Landesgesetz, mit dem Maßnahmen aus Anlaß der Einführung der gemeinsamen Währung getroffen werden (1. Oö. Euro-Umstellungsgesetz)
LGBL_OB_19981230_126Landesgesetz, mit dem Maßnahmen aus Anlaß der Einführung der gemeinsamen Währung getroffen werden (1. Oö. Euro-Umstellungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 126/1998 82. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 126
Landesgesetz, mit dem Maßnahmen aus Anlaß der Einführung
der gemeinsamen Währung getroffen werden
(1. Oö. Euro-Umstellungsgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(1) Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (im folgenden: Diskontsatz) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Landesgesetzen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. Der Basiszinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Landesregierung mit Verordnung bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Landesregierung hat solche Änderungen des Basiszinssatzes unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(2) Die Landesregierung hat zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes dasjenige währungspolitische Instrument der Europäischen Zentralbank zu bestimmen, das nach seiner Funktion und seiner voraussichtlichen Entwicklung der Funktion und der Entwicklung des Diskontsatzes am ehesten entspricht.
Artikel II
Das Oö. Vergabegesetz, LGBl. Nr. 59/1994, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 93/1996 und LGBl. Nr. 34/1997 wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 2 lautet:
"(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes für zulässig erklärt wird, sind Angebote in deutscher Sprache und in Schilling oder Euro zu erstellen."
Artikel III
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
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