Landesgesetz über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998)
LGBL_OB_19981016_82Landesgesetz über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/1998 57. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 82
Landesgesetz über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe
§ 2Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe
§ 3 Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe
§ 4Fachliche Ausrichtung sozialer Hilfe
§ 5Planung, Forschung, Zusammenarbeit mit ande-
ren Trägern
Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe
§ 6Persönliche Voraussetzungen
§ 7Soziale Notlage
§ 8Bemühungspflicht
§ 9Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag
§ 10Einsatz der Arbeitskraft
Formen sozialer Hilfe
§ 11Allgemeine Bestimmungen
§ 12Persönliche Hilfe
§ 13Geld- und Sachleistungen
§ 14Hilfe zur Arbeit
§ 15Hilfe in stationären Einrichtungen
Besondere Bestimmungen über soziale
Hilfe in einzelnen sozialen Notlagen
§ 16Hilfe zum Lebensunterhalt
§ 17Hilfe zur Pflege
§ 18Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und
Entbindung
§ 19Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung
§ 20Hilfe bei Gewalt durch Angehörige
§ 21Hilfe bei Schuldenproblemen
Zugang zu sozialer Hilfe, Verfahren, Rückerstattung
§ 22Anträge
§ 23Anwendbarkeit des AVG
§ 24Informations- und Mitwirkungspflicht
§ 25Bescheide im Leistungsverfahren
§ 26Berufungsverfahren
§ 27Einstellung und Neubemessung
§ 28Anzeige- und Rückerstattungspflicht
Träger sozialer Hilfe: Organisation,
Aufgaben, Kostentragung
§ 29Träger sozialer Hilfe
§ 30Aufgaben des Landes als Träger sozialer Hilfe
§ 31Aufgaben der regionalen Träger
§ 32Organe der Sozialhilfeverbände und deren
Aufgaben
§ 33Verbandsversammlung
§ 34Verbandsvorstand, Obmann
§ 35Prüfungsausschuß
§ 36 Funktionsgebühren, Aufwandersatz
§ 37 Haushaltsführung, Aufbringung der Mittel
§ 38Geschäftsstelle
§ 39Aufsicht
§ 40Allgemeine Bestimmungen
§ 41Kostenersatz zwischen regionalen Trägern
§ 42Kostentragung und Kostenersatz zwischen
regionalen Trägern in Sonderfällen
§ 43Geltendmachung des Kostenersatzes
§ 44Entscheidung über den Kostenersatz
Ersatz für geleistete soziale Hilfe, Übergang von Ansprüchen
§ 45Allgemeine Bestimmungen
§ 46Ersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe und
seine Erben
§ 47Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige
§ 48Sonstige Ersatzpflichtige
§ 49Übergang von Rechtsansprüchen
§ 50Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
§ 51Verjährung
§ 52Geltendmachung von Ansprüchen
Sozialplanung
§ 53Ziele der Sozialplanung
§ 54Aufgabe
§ 55Sozialprogramme
§ 56Beirat für Sozialplanung
§ 57Aufgabe
§ 58 Regionaler Sozialplan, Fachkonferenz
Beziehungen der Träger sozialer Hilfe zu Dritten
§ 59Allgemeine Bestimmungen
§ 60Vereinbarungen mit Leistungserbringern,
Qualitätssicherung
§ 61Kostenersatzansprüche Dritter
§ 62Vereinbarungen mit anderen Bundesländern
Stationäre Einrichtungen
§ 63 Stationäre Einrichtungen (Heime)
§ 64 Anzeige, Anerkennung, Aufsicht
Sonstige Bestimmungen
§ 65 Strafbestimmungen
§ 66 Behörden
§ 67 Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz
§ 68Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 69Eigener Wirkungsbereich
§ 70Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 71Inkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe
(1) Aufgabe sozialer Hilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Durch soziale Hilfe sollen
(1) Bei der Leistung sozialer Hilfe ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.
(2) Form und Umfang sozialer Hilfe sind so zu wählen, daß die Stellung der hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. Sie umfaßt auch die erforderliche Beratung in sozialen Angelegenheiten.
(3) Soziale Hilfe ist nach Möglichkeit durch persönliche Hilfe (§ 12) zu leisten, wenn damit keine unangemessenen Mehrkosten verbunden sind.
(4) Soziale Hilfe ist in jener Form zu leisten, welche die Fähigkeiten der hilfebedürftigen Person und ihrer Familie (ihrer unmittelbaren sozialen Umgebung) am besten zu fördern verspricht, um die soziale Notlage abzuwenden, zu bewältigen oder zu überwinden. Dabei ist auch auf Wünsche der hilfebedürftigen Person im Hinblick auf die Gestaltung der Hilfe Bedacht zu nehmen, soweit diese Wünsche angemessen sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen.
(5) Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und andere einmalige, freiwillige Leistungen, durch die der jeweilige Bedarf nicht ausreichend gedeckt ist, sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn es sich um Personen im Sinn des § 6 Abs. 2 und 3 handelt.
(6) Ein Rechtsanspruch auf soziale Hilfe oder eine bestimmte Form sozialer Hilfe besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt.
(7) Leistungen sozialer Hilfe können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Rechtsansprüchen auf soziale Hilfe ist nur mit Zustimmung der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde möglich, wenn die Übertragung im Interesse des Hilfebedürftigen gelegen ist.
§ 3
Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe
(1) Soziale Hilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Die Leistung sozialer Hilfe setzt einen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.
(2) Soziale Hilfe ist auch nach der Überwindung der Notlage zu leisten, wenn dies zur Sicherung der Wirksamkeit der Hilfe erforderlich ist.
§ 4
Fachliche Ausrichtung sozialer Hilfe
(1) Soziale Hilfe ist in fachgerechter Weise zu leisten. Dabei sind anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen.
(2) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen unbeschadet Abs. 3 für diese Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein. Die im Rahmen der Leistung sozialer Hilfe tätigen Träger haben für die notwendige Fortbildung zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.
(3) Ehrenamtliche Helfer können bei der Leistung sozialer Hilfe mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen und die erforderliche fachliche Betreuung der hilfebedürftigen Person gewährleistet ist. Um dies sicherzustellen, haben die Träger sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ehrenamtliche Hilfe in geeigneter Weise zu fördern.
§ 5
Planung, Forschung, Zusammenarbeit mit anderen Trägern
(1) Die Träger sozialer Hilfe haben die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der sozialen Hilfe erforderlich sind (Sozialplanung).
(2) Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die soziale Hilfe berühren, zu berücksichtigen.
(3) Die Träger sozialer Hilfe haben bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe und den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann. Der Nachrang sozialer Hilfe wird dadurch nicht berührt.
(4) Das Land kann mit Zustimmung der regionalen Träger für diese mit anderen Trägern von Sozialleistungen sowie mit Trägern der freien Wohlfahrt Verträge ab-schließen, um einheitliche Vorgehensweisen, wie z.B. Tarife, Ersätze, Abrechnungen, zu gewährleisten.
Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe
§ 6
Persönliche Voraussetzungen
(1) Soziale Hilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
(2) Soziale Hilfe kann auch Hilfebedürftigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt, insbesondere wenn über die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder ihre Abschiebung aufgeschoben wurde, sowie den anderen gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b ausgeschlossenen Personen auf der Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, soweit dies zur Vermeidung besonderer Härten erforderlich ist.
