Datum der Kundmachung
18.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/1998 71. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 103
Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 1998)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1995 wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
a.Die Eintragung zu § 13 lautet: "§ 13 Schalldämmung,
Schallschutz und Feuchtigkeitsisolierung";
b.die Eintragung zu § 21 lautet: "§ 21 (entfallen)";
c.die Eintragung zu § 22 lautet: "§ 22 (entfallen)";
d.die Eintragung zu § 28 lautet: "§ 28 Schutz- und
Sicherheitsräume";
e.nach § 39 werden folgende Eintragungen eingefügt:
"IIIa. HAUPTSTÜCK: Energietechnik
§ 39a Energieeinsparung
§ 39bWärmeversorgung
§ 39c Anschluß an gemeindeeigene zentrale
Wärmeversorgungsanlagen
§ 39dWärmedämmung und Wärmeschutz
§ 39eRauch- und Abgasfänge
§ 39fEnergiekennzahl
§ 39gEnergieausweis
§ 39h Elektrische Widerstandsheizungen
§ 39iEnergieanlagen in Gebäuden, die öffentli-
chen Zwecken dienen
§ 39jDimensionierung von Heizungsanlagen"
2.Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Dieses Landesgesetz gilt nur insoweit als auch die Oö.
Bauordnung 1994 gilt."
3.§ 2 Z. 1 lautet:
"1. Ausgebauter Dachraum: ein Dachraum,
a)in dem Einbauten vorhanden oder möglich sind, die durch Wände,
Dachschrägen oder Decken umschlossen sind,
b)der Übermauerungen bis höchstens 1,20 m über der
Rohdeckenoberkante aufweist und
c)in dem Fenster - außer in Giebelwänden - nur in Gaupenform oder
als Dachflächenfenster ausgeführt werden;
ein ausgebauter Dachraum ist in die Gesamtgeschoßzahl nicht
einzurechnen;"
4.§ 2 Z. 2 lautet:
"2.Bau: eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung
fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind;"
5.§ 2 Z. 20 lautet:
"20.Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten
Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter;"
6.§ 2 Z. 25 lit. a lautet:
"a)Dachgeschoß: ein Geschoß über dem obersten Vollgeschoß, das -
insbesondere durch die Höhe der Übermauerungen oder durch Fenster in diesen - die Begriffsmerkmale eines ausgebauten Dachraums überschreitet, ohne jedoch diejenigen eines Vollgeschosses zu erreichen; ein Dachgeschoß ist in die Gesamtgeschoßzahl einzurechnen, außer der Bebauungsplan legt etwas anderes fest;"
"(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für:
"(3a) Abs. 1 Z. 2 bis 4 sowie Abs. 2 und 3 gelten sowohl für die gesetzlichen als auch für die durch einen Bebauungsplan festgelegten Abstände, soweit letzterer nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt."
"(2) Die Baubehörde kann entsprechend der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage technische und organisatorische Maßnahmen sowie die Bereitstellung von geeigneten Mitteln zur Brandbekämpfung einschließlich Maßnahmen für deren Entsorgung vorschreiben."
27.§ 12 Abs. 3 und 4 lautet:
"(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht
(4) In Feuermauern sind Türen, Fenster und andere Öffnungen unzulässig. Bei Umbauten und sonstigen baulichen Änderungen oder Instandsetzungen sind konsens- oder rechtmäßig bestehende Öffnungen nur zu verschließen, wenn sich die Baumaßnahme auch auf die Feuermauer bezieht und durch das Bauvorhaben eine erhöhte Brandgefährdung von Nachbarliegenschaften zu erwarten ist. Verbindungsöffnungen in Feuermauern sind ausnahmsweise zulässig, wenn bestimmte Räume oder Raumgruppen innerhalb von Gebäuden, wie Gemeinschaftsanlagen, Geschäfts- und Betriebsräume, Garagen, Arkaden, Durchgänge oder Durchfahrten, für eine gemeinsame Benützung einen eigenen Brandabschnitt bilden. Allfällige Verbindungsöffnungen in Brandmauern zu anderen Brandabschnitten sind durch brandbeständige, selbstschließende Brandschutztüren oder Brandschutzklappen zu verschließen."
(1) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß die nach der jeweiligen Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung der baulichen Anlage zu fordernde Schalldämmung und der entsprechende Schallschutz gewährleistet ist.
