Ansuchen um Genehmigung ist eine Strafregisterbescheinigung des vorgesehenen Stellvertreters gemäß dem Strafregistergesetz 1968 anzuschließen.
(8) Datenträger, Spielversionen eines Spielprogrammes und Spielprogramme, die von einer rechtskräftigen Spielapparatebewilligung umfasst sind, dürfen nur geändert werden, wenn dies der Betreiber vorher schriftlich bei der Behörde anzeigt. Die Anzeige ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und hat die Angaben gemäß Abs. 3 Z. 1 bis 6 und die Daten des Bewilligungsbescheides, auf den sich die Anzeige bezieht, zu enthalten. Wenn die Voraussetzung des Abs. 2 Z. 1 erfüllt ist, hat die Behörde dem Anzeigenden unverzüglich nach Einlangen der vollständigen Anzeige eine schriftliche Bestätigung auszustellen, aus der die angezeigten Datenträger, Spielversionen und Spielprogramme ersichtlich sein müssen. Die Bestätigung kann auch durch Anbringen eines Bestätigungsvermerkes oder eines entsprechenden Stempels auf der Anzeige oder deren Zweitschrift erfolgen. Die Bestätigung gilt als Erweiterung der Spielapparatebewilligung.
(9) Die Spielapparatebewilligung oder die Genehmigung des Stellvertreters ist zu widerrufen, wenn
(1) Das Aufstellen von Kegel- und Bowlingbahnen, Kinderreitapparaten, Musikautomaten, Tischfußballapparaten, Wurfpfeilspielapparaten, Billardtischen, Air-hockey- und Shuffleball-Spielapparaten und Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen, sowie die Durchführung von Ausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 und 5 des Glücksspielgesetzes an öffentlichen Orten sind der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Namen und Adresse des Betreibers oder eines allfälligen Geschäftsführers und eine genaue Beschreibung des Aufstellortes zu enthalten.
(2) Die Gemeinde hat innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausführung der Tätigkeit zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass dadurch öffentliche Interessen im Sinn des § 4 Abs. 5 verletzt würden. Die Gemeinde kann innerhalb dieser Frist mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Sicherung dieser öffentlichen Interessen erforderlich ist.
(3) Wird innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 die Ausführung nicht untersagt oder teilt die Gemeinde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Tätigkeit begonnen werden. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen darf mit der Tätigkeit erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides begonnen werden.
(4) Anzeigepflichtige Tätigkeiten können nach ihrer Aufnahme unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 untersagt werden. § 6 und § 7 sind auf anzeigepflichtige Tätigkeiten sinngemäß anzuwenden. § 8 gilt nicht für anzeigepflichtige Spielapparate.
§ 6
Spielbetrieb
(1) Der Betreiber hat den Spielbetrieb regelmäßig zu überwachen. Er ist dafür verantwortlich, dass beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen und die Auflagen und Bedingungen der Spielapparatebewilligung oder eines Bescheides gemäß § 5 Abs. 2 eingehalten werden.
(2) Der Bescheid, mit dem die Spielapparatebewilligung erteilt wird und eine allfällige Bestätigung über deren Erweiterung sowie ein allfälliger Bescheid gemäß § 5 Abs. 2 sind am Aufstellort aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Verlangen zur Überprüfung der Einhaltung der Bescheidvorschreibungen auszuhändigen.
(3) Die Übertragung der Bewilligung ist nicht zulässig.
(4) Sofern ein Geschäftsführer oder Stellvertreter genehmigt wurde, trifft diesen die Verpflichtung nach Abs. 1 und 2.
§ 7
Überprüfung
(1) Die Organe der Behörde und die von ihr herangezogenen Sachverständigen sind befugt, Räumlichkeiten, in denen Spielapparate aufgestellt sind oder ein begründeter Verdacht dafür besteht, jederzeit zu betreten und die Spielapparate dahingehend zu überprüfen, ob bei ihrer Aufstellung oder ihrem Betrieb die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des Bewilligungsbescheides eingehalten werden. Diese Befugnis schließt die Überprüfung der Spielapparate und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielapparate- und Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellortes mit ein. Zum Zweck der Überprüfung hat der Betreiber dem überprüfenden Organ oder dem Sachverständigen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen, die Spielapparate zu öffnen und Spielprogramme auszuhändigen.
(2) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 8
Besondere Anordnungen
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass mit Spielapparaten oder Spielprogrammen gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstoßen wird, können die mit der Überprüfung betrauten Organe diese Spielapparate oder Spielprogramme samt aller an diese Apparate angeschlossenen Geräte, wie z.B. Geldeinzieh- bzw. Geldwechselgeräte oder dergleichen, mit ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren entfernen.
(2) Die Entfernung von Spielapparaten gemäß Abs. 1 ist durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde kundzumachen, sofern der Eigentümer dieser Spielapparate der Behörde nicht bekannt ist. Der Anschlag hat die Aufforderung an den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und sein Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, verfallen die Spielapparate samt ihrem Inhalt zu Gunsten des Landes.
(3) Meldet sich der Eigentümer innerhalb der Frist des Abs. 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme des Spielapparates samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern oder um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird.
§ 9
Behörden
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Bezirksverwaltungsbehörden und deren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse (§§ 7 und 8) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 10
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z. 1, 3, 4, 5 oder 8 begeht, ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 2 oder 7 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro und bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 6 mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Spielapparate und alle an den Apparat angeschlossenen Geräte sowie Spielprogramme, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt oder betrieben werden, können von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 11
Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Spielapparategesetz, LGBl. Nr. 63/1997, außer Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtskräftige Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten gelten bis zum Ablauf einer allfälligen Befristung, höchstens jedoch bis 1. Juni 2002, weiter.
(3) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten im § 10 Abs. 2 anstelle des Betrags
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