(3) Ist die hilfebedürftige Person Asylwerber, kann soziale Hilfe nur auf der Grundlage des Privatrechtes und nur soweit geleistet werden, als eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.
§ 7
Soziale Notlage
(1) Eine soziale Notlage liegt vor bei Personen,
(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 Z. 1 umfaßt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, wie insbesondere die angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilhabe am kulturellen Leben.
(3) In einer besonderen sozialen Lage im Sinn des Abs. 1 Z. 2 können sich insbesondere Personen befinden, die
(1) Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.
(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:
(3) Um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs. 2 Z. 3 muß sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
§ 9
Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag
(1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.
(2) Bei Hilfebedürftigen, die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist insbesondere nach längerer Erwerbslosigkeit vorübergehend ein angemessener Betrag des Einkommens nicht zu berücksichtigen (Freibetrag), soweit dies zur Vermeidung, Bewältigung und dauerhaften Überwindung einer sozialen Notlage erforderlich ist.
(3) Bei der Leistung sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsverpflichteten Kindes ist bis zur Höhe des jeweils anzuwendenden Richtsatzes zu berücksichtigen.
(4) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, die zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit der hilfebedürftigen Person oder zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen.
(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauerhafte Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.
(6) Hat die hilfebedürftige Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden.
(7) Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten.Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen.
(8) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen.
Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
(1) Hilfebedürftige haben ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.
(2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinn des Abs. 1 ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung, die Vorbildung und gegebenenfalls die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit der
hilfebedürftigen Person sowie auf ihre familiären Aufgaben, insbesondere auf die geordnete Erziehung ihr gegenüber unterhaltsberechtigter Kinder, die Führung eines Haushaltes oder die Pflege eines Angehörigen (Lebensgefährten), Bedacht zu nehmen.
(3) Abs. 1 gilt insbesondere nicht für:
(4) Weigert sich die hilfebedürftige Person trotz bestehender Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen oder sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen, ist die Leistung gemäß § 16 zu vermindern, einzustellen oder von vornherein nicht oder nicht zur Gänze zu gewähren, soweit dadurch nicht der Unterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger der hilfebedürftigen Person, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, gefährdet wird. Bei dieser Entscheidung ist auf die Gründe der Verweigerung und darauf Bedacht zu nehmen, ob die hilfebedürftige Person durch eine stufenweise Reduzierung der Leistung zur Erwerbsausübung motiviert werden kann.
Formen sozialer Hilfe
§ 11
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Leistung sozialer Hilfe erfolgt durch
(2) Zur sozialen Hilfe gehört auch die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung eines Menschen, soweit sie nicht aus dessen Vermögen getragen werden können oder andere Personen oder Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind. Zu den Bestattungskosten zählen auch die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten, wenn diese aus familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist. Der Verstorbene gilt als Empfänger sozialer Hilfe.
§ 12
Persönliche Hilfe
(1) Persönliche Hilfe ist durch persönliche Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfebedürftiger, erforderlichenfalls auch ihrer Angehörigen (Lebensgefährten), zu leisten (Soziale Dienste).
(2) Persönliche Hilfe kommt insbesondere durch die folgenden Sozialen Dienste in Betracht:
(3) Betreutes Wohnen ist die Leistung von aktivierender Betreuung und Hilfe nach Abs. 2 Z. 1 in betreubaren Wohnungen.
§ 13
Geld- und Sachleistungen
(1) Als Geldleistungen der sozialen Hilfe kommen einmalige oder laufende Zahlungen in Betracht. Müssen Geldleistungen an Hilfebedürftige zugestellt oder überwiesen werden, trägt die Gebühren der zuständige Träger sozialer Hilfe.
(2) Soziale Hilfe in Form von Sachleistungen kommt nur in Betracht, wenn
(1) Hilfebedürftigen, die trotz entsprechender Bemühungen (§ 10) keine Erwerbsmöglichkeit finden, kann an Stelle sozialer Hilfe in Form laufender Geldleistungen (Sachleistungen gemäß § 13 Abs. 2 Z. 2) Hilfe zur Arbeit angeboten werden, sofern damit den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe besser entsprochen und eine (Wieder)Eingliederung der hilfebedürftigen Person in das Arbeitsleben erleichtert wird.
(2) Die regionalen Träger (§ 29 Z. 2) haben als Träger von Privatrechten in angemessenem Ausmaß für geeignete, den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten
Hilfebedürftiger im Sinn des Abs. 1 Rechnung tragende Arbeitsmöglichkeiten vorzusorgen oder solche zu fördern.
(3) Arbeitsmöglichkeiten nach Abs. 2 dürfen Hilfebedürftigen nicht auf Dauer zur Verfügung gestellt werden und deren Arbeitskraft wöchentlich höchstens im Ausmaß von zwei Dritteln der gesetzlichen Normalarbeitszeit in Anspruch nehmen.
(4) Hilfebedürftige nach Abs. 1 sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen. Bestehen für die Entlohnung einer bestimmten Arbeitsleistung keine zwingenden Vorschriften, ist das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Ein Freibetrag gemäß § 9 Abs. 2 ist einzuräumen.
§ 15
Hilfe in stationären Einrichtungen
Soziale Hilfe kann mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in derartigen Einrichtungen werden hiedurch nicht berührt.
Besondere Bestimmungen über soziale Hilfe in einzelnen sozialen
Notlagen
§ 16
Hilfe zum Lebensunterhalt
(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen, soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch nicht Hilfe zur Arbeit geleistet wird.
(2) Zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen hat die Landesregierung durch Verordnung Richt-sätze so festzusetzen, daß mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 2), ausgenommen der Aufwand für die Unterkunft, unter Berücksichtigung einer durch eine gemeinsame Haushaltsführung erzielbaren Einsparung gedeckt werden können.
(3) Richtsätze nach Abs. 2 sind jedenfalls festzusetzen für
(4) Zusätzlich zu laufenden monatlichen Geldleistungen ist in den Monaten Februar, Mai, August und November je eine Sonderzahlung in der halben Höhe des anzuwendenden Richtsatzes zu leisten. Ein Einkommen, das die hilfebedürftige Person öfter als zwölfmal pro Jahr erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(5) Ein vertretbarer Aufwand für die Unterbringung des Hilfeempfängers ist zu decken, wenn das Einkommen den Richtsatz nicht erreicht oder wenn das den Richtsatz übersteigende Einkommen zur Deckung nicht ausreicht. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes erlassen.
(6) Die Zuerkennung von laufenden monatlichen Geldleistungen und Sonderzahlungen nach Abs. 4 schließt andere Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden können. Dabei ist davon auszugehen, daß der Lebens-unterhalt in der Regel mit Leistungen in der Höhe der in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen vergleichbaren Richtsätze ausreichend sichergestellt ist.