(2) Bei der Bemessung des erforderlichen Schallschutzes gegen Schallimmissionen ist auf die Eigenschaften der verwendeten Baustoffe und auf Lärmquellen in der Umgebung, wie insbesondere Flugplätze, Verkehrsflächen sowie Betriebsbauten und Betriebsanlagen, besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Schall, der von einer baulichen Anlage ausgeht oder in einer baulichen Anlage erzeugt wird (Schall-emissionen), ist so zu dämmen, daß eine unzumutbare Belästigung für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlage und für die Nachbarschaft entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik vermieden wird. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die der Nutzung entsprechenden raumakustischen Eigenschaften erreicht werden.
(4) Fundierungen, Kellermauerwerk und andere Bauteile, die sich ganz oder teilweise unter der Erde befinden, sind aus Baustoffen herzustellen, die der Feuchtigkeit und aggressiven Wässern ausreichend Widerstand bieten. Das Mauerwerk ist gegen das Aufsteigen und seitliche Eindringen von Feuchtigkeit zu isolieren."
"(2) Bei allen baulichen Anlagen ist entsprechend dem Verwendungszweck nach dem jeweiligen Stand der Technik für
(1) Bauliche Anlagen, die öffentlichen, sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, wie Theater, Kinos, Konzert- oder Tanzsäle, Gast- oder Beherbergungsbetriebe, Schulen, Kindergärten, Kranken- oder Kuranstalten, Arztpraxen, Sportstätten, Großgaragen und öffentliche Toilettanlagen, sowie Geschäfts-, Betriebs- und Bürobauten sind nach dem jeweiligen Stand der Technik barrierefrei zu planen und auszuführen. Für Gast- oder Beherbergungsbetriebe und Betriebsbauten gilt diese Verpflichtung nur beim Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, für Betriebsbauten darüber hinaus nur für solche Gebäudeteile, in denen eine Beschäftigung von behinderten Menschen in Betracht kommt.
(2) Bauliche Anlagen, die ganz oder überwiegend für eine Benützung durch behinderte Menschen bestimmt sind, sind entsprechend der Art der auszugleichenden Behinderung barrierefrei zu planen und auszuführen.
(3) Bei Wohngebäuden, ausgenommen Klein-hausbauten, sind
(4) Unter barrierefreier Gestaltung ist eine Ausführung zu verstehen, die behinderten Menschen eine ungehinderte Benützung der in Betracht kommenden Bereiche der baulichen Anlagen ermöglicht.
(5) Unter anpaßbarem Wohnbau ist insbesondere zu verstehen, daß
(1) Beim Neubau von Gebäuden, in denen sich nach den einschlägigen Alarm- oder Einsatzplänen im Kriegs- oder Katastrophenfall Personen aufhalten müssen, sind Schutzräume in einem solchen Umfang zu errichten, daß diese Personen samt den für den Kriegs- oder Katastropheneinsatz benötigten Einrichtungen und Hilfsmitteln untergebracht werden können.
(2) Beim Neubau von sonstigen Gebäuden, die für den längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ausgenommen Kleinhausbauten sowie Betriebs-, Geschäfts- und Bürobauten, sind im erforderlichen Umfang Schutz- oder wenigstens Sicherheitsräume vorzusehen."
(1) Wohnräume und andere Aufenthaltsräume müssen direkt oder indirekt beheizbar sein, soweit der Verwendungszweck eine Beheizung nicht entbehrlich macht oder ausschließt.
(2) Beim Neubau von
(3) Beim Neubau von Wohngebäuden und beim Einbau von Wohnungen in bestehende Gebäude mit einer zentralen Heizungsanlage oder einer sonstigen Heizung, die Rauchfänge für die einzelnen Wohnungen nicht erfordert, sind Rauchfänge zu errichten, die die Beheizung wenigstens eines Wohnraumes in jeder Wohnung ermöglichen.
(4) Eine zentrale Heizungsanlage für mehrere Wohnungen mit einer Gesamtheizleistung von 15 kW und mehr, bei Einzelwohnungen von 45 kW und mehr, darf nur in einem dazu geeigneten und entsprechend ausgestatteten Raum (Heizraum) errichtet werden.
(5) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben festlegen,
§ 39c
(1) In Gemeinden, in denen gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen betrieben werden, sind Neubauten von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen und die eine Wärmeversorgung erfordern, sowie Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage anzuschließen.
(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben die Anschlußpflicht an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage nach Maßgabe der Abs. 3 bis 8 auch beim Neubau von Gebäuden, die Wohn- oder sonstige Aufenthaltsräume enthalten, festlegen. Eine solche Verordnung kann für Gebiete erlassen werden, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung in bezug auf Grenzwerte zukommt, die nach dem Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1992 oder nach ähnlichen gesetzlichen Vorschriften nicht überschritten werden sollen.
