Verordnung der Oö. Landesregierung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen
LGBL_OB_19990616_47Verordnung der Oö. Landesregierung über das Aussetzen standortfremder PflanzenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.06.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1999 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 47
Verordnung
der Oö. Landesregierung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 147/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Aussetzen standortfremder Pflanzen in der freien Natur ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das beabsichtigte Vorhaben keine nachhaltige Schädigung des Naturhaushalts oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen- und Tierarten zu befürchten ist.
(2) Als standortfremd im Sinn des Abs. 1 sind gentechnisch veränderte Pflanzen anzusehen.
§ 2
Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbesondere folgende Angaben und Beschreibungen über die Umwelt zu enthalten:
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