(7) Werden Geldleistungen nach Abs. 3 Z. 1 und 2, Abs. 4 bis 6 von der hilfebedürftigen Person trotz wiederholter Information über die Rechtsfolgen nicht zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam verwendet, können diese Leistungen auch in Teilbeträgen ausbezahlt werden, soweit nicht deren Ersatz durch Sachleistungen möglich ist (§ 13 Abs. 2 Z. 2). Das Geld nach Abs. 3 Z. 3 kann einschließlich dazugehöriger Sonderzahlungen nach Abs. 4 insoweit einbehalten werden, als dessen Verwendung durch oder für die hilfebedürftige Person nicht gewährleistet ist.
(8) Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um der hilfe-bedürftigen Person Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen und sie von der Leistung sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt unabhängig zu machen.
(9) Auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch.
§ 17
Hilfe zur Pflege
(1) Die Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.
(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
(3) Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.
(4) Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.
(5) Sofern der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt, besteht auf folgende Hilfen zur Pflege ein Rechtsanspruch:
(1) Die Hilfe bei Krankheit sowie bei Schwangerschaft und Entbindung umfaßt die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oö. Gebietskrankenkasse nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für Früherkennung von Krankheiten, Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Hilfe bei körperlichen Gebrechen sowie bei Mutterschaft beanspruchen können, soweit es sich nicht um Geldleistungen handelt.
(2) Die Hilfe nach Abs. 1 kann auch durch Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfebedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden. Dies gilt insbesondere bei Hilfebedürftigen, denen der Einsatz der Arbeitskraft nicht zumutbar ist.
(3) Als Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung kommen weiters in Betracht:
(4) Auf Hilfe nach Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 besteht ein Rechtsanspruch. Dieser Anspruch erfaßt erforderlichenfalls auch die Übernahme von Selbstbehalten, Kostenanteilen oder Zuzahlungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind. Die bundes- oder landesgesetzlich geregelten Eigenleistungen bei Aufenthalt oder Behandlung in Krankenanstalten zählen nicht zu den Kosten nach Abs. 1. Bei Hilfebedürftigen, die keinen Krankenversicherungsschutz genießen, ist mit der Zuerkennung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch über den Anspruch auf Hilfe nach Abs. 1 dem Grunde nach abzusprechen.
§ 19
Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung
(1) Die Hilfe zur Erziehung Minderjähriger ist vorrangig nach den Bestimmungen des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 zu leisten. Die darüber hinausgehende soziale Hilfe umfaßt die Übernahme der Kosten für alle Maßnahmen für eine Erziehung sowie Schul- und Berufsausbildung, die auf die Fähigkeiten und Neigungen der hilfebedürftigen Person entsprechend Bedacht nehmen und diese Person befähigen, sich in die soziale Umwelt und das Erwerbsleben einzugliedern.
(2) Wenn es die Fähigkeiten und Leistungen Hilfebedürftiger rechtfertigen, ist auch Volljährigen die Beendigung der Berufs- oder Schulausbildung zu ermöglichen, wenn sie das 21. Lebensjahr voraussichtlich während des letzten Jahres der Berufs- oder Schulausbildung erreichen.
(3) Unabhängig von Abs. 1 und 2 kann soziale Hilfe zur Erwerbsbefähigung geleistet werden, um Hilfebedürftige beim Aufbau und der Sicherung einer angemessenen wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu unterstützen. Dabei kommen insbesondere Hilfen nach § 12 Abs. 2 Z. 4 in Betracht.
(4) Auf soziale Hilfe nach Abs. 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch.
§ 20
Hilfe bei Gewalt durch Angehörige
(1) Die Hilfe für Personen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten) ausgesetzt sind, umfaßt die Zurverfügungstellung besonderer vorübergehender Wohnmöglichkeiten für Hilfebedürftige und deren minderjährige Kinder (§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a) sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung und Beratung.
(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz Hilfebedürftiger zur Wahrung der Anonymität insbesondere vor den gewalt-ausübenden Personen zu gewährleisten.
§ 21
Hilfe bei Schuldenproblemen
(1) Die Hilfe für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, erfolgt durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbständigkeit der hilfebedürftigen Person zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Die Beratung nach Abs. 1 darf nur durch geeignete Einrichtungen geleistet werden. Als geeignet sind insbesondere bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gemäß Art. XII der Einführungsverordnung zur Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 974/1993, anzusehen.
Zugang zu sozialer Hilfe, Verfahren, Rückerstattung
§ 22
Anträge
(1) Anträge auf Leistung sozialer Hilfe können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde oder das zuständige Organ verpflichtet.
(2) Antragsberechtigt sind:
(1) Die Behörde hat die hilfesuchende Person (ihren gesetzlichen Vertreter) der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele sozialer Hilfe notwendig ist.
(2) Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich die hilfesuchende Person den für die Entscheidungsfindung unerläßlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen. Voraussetzung dafür ist, daß die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
§ 25
Bescheide im Leistungsverfahren
(1) Über die Leistung sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und der dabei gemäß § 9 einzusetzenden Mittel ist mit Bescheid abzusprechen. Bescheide über Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege sowie Bescheide der Berufungsbehörde sind schriftlich zu erlassen.
(2) Eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei einmaligen Hilfen durch die der jeweilige Bedarf eindeutig gedeckt ist, besteht nur, wenn es die hilfebedürftige Person innerhalb von drei Wochen ab Leistung ausdrücklich verlangt.
(3) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfebedürftigen Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuß).
§ 26
Berufungsverfahren
(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Berufungen gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Kommt der Berufungswerber seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 erst im Berufungsverfahren nach, kann die Berufungsbehörde bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruches nach § 24 Abs. 3 vorgehen.
§ 27
Einstellung und Neubemessung
(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Hilfe wegfällt oder der Hilfebedürftige seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, ist die Leistung mit Bescheid einzustellen. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.
(2) Wenn sich eine für das Ausmaß sozialer Hilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen.
§ 25 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 28
Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Der Hilfeempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) hat jede ihm bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich der Empfänger der Hilfe seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, hat.
(2) Hilfebedürftige oder deren gesetzliche Vertreter, denen soziale Hilfe wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewußt unwahrer Angaben oder bewußter Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.
(3) Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann über die Rückerstattung einen Vergleich mit dem Ersatzpflichtigen abschließen. Einem Vergleich über die Rückerstattung kommt, wenn er von der Behörde, die über den Anspruch gemäß Abs. 4 zu entscheiden hätte, beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 Exekutionsordnung) zu.
(4) Kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 3 nicht zustande, ist über die Rückerstattung von der Behörde
(§ 66) mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(5) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(6) Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde, oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen sozialen Hilfe steht.
(7) Der Empfänger sozialer Hilfe (dessen gesetzlicher Vertreter) ist anläßlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.
Träger sozialer Hilfe: Organisation, Aufgaben, Kostentragung
Träger und Aufgaben
§ 29
Träger sozialer Hilfe
Träger der sozialen Hilfe sind:
(1) Aufgabe des Landes als Träger sozialer Hilfe ist
(2) Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 hat das Land die erforderlichen Einrichtungen entweder selbst zu schaffen und zu betreiben oder durch andere Träger sicherzustellen.
(3) Das Land soll den regionalen Trägern, den Trägern von anerkannten Heimen und Trägern, die Partner einer Vereinbarung nach § 60 sind, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel angemessene Beiträge zur Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von stationären Einrichtungen oder zur Erleichterung der Vorsorge für Einrichtungen gewähren.
