Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_19990210_6Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.02.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1999 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 6
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 8,177 (alt) von der bestehenden
Trasse nach Osten abzweigende, bei km 8,450 (alt) die derzeitige Trasse der Kefermarkter Straße querende, hierauf in einem leichten S-Bogen nach Südosten führende und bei km 8,818 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Kefermarkter Straße (Landesstraße Nr. 1474 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Gutau, wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 8,177 (alt) und km 8,818 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Kefermarkter Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Kefermarkter Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:500 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Gutau aufliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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