Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung bzw. Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraßen
LGBL_OB_19981210_95Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung bzw. Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als LandesstraßenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 95/1998 68. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 95
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung bzw. Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraßen
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:
§ 1
(1) Der derzeitige Abschnitt der B 139 Kremstal Straße von km 9,845 (alt) bis km 10,823 (alt) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und zusammen mit der geplanten Auflassung der derzeitigen "Mitterfeld" Gemeindestraße, die bei km 10,823 (alt) der derzeitigen B 139 Kremstal Straße beginnt und nach 723 m beim Einmündungsbereich in die neue Trasse der B 139 Kremstal Straße, bei deren km 10,689 (neu) endet, als Abschnitt der Kürnberg Straße (Landesstraße Nr. 1390 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Stadtgemeinde Traun eingereiht.
(2) Die Widmung und Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der - mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun erfolgenden - Auflassung des im Abs. 1 beschriebenen Abschnitts der B 139 Kremstal Straße als Bundesstraße und Aufhebung der Einreihung der "Mitterfeld" Gemeindestraße als solche wirksam.
§ 2
(1) Der derzeitige Abschnitt der B 139 Kremstal Straße von km 11,807 (alt) bis km 12,886 (alt, das ist der Einmündungsbereich in die neue B 139 Kremstal Straße, bei deren km 14,511) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Abschnitt der Traunufer Straße (Landesstraße Nr. 563 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs - Abzweigung Traun) im Gebiet der Stadtgemeinden Traun und Ansfelden eingereiht.
(2) Die Widmung und Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der - mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgenden - Auflassung des im Abs. 1 beschriebenen Abschnitts der B139 Kremstal Straße als Bundesstraße wirksam.
§ 3
Die Einreihung der Hörschinger Straße (Landesstraße Nr. 532 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 13,536 bis km 16,384 als Landesstraße wird aufgehoben.
§ 4
Die genaue Lage der neuen Abschnitte der Kürnberg Straße und der Traunufer Straße sowie des alten Abschnitts der Hörschinger Straße sind aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:10.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und bei den Stadtämtern Traun und Ansfelden aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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