(4) Das Land kann sonstige Maßnahmen und Projekte für bestimmte Gruppen Hilfebedürftiger fördern, wenn damit den Zielen sozialer Hilfe entsprochen wird.
(5) Das Land soll die in Oberösterreich wohnhaften Senioren (Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben) im Wege der Gemeinden über die Leistungen im Bereich der sozialen Hilfe informieren.
§ 31
Aufgaben der regionalen Träger
(1) Aufgabe der regionalen Träger ist
(2) Soziale Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist von jenem regionalen Träger zu leisten, dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungsbereich der in erster Instanz entscheidenden Bezirksverwaltungsbehörde deckt, im übrigen von jenem regionalen Träger, in dessen Bereich sich der Hilfebedürftige aufhält. Soziale Hilfe durch Übernahme der Bestattungskosten ist von jenem regionalen Träger zu leisten, in dessen Bereich der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, hatte.
(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Z. 1 haben die regionalen Träger die Einrichtungen und Dienste entweder selbst zu schaffen und zu betreiben oder gemeinsam mit anderen regionalen Trägern oder durch andere Träger sicherzustellen.
(4) Regionale Träger sind verpflichtet, auf Antrag eines anderen regionalen Trägers Hilfebedürftige in Einrichtungen aufzunehmen, wenn sie diese selbst betreiben, oder deren Aufnahme in Einrichtungen eines anderen Trägers sichergestellt haben, sofern es
(5) Zur Erleichterung des Zugangs zu sozialer Hilfe sowie zur besseren Erfassung drohender und bestehender sozialer Notlagen haben die regionalen Träger im Einvernehmen mit der Landesregierung für die Errichtung von dezentralen Sozialberatungsstellen vorzusorgen.
(6) Die Errichtung von Sozialberatungsstellen hat unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten, insbesondere der Altersstruktur der Bevölkerung sowie der Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse zu erfolgen.
(7) Das in den Sozialberatungsstellen eingesetzte Personal ist so einzusetzen, daß die angebotenen Leistungen den Hilfesuchenden an mehreren Wochentagen zu geregelten Zeiten zur Verfügung stehen.
(8) Die regionalen Träger haben ihren räumlichen Wirkungsbereich in Sozialsprengel zu gliedern, soweit dies zur Gewährleistung einer flächendeckenden, koordinierten und am Bedarf orientierten Versorgung mit sozialen Diensten, zur Schaffung eines transparenten Leistungsangebotes und zur Ermöglichung einer raschen Leistung der jeweiligen Hilfen erforderlich ist; dabei sind die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die Altersstruktur der Bevölkerung sowie die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen.
Organisation der Sozialhilfeverbände
§ 32
Organe der Sozialhilfeverbände und deren Aufgaben
(1) Organe des Sozialhilfeverbandes sind:
(2) Der Verbandsversammlung obliegt
(3) Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller dem Sozialhilfeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere
(4) Der Verbandsvorstand kann den Obmann ermächtigen, Aufgaben gemäß Abs. 3 Z. 6 und 7 in einem bestimmten Umfang gegen nachträgliche Berichterstattung an den Verbandsvorstand zu besorgen.
(5) Dem Obmann obliegt
(6) Dem Prüfungsausschuß obliegt die Feststellung, ob
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Obmann und den Vertretern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Zahl der Gemeindevertreter ist nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung zu ermitteln und beträgt bei
Gemeinden bis zu 2.000 Einwohner:1,
Gemeinden bis zu 5.000 Einwohner:2,
Gemeinden bis zu 7.500 Einwohner:3,
Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner:4,
Gemeinden bis zu 15.000 Einwohner:5,
Gemeinden bis zu 20.000 Einwohner:6,
Gemeinden über 20.000 Einwohner:7.
(2) Die Vertreter der Gemeinden nach Abs. 1 sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien unter Anwendung der für die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 zu wählen. Sind mehr als ein Gemeindevertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden, steht jedenfalls der zweitstärksten Fraktion im Gemeinderat ein Vertreter zu. Für jeden Gemeindevertreter ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen.
(3) Die Verbandsversammlung muß so zusammengesetzt sein, daß jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat von wenigstens zwei verbandsangehörigen Gemeinden vertreten ist, mindestens zwei Gemeindevertreter zuzurechnen sind. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen nach Abs. 2 nicht gegeben, hat jene (haben jene beiden) verbandsangehörige(n) Gemeinde(n), in der (denen) die zunächst in der Verbandsversammlung nicht entsprechend vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen (je) einen weiteren Vertreter nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen. Kommen demnach mehrere Gemeinden in Frage, hat (haben) jene (beiden) Gemeinde(n) zu wählen, in der (denen) diese Partei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten Stimmen (absolut) auf sich vereinigen konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990. Steht für die Wahl des Stellvertreters eines nachträglich zu wählenden Gemeindevertreters kein Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung, kann auf das an erster Stelle stehende, derselben Partei wie der nachträglich zu wählende Gemeindevertreter angehörende Ersatzmitglied des Gemeinderates gegriffen werden.
(4) Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde (seines Stellvertreters) endet
(5) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung obliegt dem Obmann. Wenn es mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Aufsichtsbehörde verlangt, hat der Obmann die Verbandsversammlung innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei weiteren Wochen zusammentreten kann.
(6) Zu einem Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (deren Stellvertreter) und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt. Dem Obmann kommt kein Stimmrecht zu. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 bis 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990.
(7) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Tagesordnung, die Abstimmung, die Ordnungsbefugnis des Obmannes und geeignete Vorkehrungen zu enthalten, um die unverzügliche Information der verbandsangehörigen Gemeinden über alle Beschlüsse der Verbandsversammlung zu gewährleisten.
(8) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind die Abgeordneten zum Oö. Landtag, die im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit beratender Stimme einzuladen.
§ 34
Verbandsvorstand, Obmann
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann und den weiteren Mitgliedern. Die Zahl der weiteren Mitglieder beträgt bei Sozialhilfeverbänden mit:
bis zu 30 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:5,
bis zu 40 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:7,
bis zu 50 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:9,
mehr als 50 Gemeindevertretern
in der Verbandsversammlung:11.
(2) Obmann ist der Bezirkshauptmann. Er bestimmt einen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten bei der Bezirkshauptmannschaft für den Fall seiner Verhinderung (Stellvertreter des Obmannes).
(3) Die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes sind von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach dem Verhältnis der in der Verbandsversammlung vertretenen Parteien zu wählen. Für diese Wahl gelten die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes mit der Maßgabe, daß das letzte Mandat, auf das mehrere Parteien den gleichen Anspruch haben, der stimmenstärksten dieser Parteien zufließt. Auf jede Partei, zu der sich mindestens ein Fünftel der Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung bekennen, hat jedoch mindestens ein Mitglied im Verbandsvorstand zu entfallen. Jedenfalls steht der zweitstärksten Partei in der Verbandsversammlung ein Vertreter im Verbandsvorstand zu. In gleicher Weise ist für jedes dieser Mitglieder für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen. Steht für die Wahl des Stellvertreters kein Mitglied der Verbandsversammlung zur Verfügung, ist der Stellvertreter des Mitglieds in der Verbandsversammlung zugleich Stellvertreter des Mitgliedes im Verbandsvorstand.
