Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von abfalltechnischen Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Kompostierungsanlagen (Oö. Kompostierungsanlagenverordnung 1998)
LGBL_OB_19981218_109Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von abfalltechnischen Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Kompostierungsanlagen (Oö. Kompostierungsanlagenverordnung 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 109/1998 75. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 109
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von abfalltechnischen Richtlinien
für die Ausstattung und den Betrieb von Kompostierungsanlagen
(Oö. Kompostierungsanlagenverordnung 1998)
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 (Oö. AWG 1997), LGBl. Nr. 86, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/1998 wird verordnet:
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Kompostierungsanlagen unabhängig von allfälligen Anzeige- oder Bewilligungspflichten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist zu verstehen unter:
Kompostierungsanlagen, auf denen mehr als 20 m³, aber nicht
mehr als 100 m³ Material (Summe von biogenen Abfällen, rottenden biogenen Abfällen, Fertigkompost) gleichzeitig gelagert werden können;
Kompostierungsanlagen, auf denen mehr als 100 m³, aber nicht
mehr als 1.000 m³ Material (Summe von biogenen Abfällen, rottenden biogenen Abfällen, Fertigkompost) gleichzeitig gelagert werden können;
Kompostierungsanlagen, auf denen mehr als 1.000 m³ Material
(Summe von biogenen Abfällen, rottenden biogenen Abfällen, Fertigkompost) gleichzeitig gelagert werden können.
II. HAUPTSTÜCK
Kleinkompostierungsanlagen
§ 3
Allgemeine Errichtungsvorschriften
(1) Kleinkompostierungsanlagen dürfen nur auf solchen Grundflächen errichtet werden, auf denen eine Beeinträchtigung der Grundsätze des § 4 Oö. AWG 1997 nach dem natürlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten ist.
(2) Ungeeignete Standorte sind insbesondere Schutzgebiete für Trinkwasserversorgungsanlagen und Hochwasserabflußgebiete (für bis 10-jährliche Ereignisse).
(3) Für Kleinkompostierungsanlagen, bei welchen Biotonnenmaterial mitverarbeitet wird, sind neben den in Abs. 2 genannten Grundflächen Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen ungeeignet; dies gilt nicht für Kleinkompostierungsanlagen, die auch den Anforderungen des III. Hauptstückes entsprechen.
(4) Manipulationsflächen sind so auszuführen, daß sie bei jeder Witterung befahrbar sind.
(5) Die Mietenkompostierung auf unbefestigtem Boden darf nur in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten auf derselben Fläche betrieben werden.
§ 4
Betriebsvorschriften
(1) Für Kleinkompostierungsanlagen, bei welchen Biotonnenmaterial mitverarbeitet wird, gelten die in den folgenden Absätzen angeführten Betriebsvorschriften.
(2) Die Annahme der Kompostierabfälle ist vom Betreiber der Anlage oder von einem von ihm Beauftragten darauf zu überwachen, daß keine anderen als biogene Abfälle der Kompostierung zugeführt werden.
(3) Die übernommenen biologisch leicht abbaubaren biogenen Abfälle wie Rasenschnitt, Biotonne, etc. sind binnen 48 Stunden zu verarbeiten, um eine ordnungsgemäße Kompostierung zu gewährleisten und unzumutbare Geruchsbelästigungen für die Nachbarn zu vermeiden.
(4) Das Kompostiergut ist in homogener Form aufzusetzen.
(5) Die Rotteführung hat so zu erfolgen, daß das gesamte Rottegut über einen zusammenhängenden Zeitraum von zumindest drei Tagen eine Mindesttemperatur von 65° Celsius durchläuft.
(6) Das auf Mieten aufgesetzte Kompostiergut und der Fertigkompost sind durch geeignete Überdachungen oder durch luftdurchlässige Abdeckungen vor Niederschlägen zu schützen.
(7) Der Betreiber der Kompostierungsanlage hat fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über
(8) Biotonnenmaterial darf nur in einem solchen Ausmaß mitkompostiert werden, daß ein geordneter Rotteverlauf gewährleistet wird und den Grundsätzen des § 4 Oö. AWG 1997 widersprechende Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
(9) Die Zwischenlagerung von Biotonnenmaterial hat auf einer flüssigkeitsdichten, mit einer Sickerwassererfassung ausgestatteten Fläche zu erfolgen.
