Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von Aufzügen (Oö. Aufzugsverordnung 1999)
LGBL_OB_19990305_16Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von Aufzügen (Oö. Aufzugsverordnung 1999)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.03.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1999 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 16
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von Aufzügen
(Oö. Aufzugsverordnung 1999)
Auf Grund des Oö. Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 69, wird verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
(1) Personenaufzüge müssen dem II. Abschnitt, Teil 2, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 entsprechen.
(2) Nicht betretbare Güteraufzüge müssen dem II. und III. Abschnitt der Maschinen-Sicherheitsverordnung entsprechen.
§ 3
Errichtung von Aufzügen
(1) Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind im Fall der Errichtung eines Personenaufzugs - im Fall der wesentlichen Änderung eines solchen soweit zutreffend und erforderlich - jedenfalls in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
(2) Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind im Fall der Errichtung eines nicht betretbaren Güteraufzugs - im Fall der wesentlichen Änderung eines solchen soweit zutreffend und erforderlich - jedenfalls in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Anhand der Unterlagen gemäß Abs. 1 oder 2 ist durch einen Aufzugsprüfer in Form eines Gutachtens (§ 4 Abs. 3 Z. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) zu prüfen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtheit den Vorschriften gemäß § 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung und den baurechtlichen Vorschriften, insbesondere dem § 3 des Oö. Bautechnikgesetzes, entspricht. Die geprüften Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
(4) Als wesentliche Änderungen (§ 4 Abs. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) gelten jedenfalls die in der ÖNORM B 2454 unter Abschnitt 3, Tabelle 1, Position 1 bis 12, angeführten Änderungen.
§ 4
Benützung von Aufzügen
(1) Die Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) von Personenaufzügen ist jedenfalls unter Beachtung des Anhangs D der ÖNORMEN
EN 81-1 oder EN 81-2 durchzuführen. Nach einer wesentlichen Änderung eines Aufzugs ist die Abnahmeprüfung im erforderlichen Umfang durchzuführen.
(2) Für nicht betretbare Güteraufzüge gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 5
Regelmäßige Überprüfung
(1) Sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände
zwischen den regelmäßigen Überprüfungen (§ 8 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) angeordnet hat, sind
(2) Aufzüge im Sinn des § 6 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 bedürfen keiner regelmäßigen Überprüfung.
(3) Die Überprüfung von Personenaufzügen ist jedenfalls unter Beachtung des Anhangs E Abschnitt E.1 der ÖNORMEN EN 81-1 oder EN 81-2 durchzuführen. Dies gilt für nicht betretbare Güteraufzüge sinngemäß.
§ 6
Aufzugsbuch
Das Aufzugsbuch hat den Anhängen A. 3 und A. 5 der ÖNORM B 2450-1
sowie dem Abschnitt 16.2 der ÖNORMEN EN 81-1 oder EN 81-2 zu
entsprechen.
§ 7
Betreuung von Aufzügen
(1) Aufzugswärter müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Sie müssen mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzugs vertraut sein. Die Eignung als Aufzugswärter ist vom Aufzugsprüfer zu prüfen. Bei entsprechender Eignung hat der Aufzugsprüfer ein Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter hat sich am Zeugnis zu verpflichten, die Betreuung des Aufzugs zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist das Zeugnis beizulegen.
(2) Zur Befreiung allenfalls im Fahrkorb eingeschlossener Personen muss, solange ein Aufzug zur Benützung bereitsteht, ein Aufzugswärter oder eine andere Person (Abs. 3), gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, leicht erreichbar und verfügbar sein, sodass mit der Befreiung längstens 30 Minuten nach dem Notruf begonnen werden kann.
(3) Andere Personen können zum Befreien eingeschlossener Personen herangezogen werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sind. Sie müssen mit der notwendigen Bedienung und mit den anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien von eingeschlossenen Personen vertraut sein. Sie sind vom Aufzugsprüfer auf ihre Befähigung zum Befreien von eingeschlossenen Personen zu prüfen. Bei entsprechender Eignung hat der Aufzugsprüfer einen Befähigungsnachweis auszustellen. Die geprüfte Person hat sich am Befähigungsnachweis zu verpflichten, die Befreiung von Personen aus dem Aufzug zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist der Befähigungsnachweis beizulegen.