(4) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 3 sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode des Verbandsvorstandes zu wählen. Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes endet mit der Neuwahl der Mitglieder. Eine Neuwahl hat zu erfolgen, wenn auf Grund von gleichzeitig in mehr als der Hälfte der verbandsangehörigen Gemeinden durchgeführten Neuwahlen des Gemeinderates die neuen Vertreter dieser Gemeinden in die Verbandsversammlung entsandt wurden. Die Neuwahl hat in der darauffolgenden Sitzung der Verbandsversammlung zu erfolgen.
(5) Die Funktionsdauer eines weiteren Mitgliedes nach Abs. 3 endet vorzeitig
(6) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes obliegt dem Obmann. Wenn es mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsvorstandes oder die Aufsichtsbehörde verlangt, hat der Obmann den Verbandsvorstand innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von zwei weiteren Wochen zusammentreten kann.
(7) Zu einem Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Stellvertreter) und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt. Dem Obmann kommt kein Stimmrecht zu. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 7 und des § 51 Abs. 2 bis 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990.
§ 35
Prüfungsausschuß
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Verbandsversammlung hat die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses festzusetzen und sodann die Mitglieder aus ihrer Mitte zu wählen. Jeder Partei, die in der Verbandsversammlung vertreten ist (§ 33 Abs. 2 und 3), steht das Recht zu, mindestens durch ein Mitglied im Prüfungsausschuß vertreten zu sein. Für jedes Mitglied im Prüfungsausschuß hat die Verbandsversammlung einen derselben Partei angehörenden Stellvertreter zu wählen. Steht ein solcher nicht zur Verfügung, ist dessen Stellvertreter in der Verbandsversammlung auch Stellvertreter im Prüfungsausschuß. Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter dürfen dem Verbandsvorstand nicht (auch nicht als Stellvertreter) angehören oder in der unmittelbar vorangegangenen Funktionsperiode angehört haben.
(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese dürfen nicht der Partei angehören, zu der sich die Mehrheit der Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung be-kennt.
(3) Die Gebarungsprüfung nach § 32 Abs. 6 ist anhand des Rechnungsabschlusses und darüber hinaus zumindest zweimal pro Haushaltsjahr vorzunehmen. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat der Prüfungsausschuß der Verbandsversammlung nach Anhörung des Obmannes jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Vor der Vorlage des Berichtes ist dem Obmann Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben, welche gegebenenfalls dem Bericht an die Verbandsversammlung anzuschließen ist.
(4) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 4 bis 7 gelten mit der Maßgabe auch für den Prüfungsausschuß, daß dessen Vorsitzender (sein Stellvertreter) stimmberechtigt ist, daß keine Information der Gemeinden zu erfolgen hat und daß der Verweis auf § 51 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990 entfällt.
§ 36
Funktionsgebühren, Aufwandersatz
(1) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben Anspruch auf Funktionsgebühren, die der Art und dem Ausmaß der ihnen obliegenden Aufgaben sowie dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessen sind. Die Höhe dieser Funktionsgebühren ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreter des Obmannes haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und der Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, in der für die höchste Gebührenstufe vorgesehenen Höhe. Der Stellvertreter des Obmannes, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter haben darüberhinaus Anspruch auf Sitzungsgeld für jede von ihnen geleitete Sitzung. Die Höhe des Sitzungsgeldes ist von der Landesregierung nach dem Umfang des mit der Leitung einer Sitzung verbundenen Aufwandes durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden in der Verbandsversammlung haben gegenüber der entsendenden Gemeinde Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und der Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, in der für die höchste Gebührenstufe vorgesehenen Höhe.
§ 37
Haushaltsführung, Aufbringung der Mittel
(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3 und 5, des § 80 Abs. 3, des § 81 Abs. 2 und 3, des § 88, des § 89 Abs. 1 und 2, des § 91, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Der jährliche Voranschlag ist vor der Vorlage an die Verbandsversammlung durch zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft aufzulegen. Die Auflage ist vom Obmann fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jeder Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Bemerkungen einzubringen. Diese sind vom Obmann mit einer Äußerung der Verbandsversammlung vorzulegen und von dieser bei der Beratung des Voranschlages in Erwägung zu ziehen. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflegung des Voranschlagsentwurfes ist dieser auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten jedem Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln.
(3) Die Verpflichtung der verbandsangehörigen Gemeinden zur Deckung des nicht gedeckten Finanzbedarfs des Sozialhilfeverbandes richtet sich nach den §§ 1, 3 und 4 des Bezirksumlagegesetzes 1960.
§ 38
Geschäftsstelle
(1) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Geschäftsstelle dient ausschließlich zur administrativen Vorbereitung und administrativen Abwicklung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes einschließlich der Vorbereitung des regionalen Sozialberichtes und des regionalen Sozialplanes. Die unmittelbare Verwaltung jener Einrichtungen des Sozialhilfeverbandes, die nach ihrem Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, die unmittelbare Durchführung von Aufgaben des Sozialhilfeverbandes einschließlich der Sozialberatungsstellen sowie die durch die Untergliederung in Sozialsprengel entstehenden Aufgaben sind keine Aufgaben der Geschäftsstelle.
(3) Bei der Bezirkshauptmannschaft tätige Bedienstete können über die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 2 hinaus mit Aufgaben des Sozialhilfeverbandes, insbesondere auch im Rahmen eines Sozialsprengels oder einer Sozialberatungsstelle, betraut werden.
(4) Den Sachaufwand für die Geschäftsstelle trägt das Land.
(5) Den Personalaufwand für die in der Geschäftsstelle tätigen sowie der mit Aufgaben gemäß Abs. 3 betrauten Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft trägt der Sozialhilfeverband. Soweit Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft nur teilweise mit Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 betraut sind, hat die Regelung der anteilsmäßigen Tragung des Personalaufwandes für die Geschäftsstelle durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Land und dem Sozialhilfeverband zu erfolgen.
§ 39
Aufsicht
(1) Die Sozialhilfeverbände unterliegen der Aufsicht des Landes nach den Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990.
(2) Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung auszuüben.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag des Sozialhilfeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.
Kostentragung
§ 40
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die durch Kostenbeiträge (§ 9 Abs. 7) oder Ersatzleistungen nach dem 7. Hauptstück nicht gedeckten Kosten für soziale Hilfen sind von den Trägern sozialer Hilfe zu tragen (Kosten der Sozialhilfe). Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören auch die Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die Leistung sozialer Hilfe bzw. die öffentliche Fürsorge zu tragen sind. Jeder Träger sozialer Hilfe hat die nicht gedeckten Kosten für die von ihm geleistete soziale Hilfe zu tragen, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Das Land hat den regionalen Trägern die Kosten, die durch die Errichtung und den Betrieb der Sozialberatungsstellen entstehen, zu ersetzen.
