Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998)
LGBL_OB_19981230_113Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/1998 77. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 113
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der feuerpolizeiliche Vorschriften
erlassen werden
(Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998)
Auf Grund des § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1
und 2, § 18 Abs. 7 und 8, § 20 Abs. 1 und 21 des Oö. Feuerpolizeigesetzes (Oö. FPG), LGBl. Nr. 113/1994, wird
verordnet:
§ 1
Brandverhütung
Die BVS - Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.H. wird im Sinn des § 20 Abs. 1 Oö. FPG anerkannt und ihr folgende Aufgaben übertragen:
(1) Die Kennzeichnung des Rauchverbotes sowie des Verbotes des Umganges mit offenem Licht und Feuer hat durch ausreichende Beschilderung gemäß Anhang 1 zur Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, zu erfolgen.
(2) Hinsichtlich der detaillierten Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Feuer- und Heißarbeiten sind die dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsvorschriften (insbesondere TRVB-Richtlinien) zu beachten.
(3) Kraftfahrzeuge dürfen in Gebäuden nur in den den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Räumen abgestellt werden.
(4) Brennbare Materialien, ausgenommen Erntegüter, dürfen in nicht ausgebauten Dachräumen im geschlossen bebauten Gebiet nicht gelagert werden. Außerhalb des geschlossen bebauten Gebietes ist ihre Lagerung in geringer Menge in nicht ausgebauten Dachräumen zulässig. Der ungehinderte Zugang zu Rauch- und Abgasfängen und zu elektrischen Sicherheitselementen ist jederzeit sicherzustellen.
(5) Die großflächige, die Wärmeabfuhr erheblich behindernde Anlagerung bzw. Befestigung von brennbaren Materialien an Rauchfängen ist nicht zulässig.
(6) Für in Gebäuden vorhandene technische Brandschutzeinrichtungen wie Blitzschutzanlagen, Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Feuerlöschgeräte, Brandrauchentlüftungsanlagen etc. sind hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit und Wartung die einschlägigen technischen Richtlinien zu beachten. Überprüfungs- und Wartungsprotokolle sind der Feuerpolizeibehörde auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Gänge, Stiegenhäuser und Fluchtwege sind in ihrer baulich vorgegebenen Breite ständig freizuhalten.
(8) Die Lagerung gefährlicher Stoffe, insbesondere zündfähiger, leicht brennbarer, leicht entzündlicher, explosionsgefährlicher, schwer löschbarer, brandfördernder, ätzender oder giftiger Stoffe ist nur zulässig, wenn durch technische oder organisatorische Maßnahmen ein Brandrisiko hintangehalten wird.
(9) Bei Bedingungen, die vorhersehbar eine Selbstentzündung von Erntegütern und ähnlichen Lagermaterialien begünstigen, sind regelmäßig - zumindest alle
48 Stunden - Temperaturmessungen mit geeigneten Meßgeräten (z.B. Heusonden) durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hat sich das Lagergut auf mehr als
50° C erwärmt, sind die Temperaturmessungen zumindest alle acht Stunden durchzuführen. Diese sind solange fortzusetzen, bis die Temperaturen deutlich absinken. Hat sich das Lagergut auf mehr als 70° C erwärmt oder ist ansonsten die Gefahr einer bevorstehenden Selbstentzündung vorhersehbar, ist unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen. Vom Eigentümer oder dem an dessen Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten sind die erforderlichen Maßnahmen wie die Anforderung einer Brandsicherheitswache von der Feuerwehr durchzuführen.
§ 5
Brandursachenstatistik
(1) Bei Bränden mit einer Schadenssumme von mehr als 100.000 S sind im Rahmen der Brandursachenermittlung (§ 9 Oö. FPG) jedenfalls zu erfassen:
(2) Brände mit Personenschaden sind unabhängig von der Schadenssumme jedenfalls zu erfassen.
