Datum der Kundmachung
10.02.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1999 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 7
Landesgesetz, mit dem das Oö. Jagdabgabegesetz geändert wird (Oö. Jagdabgabegesetz-Novelle 1999)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 10/1967, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/1984 wird wie folgt geändert:
"Als Nebenleistungen gelten alle vom Pächter an den Verpächter zu erbringenden Geld- und Naturalleistungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind."
"(2a) Bei Nichtverpachtung des Jagdrechts sind - vorbehaltlich des Abs. 4a - unter dem Jagdwert die in Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen vereinbarten Entgelte zusätzlich des Werts aller zu erbringenden Nebenleistungen zu verstehen."
"Ist das Jagdrecht nicht verpachtet und bestehen keine Pirsch-,
Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge, so ist der Jagdwert im Sinn des Abs. 1 anhand des Jagdwerts der angrenzenden Genossenschaftsjagden, deren Jagdrecht verpachtet ist, zu errechnen."
"Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet
ist und für das keine Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge bestehen, nur eine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebiets im Sinn des Abs. 3 auf Grund des ermittelten durchschnittlichen Hektarwerts dieser Genossenschaftsjagd zu errechnen."
"(4a) Ergibt sich auf Grund der in den Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen vereinbarten Entgelte eine geringere Höhe des Jagdwerts als bei einer Berechnung nach den Abs. 3 oder 4, gilt als Jagdwert der nach den Abs. 3 oder 4 berechnete höhere Jagdwert."
6.§ 3 Abs. 5 lautet:
"(5) Wird ein Eigenjagdgebiet in Teilen verwertet, so bestimmt sich der Jagdwert des Eigenjagdgebiets aus der Summe der Jagdwerte der einzelnen Teile, wobei die Berechnung der jeweiligen Jagdwerte nach den Abs. 2 bis 4a zu erfolgen hat."
7.§ 4 lautet:
"§ 4
Bemessung und Fälligkeit
(1) Pachtverträge sowie Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge, die sich auf das laufende Jagdjahr beziehen, sind vom Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde in Kopie bis 31. Mai des Jagdjahres vorzulegen. Soweit sich vertragliche Änderungen im Jagdjahr ergeben, sind diese in Kopie der Abgabenbehörde bis 31. Mai des folgenden Jagdjahres vorzulegen.
(2) Bemessungsgrundlage ist der am 1. Juni des Jagdjahres, für das die Bemessung erfolgt, gegebene Jagdwert. Ändert sich dieser Jagdwert bis zum folgenden 31. März um mehr als 1.000 Schilling, so ist die Jagdabgabe für das abgelaufene Jagdjahr nach dem am 31. März gegebenen Jagdwert neu zu bemessen."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) Die Vorschreibung der Jagdabgabe gemäß den Bestimmungen dieses Landesgesetzes erfolgt erstmals für das am 1. April 1999 beginnende Jagdjahr.
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