Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Überwachungsgebühren für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1998)
LGBL_OB_19981210_100Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Überwachungsgebühren für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 100/1998 70. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 100
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Überwachungsgebühren für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane
(Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1998)
Auf Grund des § 5a Abs. 3 Z. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, und des § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:
§ 1
Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z. 4 und 5 Sicherheitspolizeigesetz), die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren gemäß § 2 in Bauschbeträgen einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
§ 2
(1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes 200 Schilling je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 300 Schilling je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 150 Schilling je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 300 Schilling je Minute.
(3) Bei Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die Gebühr nach Abs. 1 75 Schilling je angefangene halbe Stunde.
§ 3
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.
§ 4
Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von der Behörde vorzuschreiben und einzuheben, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1971, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 20/1984, außer Kraft.
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