§ 6
Kostenersatz der Teilnehmer an der Feuerpolizeilichen Überprüfung
Für die gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 und 2 Oö. FPG zur Feuerpolizeilichen Überprüfung beizuziehenden Teilnehmer gilt als Kostenersatz der Tarif, der dem Rauchfangkehrer für die Teilnahme bei baubehördlichen Verfahren und Feuerpolizeilichen Überprüfungen gebührt. Als Grundlage hiefür gilt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, in der jeweils geltenden Fassung. In diesem Tarif ist die Umsatzsteuer enthalten.
§ 7
Brandschutzbeauftragte
(1) Zum Brandschutzbeauftragten im Sinn des § 18 Abs. 3 Oö. FPG geeignet gelten Personen, die folgende Kenntnisse nachweisen:
(2) Personen, die die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten vor dem 1. April 1996 erwiesenermaßen bereits mindestens ein Jahr ausgeübt haben, gelten als geeignet im Sinn des Abs. 1. Der Nachweis der einjährigen Ausübung ist gleichzeitig mit der Namhaftmachung zu erbringen.
(3) Die Brandschutzbeauftragtenausbildung gemäß Pkt. 1 der Anlage (für Brandschutzbeauftragte von Objekten gemäß § 2 Z. 4, 5 und 7), weiters gemäß Pkt. 2, 3 und 5 der Anlage ist jedenfalls auch von der Landes-Feuerwehrschule für Oberösterreich in Zusammenarbeit mit der BVS - Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m. b.H. durchzuführen. Kurse für Betreiber von Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen sind jedenfalls auch von der BVS - Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.H. durchzuführen.
(4) In Einzelfällen kann auf Antrag des Eigentümers des Objektes von einer Ausbildung gemäß Abs. 1 abgesehen werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse nachweislich auf andere Weise erworben wurden.
(5) Die Nachweise über die Kenntnisse gemäß Abs. 1 oder 3 sind binnen 12 Monaten nach Namhaftmachung des Brandschutzbeauftragten der Gemeinde vorzulegen.
§ 8
Brandschutzgruppe
(1) Eine Brandschutzgruppe gemäß § 18 Abs. 7
Oö. FPG hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Im Verpflichtungsbescheid gemäß § 18 Abs. 7
Oö. FPG ist unter Bedachtnahme auf das Objekt und das Gefahrenpotential die Anzahl der Mitglieder einer Brandschutzgruppe festzulegen.
(3) Der Betriebseigentümer hat gegenüber der Feuerpolizeibehörde den Leiter (Stellvertreter) der Brandschutzgruppe namhaft zu machen sowie jede wesentliche Änderung des Objekts und des Gefahrenpotentials zu melden.
(4) Als Mitglieder einer Brandschutzgruppe im Sinn des § 18 Abs. 8 Oö. FPG geeignet gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluß des Kurses für Mitglieder einer Brandschutzgruppe gemäß Pkt. 5 der Anlage nachweisen oder wenn sie zumindest die Ausbildung zum Gruppenkommandanten an der Oö. Landes-Feuerwehrschule für Feuerwehrmitglieder absolviert haben. Der Leiter (Stellvertreter) einer Brandschutzgruppe muß darüber hinaus die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten für das jeweilige Objekt erfolgreich abgeschlossen haben.
(5) Der Betriebseigentümer hat für die Einweisung der
Brandschutzgruppe in die brandschutztechnisch relevanten Besonderheiten des Objekts zu sorgen und regelmäßig, zumindest einmal jährlich, eine praktische Brandschutzübung zu veranlassen. Übungsprotokolle sind der Feuerpolizeibehörde auf Verlangen vorzuweisen.
