Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Oö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1976
LGBL_OB_19980925_79Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Oö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1976Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.09.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1998 54. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 79
Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Oö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1976
Artikel I
Auf Grund des Art. 33 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes 1991 wird in der Anlage das Oö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1976, LGBl. Nr. 49/1976, in der geltenden Fassung wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die folgenden Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
–Landesgesetz, mit dem das Oö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1976 geändert wird, LBGl. Nr. 22/1989, und mit 30. März 1989 in Kraft getreten ist;
–Landesgesetz, mit dem das Oö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1976 geändert wird, LGBl. Nr. 29/1990, und mit 15. Mai 1990 in Kraft getreten ist;
–Landesgesetz über bezügerechtliche Regelungen, LGBl. Nr. 66/1990, und mit 1. Jänner 1991 in Kraft getreten ist;
–Kundmachung der Oö. Landesregierung und des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Berichtigung von Druckfehlern, LGBl. Nr. 93/1996, und mit 12. Oktober 1996 in Kraft getreten ist.
Artikel III
Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt:
–Art. II des Landesgesetzes, mit dem das Oö. Schul-aufsichts-Ausführungsgesetz 1976, LGBl. Nr. 22/1989, geändert wird; –Art. II des Landesgesetzes, mit dem das Oö. Schul-aufsichts-Ausführungsgesetz 1976, LGBl. Nr. 29/1990, geändert wird.
Artikel IV
Im wiederverlautbarten Text werden folgende überholte terminologische Ausdrücke ersetzt, folgende Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie folgende Unstimmigkeiten richtiggestellt und folgende veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt:
alt neu
§ 1 Abs. 1 lit. a bis lit. c§ 1 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 3
Abs. 2 lit. a und lit. b Abs. 2 Z. 1 und Z.
2
Abs. 3 lit. a bis lit. f Abs. 3 Z. 1 bis Z.
6
§ 2 bis § 6§ 2 bis § 6
§ 7 Abs. 1 lit. a bis lit. c§ 7 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 3
Abs. 2 lit. a und lit. b Abs. 2 Z. 1 und Z.
2
Abs. 3 lit. a bis lit. c Abs. 3 Z. 1 bis Z.
3
Abs. 4 lit. a und lit. b Abs. 4 Z. 1 und Z.
2
§ 8 Abs. 1 lit. a und lit. b§ 8 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2
Abs. 2 lit. a und lit. b Abs. 2 Z. 1 und Z.
2
Abs. 3 lit. a bis lit. c Abs. 3 Z. 1 bis Z.
3
§ 9 Abs. 2 lit. a und lit. b§ 9 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2
§ 10 bis § 16§ 10 bis § 16
§ 17 Abs. 2 lit. a bis lit. h§ 17 Abs. 2 Z. 1 bis Z. 8
§ 17a§ 18
§ 18§ 19
§ 19 bis § 21§ 20 bis § 22
§ 22 Abs. 2§ 23
Artikel VI
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt
sich aus den folgenden Gesetzes-änderungen:
§ 1 Abs. 3 lit. d LGBl. Nr. 22/1989, Art. I Z. 1
lit. f LGBl. Nr. 22/1989, Art. I Z. 2
§ 7 Abs. 4 lit. bLGBl. Nr. 22/1989, Art. I Z. 3
§ 18 Abs. 3 erster SatzLGBl. Nr. 22/1989, Art. I Z. 4
§ 1 Abs. 1 lit. c LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 1
Abs. 4LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 2
§ 2 Abs. 1LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 3
§ 3 Abs. 1 letzter SatzLGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 4
Abs. 2 zweiter SatzLGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 5
§ 7 Abs. 3LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 6
Abs. 5LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 7
Abs. 7LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 8
§ 8 Abs. 4LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 9
§ 9 Abs. 2 letzter SatzLGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 10
§ 11 Abs. 3 und Abs. 4LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 11
§ 13 Abs. 1 und Abs. 2LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 12
§ 14 Abs. 3 bis Abs. 6LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 13
§ 17 Abs. 2 lit. cLGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 14
§ 17a LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 16
§ 18 Abs. 1LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 17
Abs. 2 zweiter HalbsatzLGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 18
Abs. 3 erster Satz
zweiter HalbsatzLGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 19
§ 19 Abs. 3 bis Abs. 5LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 20
(2) Folgende Bestimmungen entfallen infolge Aufhebung durch die
folgenden Gesetzesänderungen:
§ 17 Abs. 5LGBl. Nr. 29/1990, Art. I Z. 15
§ 22 Abs. 1LGBl. Nr. 66/1990, Art. IV
Abs. 1
Artikel VII
Das "Oö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1976" wird mit dem Titel "Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998" bzw. mit der Abkürzung "Oö. SchAG 1998" wiederverlautbart.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
Anlage
Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998 –
Oö. SchAG 1998
INHALTSÜBERSICHT
Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich
§ 1Zusammensetzung
§ 2Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder
§ 3Vorschlagsrecht
§ 4Entsendung der beratenden Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2
§ 5Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates für
Oberösterreich
§ 6Der Vizepräsident des Landesschulrates für Ober-österreich
§ 7Sektionen
Das Kollegium des Bezirksschulrates
