Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung geändert wird
LGBL_OB_19990428_33Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.04.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1999 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 33
Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 66/1994, wird wie folgt geändert:
Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
"§ 35a
Abwasserbeseitigung besonderer Bauten und Nutzungen im Grünland
(1) Im Sinn dieser Bestimmung bedeutet:
(2) Gebäude gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, ausgenommen solche für eine bloße Nutzung zu Lagerzwecken, die im Bereich der gesetzlichen Anschlusspflicht (§ 36 Abs. 1) oder innerhalb einer Zone des Anschlusses an eine zentrale oder dezentrale Abwasserreinigungsanlage oder eine Kleinkläranlage nach dem Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde (§ 8 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) liegen, müssen an die Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht (§ 38) ist nicht zulässig. Die Ableitung von Abwässern in eine Senkgrube ist für diese Gebäude nur befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage zulässig.
(3) Die häuslichen Abwässer von Gebäuden gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, die nicht im Bereich der gesetzlichen Anschlusspflicht liegen, dürfen nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn
(4) Die betrieblichen Abwässer von Gebäuden gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, die nicht im Bereich der gesetzlichen Anschlusspflicht liegen, dürfen nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn
(5) Der teilweise oder gänzliche Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 2 für die Ausbringung häuslicher Abwässer auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen ist der Baubehörde vom Gebäudeinhaber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall sind die Abwässer nachweislich zur Gänze zu einer Übernahmestelle zu verbringen.
(6) Im Fall der Verbringung von Abwässern zu einer Übernahmestelle oder deren Entsorgung nach abfallrechtlichen Bestimmungen sind vom Gebäudeinhaber schriftliche Aufzeichnungen über die Art, Menge und den Verbleib der Abwässer zu führen und diese mitsamt den Übernahmebestätigungen über mindestens fünf Jahre aufzubewahren und über Verlangen der Baubehörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
(7) Auf begründeten Antrag kann die Baubehörde im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung (§ 35 Oö. Bauordnung 1994) oder des Anzeigeverfahrens (§ 25a Oö. Bauordnung 1994) zulassen, dass Abwässer auch zu einer Übernahmestelle, die in einer Entfernung (Fahrtstrecke) von mehr als zehn Kilometer vom Ort des Abwasseranfalls liegt, ansonsten aber im Sinn des Abs. 1 Z. 3 geeignet ist, verbracht werden, wenn ein Anschluss gemäß Abs. 2 innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheids sichergestellt ist.
(8) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(9) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 8 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt gleichzeitig mit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1999, LGBl. Nr. 32/1999, in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.