Kundmachung des Landeshauptmanns über die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 44/1999
LGBL_OB_19990616_50Kundmachung des Landeshauptmanns über die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 44/1999Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.06.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1999 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 50
Kundmachung
des Landeshauptmanns über die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 44/1999
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1998, wird kundgemacht:
Im Art. I Z. 3 der Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1999, LGBl. Nr. 44, wird § 7a Abs. 2 wie folgt berichtigt:
§ 7a Abs. 2 lautet:
"(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführer geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer ist der Schulleiter. Der andere Geschäftsführer ist vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen; er muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs. 5 Z. 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein."
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