§ 8Zusammensetzung
§ 9Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder
§ 10Vorschlagsrecht
§ 11Bestellung durch die Gemeinden
§ 12Entsendung der beratenden Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13Vertretung; Ergänzung
§ 14Parteienstärke
§ 15Nichtausübung des Vorschlagsrechtes
§ 16Bekanntgabe der Mitglieder
§ 17Funktionsdauer
§ 18Widerruf
§ 19Persönliche Voraussetzungen für die Bestellung bzw. Entsendung
§ 20Unvereinbarkeit
§ 21Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 22Beschlußunfähigkeit durch mehr als sechs
Monate
§ 23Entschädigungen
Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich
§ 1
Zusammensetzung
(1) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an (stimmberechtigte Mitglieder):
(2) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
(3) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören
weiters als Mitglieder mit beratender Stimme an:
(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
§ 2
Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder
(1) Unter den 29 bzw. 30 zu bestellenden Mitgliedern (§ 1 Abs. 1 Z. 3) müssen sich Vertreter der Lehrerschaft (Lehrervertreter) sowie mindestens ebensoviele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder (Elternvertreter) befinden. Dabei müssen unter den Lehrervertretern jedenfalls sechs Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, jedenfalls zwei Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen einschließlich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und jedenfalls vier Lehrer an berufsbildenden Schulen sein. Lehrer im Sinn dieses Landesgesetzes sind Personen, die einer Schule zur Dienstleistung zugewiesen sind und regelmäßig unterrichten oder eine Leiterfunktion ausüben oder als Lehrer-Personalvertreter freigestellt sind.
(2) Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 sind von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (§ 14 Abs. 1), und zwar unter Anrechnung des Vorsitzenden und des Schulreferenten auf ihre Parteien, zu bestellen.
§ 3
Vorschlagsrecht
(1) Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 sind auf Grund von Vorschlägen der gemäß § 3 Abs. 1 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973, gebildeten Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Bei Erstattung der Vorschläge ist auf § 2 und § 20 Abs. 5 Bedacht zu nehmen.
(2) Das Vorschlagsrecht ist von den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend der ihnen zustehenden Anzahl in Anspruch zu nehmen. Dabei muß einer Fraktion, der das Vorschlagsrecht für wenigstens ein Drittel der zu bestellenden Mitglieder zukommt, ein Vorschlagsrecht in wenigstens zwei der im § 2 Abs. 1 genannten drei Gruppen an Lehrervertretern zukommen. Die beiden stärksten Fraktionen haben mindestens je eine Mutter als Elternvertreter vorzuschlagen.
(3) Die Landesregierung hat im Fall einer erforderlich werdenden Bestellung die für ein Vorschlagsrecht in Betracht kommenden Fraktionen aufzufordern, von dem ihnen zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gebrauch zu machen.
(4) Mit der Bekanntgabe der von ihnen in Anspruch genommenen Vorschlagsrechte haben die Fraktionen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz der vorgeschlagenen Personen der Landesregierung mitzuteilen und die Zustimmungserklärung (§ 19 Abs. 4) vorzulegen; desgleichen ist nachzuweisen, daß bei den vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 4
Entsendung der beratenden Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2
Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 sind von den in Betracht kommenden Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 von den in Betracht kommenden Kammern zu entsenden.
§ 5
Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates für Oberösterreich
(1) Auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Landesschulrates, dem ein Antrag jener Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates zugrunde zu legen ist, welcher der Präsident angehört, hat der Präsident des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen.
(2) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums, tritt, wenn er den Vorsitz führt, an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied ein Ersatzmitglied.
§ 6
Der Vizepräsident des Landesschulrates für Oberösterreich
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen. Gehört jedoch der Präsident nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen.
(2) Der Vizepräsident ist berechtigt, wenn er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 7
Sektionen
(1) Das Kollegium des Landesschulrates gliedert sich in drei Sektionen, und zwar in
(2) Den Sektionen gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an (stimmberechtigte Mitglieder):
(3) Den Sektionen gehören gemäß Abs. 2 Z. 2 als stimmberechtigte Mitglieder an:
(4) Den Sektionen gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder der Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Die stimmberechtigten Ersatzmitglieder in den Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Elternvertreter dürfen nicht zugleich auch Lehrer an einer in die Zuständigkeit der jeweiligen Sektion fallenden Schule sein. Für die Bestellung sind sinngemäß die für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(6) Für die Teilnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten an den Sitzungen der Sektionen gelten § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 sinngemäß.
(7) Die für das Kollegium des Landesschulrates geltenden §§ 1 Abs. 4, 17, 18, 20, 21 und 22 sowie des § 23 gelten sinngemäß für die Sektionen.