(3) Gemeindeeigen im Sinn der Abs. 1 und 2 ist eine zentrale Wärmeversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
(4) Die Anschlußpflicht ist von der Gemeinde mit Bescheid auszusprechen, wenn
(5) Die Herstellung des Anschlusses hat spätestens bis zur Baufertigstellungsanzeige gemäß § 42 oder § 43 Abs. 1 und 2 Oö. Bauordnung 1994 zu erfolgen. Zur Herstellung des Anschlusses und zur Tragung der Kosten ist der Eigentümer des Gebäudes unabhängig davon verpflichtet, ob er auch Eigentümer der zum Gebäude gehörenden Grundflächen ist.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für baubehördlich bewilligungspflichtige bauliche Änderungen bei bestehenden Gebäuden, die die Heizungsanlage wesentlich betreffen.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Gebäude, deren Wärmeversorgung durch erneuerbare Energieträger erfolgt, soweit die Heizungsanlagen unter Berücksichtigung der verwendeten Energieträger dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Soweit das betroffene Gebiet durch eine leitungsgebundene Gasversorgungsanlage erschlossen ist, kann die Gemeinde durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben festlegen, daß eine Anschlußpflicht nach Abs. 1 bis 6 für Gebäude nicht besteht, deren Heizung mit Gas aus einer leitungsgebundenen Versorgungsanlage betrieben wird.
(8) § 40 Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung des § 60 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.
§ 39d
Wärmedämmung und Wärmeschutz
(1) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß die nach der jeweiligen Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung der baulichen Anlage erforderliche Wärmedämmung und der demnach erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist und ein möglichst geringer Energieeinsatz erzielt werden kann.
(2) Bei der Bemessung der erforderlichen Wärmedämmung ist auf die Eigenschaften der verwendeten Baustoffe, auf die klimatischen Verhältnisse und auf den Verwendungszweck des Gebäudes besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der Planung und der Errichtung von baulichen Anlagen ist der Einfluß von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken so gering wie möglich zu halten.
§ 39e
Rauch- und Abgasfänge
Rauch- und Abgasfänge sind entsprechend dem Stand der Technik zu planen, zu errichten und zu erhalten, wobei insbesondere ein wirksamer Brandschutz und ein möglichst geringer Energieverbrauch erzielt werden sollen sowie die Interessen der Luft-reinhaltung zu beachten sind.
§ 39f
Energiekennzahl
(1) Zusätzlich zu den im § 39d oder in einer gemäß § 64 Abs. 2 Z. 15a erlassenen Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für Bauteile (Wärmedurchgangskoeffizienten) muß bei einem beheizten und zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteil der Nachweis erbracht werden, daß die höchstzulässige Energiekennzahl nicht überschritten wird.
(2) Als Energiekennzahl wird der Heizwärmebedarf, ausgedrückt in Kilowattstunden pro Quadratmeter Brutto-Geschoßfläche und Jahr festgelegt.
(3) Bei der Berechnung der Energiekennzahl ist auch die Heizlast des Gebäudes zu ermitteln, wobei bei Luftkühl- oder Klimaanlagen die Kühllast zu berücksichtigen ist.
§ 39g
Energieausweis
Für jedes beheizte und zu Wohnzwecken genutzte Gebäude ist von einer dazu befugten Person oder Stelle ein Energieausweis auszustellen. Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie bei Änderung der energietechnischen Anlagen solcher Gebäude sind zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser vorrangig Solaranlagen oder andere Anlagen mit erneuerbarer Energie vorzusehen, sofern dies technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und mit dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vereinbar ist.
(2) Die Planung nach Abs. 1 hat eine Abschätzung der Wirtschaftlichkeit gegenüber Anlagen mit konventionellen Energieträgern zu enthalten und ist den Einreichunterlagen (§§ 28 und 29 Oö. Bauordnung 1994) anzuschließen.
(3) Bei Gebäuden im Sinn des Abs. 1 ist überdies eine Energiebuchhaltung zu führen, sofern dies technisch möglich ist.
§ 39j
Dimensionierung von Heizungsanlagen
Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Heizungsanlagen ab einer Nennwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung zu dimensionieren."
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen.
(2) Der Energieausweis gemäß § 39g ist bei bestehenden Gebäuden erstmals anläßlich
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt gleichzeitig mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998, in Kraft.
(2) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
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