(2) Die regionalen Träger haben insgesamt 45% der nicht gedeckten Kosten sozialer Hilfe nach § 30 Abs. 1 Z. 2 lit. a sowie der Kosten für die Sozialberatungsstellen nach Abs. 1 zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen; ausgenommen davon ist die Leistung sozialer Hilfe gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 lit. d und lit. e. Die anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge sind auf die einzelnen regionalen Träger zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der politischen Bezirke und zur Hälfte nach der Finanzkraft der regionalen Träger umzulegen und von der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Die Finanzkraft ist in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960).
(3) Die Beträge der Vorauszahlungen nach Abs. 2 sind aus den bezüglichen Ansätzen des Landesvoranschlags für das laufende Verwaltungsjahr zu errechnen; sie sind in vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni,
§ 41
Kostenersatz zwischen regionalen Trägern
(1) Für Kosten für Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die durch einen regionalen Träger geleistet wurden, sowie für Kosten durch Übernahme der Bestattungskosten hat jener regionale Träger Kostenersatz zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat.
(2) Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 dauert, solange die hilfesuchende Person Anspruch auf soziale Hilfe hat oder eine solche erhält, und wird durch einen nach Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel nicht berührt. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.
(3) Bei Berechnung der Frist nach Abs. 1 bleiben außer Betracht:
(4) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als der Wert der geleisteten Hilfe innerhalb von sechs Monaten das Zweifache des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 16 Abs. 3 Z. 1 lit. a) übersteigt.
§ 42
Kostentragung und Kostenersatz zwischen regionalen Trägern in Sonderfällen
(1) Wird einem Kind bei der Geburt oder in den ersten sechs Lebensmonaten soziale Hilfe geleistet, ist jener regionale Träger zum Kostenersatz verpflichtet, der die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung nach §§ 40 Abs. 1 und 41 zu tragen hat oder zu tragen hätte.
(2) Wurde ein Minderjähriger bei anderen Personen als den Eltern (einem Elternteil) oder in einem Heim untergebracht, ist jener regionale Träger zum Kostenersatz verpflichtet, aus dessen Bereich der Minderjährige untergebracht wurde, wenn weder Abs. 1 noch § 41 zur Anwendung gelangt.
(3) Zur Tragung der Kosten für soziale Hilfe nach § 31 Abs. 4 ist jener regionale Träger verpflichtet, der den Antrag auf Aufnahme der hilfebedürftigen Person gestellt hat. § 41 ist anzuwenden.
§ 43
Geltendmachung des Kostenersatzes
(1) Der regionale Träger hat dem vermutlich zum Kostenersatz verpflichteten regionalen Träger die Leistung sozialer Hilfe ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen und gleichzeitig alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgeblichen Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(2) Erfolgt die Anzeige der Leistung sozialer Hilfe nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist, gebührt nur Kostenersatz für die innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige und nach Anzeigeerstattung erwachsenen Kosten.
(3) Der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung nach Abs. 1 angezeigt wurde, hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige die Kostenersatzpflicht schriftlich anzuerkennen oder abzulehnen. Wird keine Stellungnahme abgegeben, gilt der Kostenersatzanspruch des anzeigenden regionalen Trägers als anerkannt.
§ 44
Entscheidung über den Kostenersatz
(1) Lehnt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, das Bestehen seiner Kostenersatz-pflicht schriftlich ab, kann der anzeigende regionale Träger innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 3 bei der Landesregierung die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht beantragen. Die Landesregierung hat auch über sonstige Streitigkeiten aus Kostenersatzansprüchen der regionalen Träger gegeneinander mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Erfüllt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, einen von ihm anerkannten Kostenersatzanspruch nicht innerhalb von vier Monaten, kann der anspruchsberechtigte regionale Träger bei der Landesregierung einen Feststellungsbescheid über den Kostenersatzanspruch begehren.
(3) Kostenersatzansprüche von regionalen Trägern gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch die Einbringung eines Antrages auf Entscheidung nach Abs. 1 unterbrochen. Kostenersatzansprüche, über die gemäß Abs. 1 und 2 rechtskräftig entschieden wurde, unterliegen nicht der Verjährung.
Ersatz für geleistete soziale Hilfe, Übergang von Ansprüchen
§ 45
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:
(2) Für Kosten durch Unterbringung in einer spezifischen Wohnform kann von den Personen und im Umfang gemäß Abs. 1 Ersatz verlangt werden, wenn eine Gefährdung des Erfolgs der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach § 2 zu beachtenden Grundsätze, nicht zu erwarten ist.
§ 46
Ersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe und seine Erben
(1) Der Empfänger sozialer Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten sozialer Hilfe nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers sozialer Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften für den Ersatz der Kosten sozialer Hilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, daß der Ersatz vom Hilfeempfänger gemäß Abs. 2, § 45 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 nicht hätte verlangt werden dürfen.
§ 47
Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige
(1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige des Empfängers sozialer Hilfe haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach § 2 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet würde.
(2) Eltern haben für soziale Hilfe, die ihrem Kind in stationären Einrichtungen und in spezifischen Wohnformen ab dem auf die Vollendung des 19. Lebensjahres folgenden Monat geleistet wird, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können.
(3) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:
(1) Zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe sind auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer
Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 16 Abs. 3 Z. 1 lit. a) übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(2) Die Ersatzpflicht nach Abs. 1 ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
§ 49
Übergang von Rechtsansprüchen
(1) Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche des Empfängers sozialer Hilfe gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem soziale Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Dies gilt nicht für Ansprüche auf laufende Ausgedingeleistungen gegenüber Kindern und Enkelkindern und deren jeweiligen Ehegatten auf Grund eines Übergabsvertrages, sofern Hilfe in einer stationären Einrichtung oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet wurde.
(2) Abs. 1 gilt auch für Schadenersatzansprüche, die dem Empfänger sozialer Hilfe auf Grund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, soweit es sich dabei nicht um Schmerzensgeld handelt.
§ 50
Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.
§ 51
Verjährung
(1) Ersatzansprüche nach §§ 46 bis 48 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche auf Grund von Schenkungen auf den Todesfall verjähren nach drei Jahren nach dem Tod des Geschenkgebers. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 52 dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.
(2) Gemäß § 9 Abs. 6 sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 52
Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Bis eine Kostenersatzpflicht gemäß § 41, § 42 Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 62 feststeht, können Ansprüche gemäß §§ 46 bis 49 vom Träger der Kosten nach § 40 Abs. 1 geltend gemacht werden. Sobald eine Kostenersatzpflicht gemäß § 41 oder § 42 Abs. 1 oder 2 feststeht, ist dieser regionale Träger zur Geltendmachung berechtigt.
(2) Ansprüche gemäß §§ 46 bis 49 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegen-über unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie des Lebensgefährten gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Aufgaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.
(3) Von der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß §§ 46 bis 49 kann abgesehen werden, wenn das Verfahren mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
(4) Die Träger sozialer Hilfe können über Ansprüche gemäß §§ 46 bis 49 Vergleiche mit den Ersatzpflichtigen abschließen. Vergleichen kommt, wenn er von der Behörde, die gemäß Abs. 5 über den Anspruch zu entscheiden hätte, beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 Exekutionsordnung) zu.
(5) Kommt über Ansprüche gemäß §§ 46 bis 48 ein Vergleich nicht zustande, hat auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe nach Abs. 1 die Behörde (§ 66) mit schriftlichem Bescheid über den Anspruch zu entscheiden.
