Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere geändert wird
LGBL_OB_19981104_86Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.11.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/1998 61. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 86
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Haltung
landwirtschaftlicher Nutztiere geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 7 und des § 21 Abs. 5 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 118, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, LGBl. Nr. 1/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/1998 wird wie folgt geändert:
"(1) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen, mindestens jedoch einmal täglich, Kälber hingegen mindestens zweimal täglich mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versorgen. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muß Kälbern jedoch stets frisches Tränkwasser zur Verfügung stehen. Die Futterbeschaffenheit und Wasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Dem artgemäßen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist unter Berücksichtigung des Alters und des Gewichtes zu entsprechen."
5.§ 8 Abs. 2 lautet:
"(2) Die tägliche Futterration für Kälber muß genügend Eisen enthalten, so daß ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/Liter Blut gewährleistet ist. Kälberfutter für Kälber ab der zweiten Lebenswoche muß darüber hinaus eine Mindestmenge an fasrigem Rauhfutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g zu erhöhen ist. Sogleich nach der Geburt, jedenfalls innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, müssen Kälber Rinderkolostralmilch erhalten."
6.§ 8 Abs. 5 lautet:
"(5) Kranke und verletzte Tiere sowie Tiere mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen. Sprechen die betreffenden Tiere auf die Maßnahmen des Tierhalters nicht an, so ist so rasch wie möglich ein Tierarzt beizuziehen. Erforderlichenfalls sind sie in geeigneten Stallungen mit trockener, weicher Einstreu abzusondern."
7.§ 8 Abs. 6 lautet:
"(6) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen, damit ein beschwerdefreier Sitz und die erforderliche Bewegungsfreiheit gewährleistet ist."
8.§ 8 Abs. 10 lautet:
"(10) Alle Tiere, die in Gruppen oder in Buchten gehalten werden, müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer der Tiere oder der für sie verantwortlichen Person inspiziert werden. Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich von ihrem Besitzer oder Betreuer inspiziert werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landesrat
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