Datum der Kundmachung
30.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 122/1998 81. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Funktionsgebühren der Mitglieder der Verbandsvorstände und der Sitzungsgelder der Obmannstellvertreter und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Sozialhilfeverbände (Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998)
Text
Nr. 122
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Funktionsgebühren der Mitglieder der Verbandsvorstände und der Sitzungsgelder der Obmannstellvertreter und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Sozialhilfeverbände (Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998)
Auf Grund des § 36 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82, wird verordnet:
§ 1
Dem Obmann gebührt für die gesamte Verbandstätigkeit eine Funktionsgebühr. Diese beträgt monatlich für