(6) Vergleiche gelten, wenn sie der gemäß § 41 oder § 42 Abs. 1 oder 2 zum Kostenersatz verpflichtete Sozialhilfeträger nicht anerkennt, nur für den Ersatz von Kosten für Leistungen, die bis zu dem Zeitpunkt erbracht wurden, an dem diese Kostenersatzpflicht feststeht. Ab diesem Zeitpunkt erlöschen auch die Rechte auf Grund eines Bescheides gemäß Abs. 5.
Sozialplanung
§ 53
Ziele der Sozialplanung
(1) Die Sozialplanung gemäß § 5 hat insbesondere folgende Ziele:
(2) Die Träger sozialer Hilfe haben alle Maßnahmen im Bereich der Vorsorge und Leistung sozialer Hilfe an den Zielen der Sozialplanung auszurichten.
Sozialplanung des Landes
§ 54
Aufgabe
Aufgabe der Sozialplanung des Landes ist insbesondere:
(1) Die Umsetzung der Ziele der Sozialplanung des Landes erfolgt durch Sozialprogramme (Verordnungen) der Landesregierung. Sie haben die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Sozialplanung des Landes näher festzulegen.
(2) Sozialprogramme können für das gesamte Landesgebiet (Landes-Sozialprogramm), für einzelne Sachbereiche der Sozialplanung, insbesondere für den spezifischen Bedarf von Gruppen Hilfebedürftiger (Sozialprogramm für den betreffenden Sachbereich) oder für einzelne Landesteile, die zumindest den Wirkungsbereich von zwei regionalen Trägern umfassen müssen (überregionales Sozialprogramm), erlassen werden.
(3) Sozialprogramme sollen die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter sozialer Hilfe auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustandes sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darstellen; sie haben insbesondere Aussagen zu enthalten über:
(4) Sozialprogramme sind jedenfalls zu erlassen (ändern), wenn
(5) Die Landesregierung hat spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlassung eines Sozialprogrammes dieses auf die Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele der Sozialplanung zu überprüfen.
(6) Vor Beschlußfassung eines Sozialprogrammes hat die Landesregierung den regionalen Trägern, für die das Sozialprogramm verbindlich werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
(7) Vor Beschlußfassung eines Sozialprogrammes ist der Entwurf des Sozialprogrammes durch acht Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Oö. Landesregierung aufzulegen. Auf die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und auf die Möglichkeit, Einwendungen oder Anregungen einzubringen, ist während der Auflagefrist in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.
(8) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Amt der Oö. Landesregierung einzubringen.
§ 56
Beirat für Sozialplanung
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Beirat für Sozialplanung (Beirat) eingerichtet, der die Landesregierung in allen für die Sozialpolitik in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat.
(2) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Sozialprogrammen und sonstigen Verordnungen nach diesem Landesgesetz den Beirat zu hören.
(3) Dem Beirat gehören an:
(4) Entsendungen nach Abs. 3 Z. 3 bis 5 und Vorschläge nach Abs. 3 Z. 7 sind der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.
(5) Die Funktionsdauer des Beirates für Sozialplanung endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Beirates für Sozialplanung die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Beirat konstituiert hat.
(6) Die Mitgliedschaft zum Beirat für Sozialplanung ist ein Ehrenamt.
(7) Das Nähere über die Geschäftsführung des Beirates für Sozialplanung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Beirates für Sozialplanung).
Sozialplanung der regionalen Träger
§ 57
Aufgabe
(1) Aufgabe der Sozialplanung der regionalen Träger ist insbesondere:
(2) Die regionalen Träger haben der Landesregierung periodisch einen regionalen Sozialbericht vorzulegen, der die Daten nach Abs. 1 Z. 1 enthält und darüber Auskunft gibt, wie den Zielen der Sozialplanung des Landes Rechnung getragen wurde.
§ 58
Regionaler Sozialplan, Fachkonferenz
(1) Die regionalen Träger haben periodisch zur näheren Konkretisierung der Sozialplanung des Landes einen regionalen Sozialplan zu erstellen, welcher der Landesregierung unverzüglich nach Beschlußfassung zur Kenntnis zu bringen ist.
(2) Der Verbandsvorstand (das zuständige Organ der Stadt mit eigenem Statut) hat vor
(3) Die Fachkonferenz unterstützt die Organe des regionalen Trägers im Rahmen der Sozialplanung und in Fragen der Qualitätssicherung in fachlicher Hinsicht, insbesondere durch
(4) Die Fachkonferenz ist jeweils für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsvorstandes oder des zuständigen Organs der Stadt mit eigenem Statut zu bilden. Der Fachkonferenz haben jedenfalls anzugehören:
(5) Die Fachkonferenz ist vom Obmann (Vorsitzenden des zuständigen Organs der Stadt mit eigenem Statut) einzuberufen und zu leiten.
(6) Die Mitgliedschaft in der Fachkonferenz ist ein Ehrenamt.
Beziehungen der Träger sozialer Hilfe zu Dritten
§ 59
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Träger sozialer Hilfe haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Träger der freien Wohlfahrt zur Mitwirkung einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient.
(2) Die Träger sozialer Hilfe können Träger der freien Wohlfahrt, die an der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz mitwirken, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern.
(3) Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder eines anderen Trägers mit Aufgaben im Rahmen der sozialen Hilfe setzt den Abschluß schriftlicher Vereinbarungen voraus, die den Voraussetzungen nach § 60 zu entsprechen haben. Für die Unterbringung von Hilfebedürftigen in anerkannten Heimen ist der Abschluß einer Vereinbarung nicht erforderlich.
§ 60
Vereinbarungen mit Leistungserbringern, Qualitätssicherung
(1) Vereinbarungen nach § 59 Abs. 3 müssen den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe und deren fachlicher Ausrichtung (§ 4) entsprechen sowie den Zielen der Sozialplanung Rechnung tragen.
(2) Vereinbarungen nach § 59 Abs. 3 müssen zumindest Regelungen enthalten über:
(3) Das nach Abs. 2 Z. 4 zu vereinbarende Entgelt hat kostendeckend zu sein und gegebenenfalls einen angemessenen Beitrag zum Verwaltungskostenaufwand des Leistungserbringers zu beinhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Kostenfaktoren bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte sowie als Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind. Das Entgelt kann auch pauschaliert bemessen werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.
(4) Die Kündigung einer Vereinbarung ist jederzeit bei Verletzung der Vereinbarung sowie bei Verletzung von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften möglich. Enthält die Vereinbarung keine weiteren Bestimmungen über die Kündigung, so ist diese zum Jahres-ende unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist möglich.
§ 61
Kostenersatzansprüche Dritter
(1) Mußte Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden, daß die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.
(2) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedoch nur, wenn
(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.
(4) Die Frist gemäß Abs. 2 verlängert sich für Krankenanstaltenträger um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfebedürftigen Person in der Krankenanstalt.
