Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend jener Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahr eine qualifizierte Ausbildung erfordern
LGBL_OB_19981210_98Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend jener Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahr eine qualifizierte Ausbildung erfordernGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 98/1998 69. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 98
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend jener Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahr eine qualifizierte Ausbildung erfordern
Auf Grund des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs.2 Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, wird verordnet:
§ 1
Zu jenen Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung
üblicherweise verbundenen Gefahren eine qualifizierte Ausbildung
erfordern, gehört:
Tauchen
§ 2
Leiter von Einrichtungen zur Erteilung von Tauchunterricht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung diese Tätigkeit bereits seit mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und die nach dem Oö. Sportgesetz geforderten allgemeinen und fachlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Berechtigungsscheines nicht oder nur zum Teil erfüllen, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erbringung der fehlenden Voraussetzungen nachzuweisen. Als gleichwertige Ausbildung gilt dabei auch die Ablegung einer praktischen Eignungsprüfung beim O.ö. Landes-Tauchsportverband.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.