Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Bezirksabfallverbände (Bezirksabfallverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998)
LGBL_OB_19981016_81Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Bezirksabfallverbände (Bezirksabfallverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/1998 56. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 81
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Bezirksabfallverbände
(Bezirksabfallverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998)
Auf Grund des § 16 Abs. 11 und des § 47 Abs. 2 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 (Oö. AWG 1997), LGBl. Nr. 86/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/1998 und des § 17 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, wird verordnet:
§ 1
Aufwandsentschädigung
(1) Dem Obmann des Bezirksabfallverbandes gebührt für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von maximal 50 v.H. eines Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
(2) Dem Obmann-Stellvertreter gebührt für jede besondere Arbeitsverrichtung neben dem Sitzungsgeld gemäß § 2 eine Entschädigung bis zu S 700,–. Die Aufwandsentschädigung des Obmann-Stellvertreters, bestehend aus der Entschädigung für besondere Arbeitsverrichtungen und Sitzungsgeld gemäß § 2 ist der Höhe nach mit 25 % der Entschädigung des Obmannes zu begrenzen. Diese Regelung gilt nicht für den Fall der Vertretung des Obmannes gemäß § 1 Abs. 3. Diese besondere Arbeitsverrichtung muß im Auftrag oder in Vertretung des Obmannes erfolgen, wobei pro Kalendertag nur eine besondere Arbeitsverrichtung des Obmann-Stellvertreters in Rechnung gestellt werden kann.
(3) Für den Fall der Verhinderung des Obmannes über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen gebührt dem Obmann-Stellvertreter ein auf die Dauer der Stellvertretung bezogener aliquoter Anteil der Entschädigung des Obmannes.
§ 2
Sitzungsgeld
(1) Den Mitgliedern eines Verbandsvorstandes, den Mitgliedern von Verbandsausschüssen sowie den Mitgliedern der Verbandsversammlungen gebührt für jede Teilnahme an einer Sitzung als Ersatz für Zeitversäumnis und Aufenthaltskosten eine Entschädigung von S 700,–.
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 ist mittels eines Antrages geltend zu machen.
§ 3
Aufenthalts- und Reisekosten
(1) Für jene Fahrten zu Besprechungen, Tagungen, Konferenzen etc., die im Zusammenhang mit der Funktion als Mitglied und im Auftrag eines Bezirksabfallverbandes erfolgen, gebührt den Mitgliedern der Verbandsvorstände und der Verbandsversammlungen der Ersatz der Aufenthalts- und Reisekosten nach den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(2) Dem Obmann eines Abfallverbandes gebührt der Ersatz der Aufenthaltskosten, jedoch nur für Fahrten zu Besprechungen, Tagungen, Konferenzen etc. außerhalb des Verbandsbereiches.
(3) Als Zeitversäumnis gilt die Zeit, die das Mitglied vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muß. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Auf Sachverhalte, die sich bis zum 30. September 1998 ereignen, ist die Bezirksabfallverbände-Funktionsgebührenverordnung 1997, LGBl. Nr. 157/1997, weiterhin anzuwenden.
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