§ 62
Vereinbarungen mit anderen Bundesländern
(1) In Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Art. 56 Abs. 2 L-VG 1991 kann für den Fall Vorsorge getroffen werden, daß Hilfeempfänger, denen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes Hilfe wegen eines Bedarfes geleistet wird, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, während einer in der Vereinbarung zu bestimmenden Frist vor der Leistung dieser Hilfe ihren Hauptwohnsitz (Aufenthalt) in Oberösterreich hatten. Hiebei kann festgelegt werden, daß die Träger sozialer Hilfe entweder Kostenersatz in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfeleistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz der Kosten zu leisten haben, die angefallen wären, wenn soziale Hilfe nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geleistet worden wäre. Gegenseitigkeit muß gewährleistet sein.
(2) Die Landesregierung hat die Pflichten, die sich aus einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 ergeben, mit Verordnung umzusetzen.
Stationäre Einrichtungen
§ 63
Stationäre Einrichtungen (Heime)
(1) Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 7 erfüllt sind.
(2) Heime im Sinn des Abs. 1 sind
(3) In Heimen sind bei Bedarf Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu schaffen.
(4) In Heimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs und der Platzkapazität Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre Dienste einzurichten.
(5) Heime müssen hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und technischen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen entsprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwidmung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die an Heime gestellten Anforderungen zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere Regelungen zu treffen hinsichtlich:
(7) Für die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres über
(1) Die Absicht der Errichtung, der Erweiterung oder der Auflassung von Heimen gemäß § 63 sowie die Aufnahme des Betriebes und die nicht nur vorübergehende wesentliche Einschränkung des Betriebes ist der Landesregierung vom Träger der betreffenden Einrichtung anzuzeigen.
(2) Die Unterbringung Hilfebedürftiger in Heimen, die nicht von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden, setzt die bescheidmäßige Anerkennung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers voraus, wenn nicht bereits eine Anerkennung nach dem Oö. BhG 1991 vorliegt. Ein Heim ist anzuerkennen, wenn
(3) Der Betrieb von Heimen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 63 Abs. 3 bis 7. Den Organen der Landesregierung ist Zutritt zu den Gebäuden und Räumlichkeiten der Heime sowie Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist.
(4) Entspricht ein Heim nicht den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 1 oder 3 (Mangel), ist dem Rechtsträger des Heimes eine angemessene Frist zur Mängel-behebung einzuräumen, wenn eine Mängelbehebung möglich ist.
(5) Nach Ablauf einer gemäß Abs. 4 gestellten Frist ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung weggefallen ist, und der Betrieb eines Heimes eines Trägers sozialer Hilfe einzustellen, wenn das Heim die Voraussetzungen gemäß § 63 Abs. 3 bis 7 nicht mehr erfüllt.
Sonstige Bestimmungen
§ 65
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Auskunftspflicht gemäß § 67 Abs. 5 oder Abs. 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern nicht eine vom Gericht zu ahndende strafbare Handlung vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,— zu bestrafen.
§ 66
Behörden
(1) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung entscheidet in erster Instanz über die Rückerstattung gemäß § 28 und den Ersatz gemäß § 52, wenn Träger der sozialen Hilfe das Land ist.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 28, 44, 52, 61 und 65 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz.
(4) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Bescheiden über die Leistung sozialer Hilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen. Im Fall der Leistung sozialer Hilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.
(5) Für die Erlassung von Bescheiden über die Einstellung und Neubemessung gemäß § 27 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die über die Leistung sozialer Hilfe abgesprochen hat.
(6) Für die Erlassung von Bescheiden über die Rückerstattung gemäß § 28 und den Ersatz gemäß § 52 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, deren örtlicher Wirkungsbereich sich mit dem Bereich des Trägers sozialer Hilfe deckt.
(7) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt, hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.
§ 67
Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz
(1) Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich oder eines Trägers sozialer Hilfe die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten.
(2) Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich oder eines Trägers sozialer Hilfe die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlich sind.
(3) Die Bundespolizeibehörden haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich oder eines Trägers sozialer Hilfe Meldeauskünfte zu erteilen, die eine hilfesuchende, hilfebedürftige oder ersatzpflichtige Person betreffen.
(4) Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich oder eines Trägers sozialer Hilfe über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, soweit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht, Kostenersatzpflicht oder Ersatzpflicht erforderlich ist.
(5) Der Arbeitgeber einer hilfesuchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Person sowie einer Person gemäß § 9 Abs. 3 hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich oder eines Trägers sozialer Hilfe innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muß, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im einzelnen zu bezeichnen.
(6) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober-österreich oder eines Trägers sozialer Hilfe die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muß, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des § 24 zur Anwendung gelangt.
(7) Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen (§ 22 Abs. 1) sowie über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Trägers sozialer Hilfe zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung bei der Leistung sozialer Hilfe verpflichtet. Die Aufgaben der Städte mit eigenem Statut als Träger sozialer Hilfe werden dadurch nicht berührt.
(8) Die Gemeinden haben die Informationen gemäß § 30 Abs. 5 den in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Senioren zu übermitteln, sofern diese nicht mitgeteilt haben, daß sie auf diese Informationen verzichten.
§ 68
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 69
Eigener Wirkungsbereich
Die nach diesem Landesgesetz den regionalen Trägern zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung sozialer Hilfe gemäß § 67 Abs. 7 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 70
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Bescheide, welche auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, erlassen wurden, werden wie folgt übergeleitet:
(2) Abweichend von § 25 ist für jene Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes tatsächlich geleistet werden und auf die nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, kein Bescheid zu erlassen, solange diese Leistung andauert.
(3) Über Rechtsansprüche auf Leistung sozialer Hilfe, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, abzusprechen.
(4) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.
(5) Für Tatbestände gemäß § 48 Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht wurden, beträgt die vor Beginn der Hilfeleistung liegende Frist drei Jahre.
(6) Der auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, feststehende endgültige Kostenträger ist zum Kostenersatz für alle kostenersatzpflichtigen Leistungen für eine Person verpflichtet, bis eine Unterbrechung der Hilfeleistung von drei Monaten eintritt.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Sozialhilfeverbände gelten als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diese Sozialhilfeverbände als ihre Rechtsnachfolger über. Ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestellten bzw. gewählten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten bis zur Konstituierung der Verbandsversammlung bzw. Wahl der Organe gemäß Abs. 8 als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt.
(8) Die Gemeinden haben ihre Vertreter in die Verbandsversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu entsenden. Die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zusammengesetzte Verbandsversammlung hat sich innerhalb von weiteren sechs Wochen zu konstituieren. In dieser Sitzung sind der Vorstand und der Prüfungsausschuß zu wählen.
(9) Der Beirat für Sozialplanung hat sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialhilfebeirates gemäß § 65 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, im Amt.
(10) Gleichartige Anstalten und Heime gemäß § 38 Abs. 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als anerkannt im Sinn des § 64 Abs. 2.
(11) Die auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gelten als nach diesem Landesgesetz geschlossen.
(12) Folgende auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, außer Kraft, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(3) Die Wahlen der Gemeindevertreter in die Verbandsversammlung können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag durchgeführt werden. Die Entsendung wird jedoch erst mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam.
(4) Sofern in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, verwiesen wird, gelten an Stelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes. Sofern im Oö. Gemeindeverbändegesetz auf das Oö. Sozialhilfegesetz verwiesen wird, gelten die Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973.
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