(4) Die Befreiung allenfalls im Fahrkorb eingeschlossener Personen kann einem Betreuungsunternehmen, welches über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal verfügt sowie den im § 23 Abs. 3 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 normierten organisatorischen Anforderungen entspricht, übertragen werden, wenn
(5) Die technischen Einrichtungen der Überwachungszentrale sind wiederkehrend wenigstens alle drei Jahre von einer zugelassenen Prüfstelle für Aufzüge zu prüfen; hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen, andernfalls die Eignungsbescheinigung (Abs. 4 Z. 5) ihre Gültigkeit verliert.
(6) Dem Aufzugsbuch ist vom Aufzugseigentümer das Zeugnis gemäß Abs. 1, der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 3 oder der Betreuungsvertrag mit einem Betreuungsunternehmen samt Eignungsbescheinigung gemäß Abs. 4 Z. 5 und Abs. 5 beizufügen.
(7) Sollten Aufzugswärter, andere Personen (Abs. 3) oder Betreuungsunternehmen ihre Verpflichtungen offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfüllen, ist der Aufzugseigentümer verpflichtet, dies der Behörde und dem Aufzugsprüfer nachweislich bekanntzugeben. Die Betreuung des Aufzugs muss jedenfalls sichergestellt bleiben.
§ 8
Betriebskontrolle
(1) Der Aufzugswärter oder das Betreuungsunternehmen haben sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen an Aufzügen bestehen.
(2) Bei Personenaufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet sind, ist die Betriebskontrolle in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen. Bei allen anderen Personenaufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen; die Behörde kann im Einzelfall und nach Anhörung des Aufzugsprüfers längere Intervalle für die Betriebskontrolle festlegen, wenn der sichere Betrieb des Aufzugs gewährleistet wird.
(3) Die Betriebskontrolle von Personenaufzügen hat sich insbesondere auf die im § 20 Abs. 1 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 angeführten technischen Erfordernisse zu erstrecken.
(4) Bei nicht betretbaren Güteraufzügen ist die Betriebskontrolle in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, dass
(5) Das Intervall der Betriebskontrolle ist durch den Aufzugsprüfer im Aufzugsbuch einzutragen.
(6) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
§ 9
Fahrtreppen und Fahrsteige
(1) Für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 für die Errichtung von Fahrtreppen oder Fahrsteigen haben die im Abschnitt 16.2.1.1 der ÖNORM EN 115 angeführten Unterlagen sowie Übereinstimmungserklärungen nach § 7 der Maschinen-Sicherheitsverordnung in dreifacher Ausfertigung zu enthalten.
(3) Die Abnahmeprüfung von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist jedenfalls unter Beachtung des Abschnitts 16.2.1.2 der ÖNORM EN 115 durchzuführen.
(4) Fahrtreppen und Fahrsteige sind, sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen angeordnet hat, von einem Aufzugsprüfer zumindestens einmal jährlich jedenfalls unter Beachtung des Abschnitts 16.2.3 der ÖNORM EN 115 zu überprüfen.
(5) Das Prüfbuch für Fahrtreppen und Fahrsteige (§ 11 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) hat dem Beiblatt 6 der ÖNORM B 2460 zu entsprechen.
(6) Die Betriebskontrolle von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist täglich durchzuführen. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, dass
(1) Personenaufzüge dürfen vom § 2 Abs. 1 abweichen, wenn sie dem II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 4/1994, entsprechen und vor dem 1. Juli 1999 in Verkehr gebracht wurden.
(2) Bei einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 ist eine Verbesserung der Sicherheit herbeizuführen, wobei die Leitsätze gemäß § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 zu beachten sind.
(3) Von einer wesentlichen Änderung eines Aufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 betroffene Sicherheitsbauteile müssen den Anforderungen des Abs. 1 oder § 2 entsprechen.
§ 11
Verweisungen
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Die in der Verordnung zitierten ÖNORMEN sind jeweils in der folgenden Ausgabe anzuwenden:
(3) Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut, 1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, erhältlich und sind darüber hinaus beim Amt der Oö. Landesregierung, Landesbaudirektion, 4020 Linz, Kärntnerstraße 12, während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufgelegt.
§ 12
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aufzugsverordnung, LGBl. Nr. 20/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 97/1997 außer Kraft.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
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