Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Landesbediensteten bei Bildschirmarbeit (Oö. Bildschirmarbeitsverordnung - Oö. BSV)
LGBL_OB_19990210_4Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Landesbediensteten bei Bildschirmarbeit (Oö. Bildschirmarbeitsverordnung - Oö. BSV)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.02.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1999 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 4
Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Landesbediensteten bei Bildschirmarbeit
(Oö. Bildschirmarbeitsverordnung - Oö. BSV)
Auf Grund des § 40 Z. 6 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998 (Oö. LBSG), LGBl. Nr. 13/1998, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der 2. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 2 Z. 8 Oö. LBSG, ausgenommen hinsichtlich der im § 38 Abs. 4 Oö. LBSG genannten Einrichtungen und Geräte.
(2) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn des § 2 Z. 8 Oö. LBSG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des § 2 Z. 9 Oö. LBSG.
(3) Der 4. Abschnitt dieser Verordnung gilt für die Beschäftigung von Landesbediensteten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn des Abs. 1.
§ 2
Definitionen
(1) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 39 Abs. 3 Oö. LBSG liegt vor, wenn Bedienstete regelmäßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
(2) Als Arbeitsmittel gelten insbesonders Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte.
Bildschirmarbeitsplätze
§ 3
Bildschirm und Tastatur
(1) Den Bediensteten dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Den Bediensteten darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
(1) Den Bediensteten sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:
(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:
(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Bediensteten das Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen.
§ 5
Arbeitsstuhl
Den Bediensteten sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die
folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm oder anderen Arbeitsmitteln vermieden werden.
(2) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des Bediensteten zu berücksichtigen.
(3) Lichteintrittsöffnungen (Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln), die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit einer verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein.
§ 7
Ausnahmen
(1) § 4 und § 5 gelten nur insoweit, als nicht im Sinn des § 38 Abs. 3 Oö. LBSG spezifische Erfordernisse und Merkmale der Tätigkeit - insbesondere die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs oder sonstige spezifische Umstände des öffentlichen Dienstes - dem entgegenstehen.
(2) Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern.
Bildschirmarbeit
§ 8
Ermittlung und Beurteilung von Gefahren
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinn des § 39 Abs. 1 Oö. LBSG sind insbesondere die Anforderungen an die Arbeitsmittel sowie an die Software im Sinn des § 39 Abs. 2 Oö. LBSG zu berücksichtigen.
§ 9
Unterlagen
Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie
Handbücher, Tastaturschablonen und dgl.,
müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig
sind, für den Bediensteten zur Verfügung
stehen.
§ 10
Täglicher Arbeitsablauf
Die tägliche Arbeit am Bildschirm ist so einzuteilen, dass diese nach Möglichkeit durch anderweitige dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, welche einen Ausgleich zur bildschirmarbeitsbedingten Belastung des menschlichen Seh-, Bewegungs- und Stützapparates darstellen.
§ 11
Untersuchungen
(1) Als regelmäßige Abstände im Sinn des § 39 Abs. 3 Z. 2 Oö. LBSG gelten drei Jahre.
(2) Untersuchungen gemäß § 39 Abs. 3 Z. 2 Oö. LBSG sind durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie oder durch einen Arbeitsmediziner durchzuführen.
(3) Untersuchungen gemäß § 39 Abs. 3 Z. 3 Oö. LBSG sind durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie durchzuführen.
(4) Untersuchungen, die sich nur auf die Überprüfung der Sehschärfe beziehen, können auch durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Augenoptiker durchgeführt werden.
Sonstige Pflichten des Dienstgebers
§ 12
Unterweisung
(1) Jeder Bedienstete ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Änderung, die seinen Arbeitsplatz betrifft, zu unterweisen.
(2) Die Unterweisung hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
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