Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 1996 geändert wird
LGBL_OB_19981230_120Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 1996 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 120/1998 81. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 120
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 1996 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 7 und 10 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/1997 wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 1996, LGBl. Nr. 103, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1997 wird wie folgt geändert:
"(3) Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwandes wird mit
höchstens 36 S/m² Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens
50 m² und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 20 m² als angemessene Nutzfläche festgelegt wird. Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene, ist zur Berechnung der Höchstgrenze die tatsächliche Nutzfläche heranzuziehen."
"§ 4
Zumutbarer Wohnungsaufwand
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z. 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2.
(2) Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und 4 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 7.400 S festgelegt wird.
(3) Die Gewichtung aller im Haushalt des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:
(4) Die Gewichtung beträgt für jedes Kind, welches nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Alimentationszahlungen geleistet werden, 0,3. Eine Berücksichtigung erfolgt jedoch nur bis zur tatsächlichen Höhe der Alimentationszahlungen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Auf Wohnbeihilfen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 1999 beginnt, ist bis 31. Dezember 1998 die Verordnung LGBl. Nr. 103/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1997 anzuwenden.
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