III. HAUPTSTÜCK
Mittel- und Großkompostierungsanlagen
§ 5
Allgemeine Errichtungsvorschriften
(1) Kompostierungsanlagen im Sinn dieses Hauptstückes dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, auf denen eine Beeinträchtigung der Grundsätze des § 4 Oö. AWG 1997 nach dem natürlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten ist.
(2) Ungeeignete Grundflächen sind insbesondere Schutzgebiete für Trinkwasserversorgungsanlagen und Hochwasserabflußgebiete (für bis 10-jährliche Ereignisse).
§ 6
Befestigung
(1) Zwischenlagerflächen, Heißrotteflächen und Manipulationsflächen innerhalb der Kompostierungsanlagen im Sinn dieses Hauptstückes sind den zu erwartenden Beanspruchungen entsprechend tragfähig zu befestigen und mit einem dauerhaft flüssigkeitsdichten Belag zu versehen. Als flüssigkeitsdicht im Sinn dieser Bestimmung gilt ein Belag mit einem Durchlässigkeitsbeiwert (Kf-Wert) von mindestens 10-8 m/sec und einer für das jeweils eingesetzte Material spezifischen und technisch erforderlichen Mächtigkeit bzw. Schichtstärke.
(2) Für Flächen, auf denen ausschließlich holzige, noch nicht gehäckselte biogene Abfälle sowie Stroh und dgl. gelagert werden, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
§ 7
Abwasserbeseitigung
(1) Die Ableitung der auf Kompostierungsanlagen im Sinn dieses Hauptstückes anfallenden Abwässer (Sickerwässer und Niederschlagswässer) hat entsprechend den Grundsätzen des § 4 des Oö. AWG 1997 zu erfolgen.
(2) Die befestigten Flächen (§ 6) einer Mietenkompostierungsanlage sind mit einer Längsneigung (parallel zur Mietenlängsachse) von mindestens 2% zu einer Sammelrinne oder einem Sammelbehälter oder einem Sammelkanal zu versehen.
(3) Die Ränder der Kompostierungsanlage sind so auszuführen, daß Abwässer von Zwischenlager-, Heißrotte- und Manipulationsflächen nur zu den dafür vorgesehenen flüssigkeitsdichten Sammelbehältern bzw. Sammelkanälen abfließen können.
(4) Das Volumen des Sammelbehälters ist entsprechend der Jahresniederschlagsmenge nach folgenden Grundsätzen zu bemessen:
(5) Bei teilweiser oder gänzlicher Überdachung der Kompostierungsanlage sind bei der Bemessung des Sammelbehälters neben den anfallenden Sickerwässern die Niederschlagswässer im Sinn des Abs. 5 von den nicht überdachten befestigten Flächen zu berücksichtigen.
§ 8
Absicherungen
Kompostierungsanlagen sind – sofern dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist – gegen die konsenslose Lagerung von Abfällen durch Dritte und/oder gegen die ungewollte Verfrachtung von Abfällen zu sichern.
§ 9
Betriebsvorschriften
(1) Für Mittel- und Großkompostierungsanlagen gelten die Betriebsvorschriften des § 4 Abs. 2 bis 9 sowie die in den folgenden Absätzen angeführten Betriebsvorschriften.
(2) Die in Sammelbehältern gesammelten Abwässer sind entweder im Bereich der Kompostierungsanlage zum Befeuchten des Materials zu verwenden oder auf gesetzlich zulässige Weise zu entsorgen. Für die landwirtschaftliche Verwertung gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 Oö. Bodenschutzgesetz sinngemäß.
(3) Die Sammelbehälter sind so zeitgerecht zu entleeren, daß eine Überfüllung auch bei einem Starkregen vermieden wird.
(4) Der Betreiber der Kompostierungsanlage hat ergänzend zu den Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Abs. 7 fortlaufend Aufzeichnungen zu führen über Menge und Verbleib des angefallenen Abwassers.
IV. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
§ 10
Übergangsbestimmungen
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende
Kleinkompostierungsanlagen ist § 3 Abs. 3 nicht anzuwenden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Kompostierungsanlagenverordnung 1993, LGBl. Nr. 42, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Haubner
Landesrätin
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