§ 9
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Brandverhütungsverordnung, LGBl. Nr. 10/1953, und die Oö. Feuerpolizeiverordnung, LGBl. Nr. 130/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1996 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Aichinger
Landesrat
Anlage
Anlage
zu §§ 7 und 8 der Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998
Brandschutzbeauftragtenausbildung
Dauer - Ausbildungsinhalte
Pkt. 1 Brandschutzbeauftragten-Einweisungskurs
In der Dauer von mindestens 2 Unterrichtseinheiten einschließlich Begehung des Objekts:
Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (rechtliche Grundlagen, Freigabe von feuergefährlichen Tätigkeiten, Aufbau der Brandschutzordnung, Brandschutzpläne, Eigenkontrollen, Funktionsweise der vorhandenen brandschutztechnischen Einrichtungen, Führen von Aufzeichnungen); Erläuterungen zur Ersten Löschhilfe.
Pkt. 2 Brandschutzbeauftragten-Grundkurs
In der Dauer von mindestens 16 Unterrichtseinheiten, hievon mindestens 3 Unterrichtseinheiten praktische Übungen:
Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Aufbau der Brandschutzordnung, Brandalarmplan, Brandschutzpläne, Eigenkontrollen, Brandverhütung bei feuergefährlichen Tätigkeiten - Freigabe von Heißarbeiten mit praktischer Übung, Ausbildung der Mitarbeiter, Führen von Aufzeichnungen); Erste und Erweiterte Löschhilfe mit praktischer Löschübung im Brandhaus; Verhalten im Brandfall - Zusammenarbeit mit der öffentlichen Feuerwehr; Grundlagen des Verbrennungsvorganges mit praktischen Übungen; Brandschutzkonzept - Begriffe, Aufbau und Wirkungsweise von techn. Brandschutzmaßnahmen.
Pkt. 3 Brandschutzbeauftragten-Fachkurs
Jedenfalls für:
Pkt. 4.2 Kurs für Betreiber von Sprinkleranlagen
Im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten, davon mindestens 1 Unterrichtseinheit praktische Übungen:
rechtliche Grundlagen für den Betrieb von Sprinkleranlagen; Wirkungsweise von Sprinkleranlagen; Zusammenwirkung mit anderen technischen Brandschutzeinrichtungen; Instandhaltung, Wartung, Revisionen und Eigenkontrollen.
Pkt. 4.3 Kurs für Betreiber von Gaslöschanlagen
Im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten, davon mindestens 1 Unterrichtseinheit praktische Übungen:
rechtliche Grundlagen für den Betrieb von Gaslöschanlagen;
Wirkungsweise von Gaslöschanlagen; Zusammenwirkung mit anderen technischen Brandschutzeinrichtungen;
Alarmorganisation/Brandfallsteuerungen; Instandhaltung, Wartung, Revisionen und Eigenkontrollen.
Pkt. 4.4 Kurs für Betreiber von Brandrauchentlüftungsanlagen
Im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten, davon mindestens 1 Unterrichtseinheit praktische Übungen:
rechtliche Grundlagen für den Betrieb von Brandrauchentlüftungsanlagen; Wirkungsweise von Brandrauchentlüftungsanlagen; Zusammenwirkung mit anderen technischen Brandschutzeinrichtungen;
Alarmorganisation/Brandfallsteuerungen; Instandhaltung, Wartung, Revisionen und Eigenkontrollen.
Pkt. 5 Kurs für Mitglieder einer Brandschutzgruppe
Im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten, davon mindestens 3 Unterrichtseinheiten praktische Übungen:
Aufgaben der Brandschutzgruppe (Brandschutzordnung, ...);
Grundlagen des Verbrennungsvorgangs und des Löschens mit praktischen Übungen; Brandverhütung bei feuergefährlichen Tätigkeiten;
Brandsicherheitswache; Verhalten im Brandfall; Zusammenarbeit mit der öffentlichen Feuerwehr; Erste und Erweiterte Löschhilfe mit praktischen Übungen; grundsätzliche Wirkungsweise von technischen Brandschutzeinrichtungen.
Der Nachweis der vermittelten Fachkenntnisse, ausgenommen Pkt. 1, ist im Rahmen einer Abschlußbefragung im Beisein des Landesfeuerwehrkommandanten oder eines von ihm bestellten Vertreters sowie eines Vertreters der BVS - Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.H. zu erbringen.
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