Das Kollegium des Bezirksschulrates
§ 8
Zusammensetzung
(1) Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören als Mitglieder an:
(2) Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
(3) Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören weiters als Mitglieder mit beratender Stimme an:
(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
§ 9
Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder (§ 8 Abs. 1 Z. 2) sind nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (§ 14 Abs. 2) zu bestellen.
(2) Unter den stimmberechtigten Mitgliedern müssen sich
(3) Die Lehrervertreter sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei auf die Schülerzahlen in den einzelnen Schularten nach Tunlichkeit Bedacht zu nehmen ist.
(4) Die übrigen Mitglieder sind von den Gemeinden zu bestellen. Diese Aufgabe der Gemeinden ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 10
Vorschlagsrecht
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder sind auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien (§ 3 Abs. 1) zu bestellen. Bei Erstattung der Vorschläge ist auf § 9 Bedacht zu nehmen.
(2) Das Vorschlagsrecht ist von den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend der ihnen zustehenden Anzahl in Anspruch zu nehmen. Dabei muß einer Fraktion, der das Vorschlagsrecht für wenigstens zwei Mitglieder zusteht, auch in der Gruppe der Lehrervertreter ein Vorschlagsrecht zukommen. Die stärkste Fraktion hat mindestens eine Mutter als Elternvertreter vorzuschlagen.
(3) Die Landesregierung hat im Fall einer erforderlich werdenden Bestellung die für ein Vorschlagsrecht in Betracht kommenden Fraktionen aufzufordern, von dem ihnen zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gebrauch zu machen.
(4) Mit der Bekanntgabe der von ihnen in Anspruch genommenen Vorschlagsrechte haben die Fraktionen die Namen der Vorgeschlagenen der Landesregierung mitzuteilen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.
§ 11
Bestellung durch die Gemeinden
(1) Für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder, die gemäß § 9 Abs. 4 von den Gemeinden zu bestellen sind, gelten die folgenden Absätze.
(2) Die Landesregierung hat - für jeden politischen Bezirk gesondert - die von den Fraktionen gemäß § 10 Vorgeschlagenen unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz in der Amtlichen Linzer Zeitung unter Hinweis auf Abs. 3 kundzumachen und die Gemeinden schriftlich auf die Kundmachung aufmerksam zu machen.
(3) Die Gemeinden können binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Herausgabe der betreffenden Folge der Amtlichen Linzer Zeitung an, die Bestellung von vorgeschlagenen Personen ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Als von den Gemeinden des politischen Bezirkes bestellt, und zwar zum Zeitpunkt des Ablaufes der zweiwöchigen Frist, gelten jene vorgeschlagenen Personen, deren Bestellung nicht von der Mehrheit der Gemeinden des politischen Bezirkes unter Angabe der Begründung fristgerecht abgelehnt wurde.
(4) In den Städten mit eigenem Statut hat die Landesregierung an Stelle des in den Abs. 2 und Abs. 3 vorgeschriebenen Verfahrens die vorgeschlagenen Personen der Gemeinde bekanntzugeben. Die Gemeinde kann binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung der Bekanntgabe, die Bestellung von vorgeschlagenen Personen ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Als von der Gemeinde bestellt, und zwar zum Zeitpunkt des Ablaufes der zweiwöchigen Frist, gelten jene vorgeschlagenen Personen, deren Bestellung nicht von der Gemeinde unter Angabe der Begründung fristgerecht abgelehnt wurde.
(5) Wenn eine Bestellung nach den Abs. 3 oder Abs. 4 abgelehnt wurde, sind die Fraktionen verpflichtet, neue Vorschläge (§ 10) zu erstatten.
§ 12
Entsendung der beratenden Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2
Die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 sind von den in Betracht kommenden Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 von den in Betracht kommenden Kammern zu entsenden.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13
Vertretung; Ergänzung
(1) Die Vertretung der im § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 genannten Mitglieder bestimmt sich nach der Vertretung im Amt.
(2) Für jedes einzelne der übrigen zu bestellenden bzw. zu entsendenden Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates und der Kollegien der Bezirksschulräte ist für den Fall der zeitweiligen Verhinderung unter Beachtung der für die Mitglieder geltenden Bestimmungen jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden; für den Schulreferenten ist auf Vorschlag jener Fraktion, der er angehört, ebenfalls ein Ersatzmitglied zu bestellen. In begründeten Einzelfällen kann ein Ersatzmitglied durch ein anderes Ersatzmitglied aus dem Kreis der - jeweils unter Beachtung der für die Mitglieder geltenden Bestimmungen - bestellten bzw. entsendeten Ersatzmitglieder vertreten werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten, wenn diese nicht Mitglieder gemäß § 1 sind, sowie für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes).
(4) Endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kollegiums des Landesschulrates oder eines Bezirksschulrates vorzeitig, ist unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der für die Bestellung bzw. Entsendung geltenden Bestimmungen eine Ergänzungsbestellung bzw. Ergänzungsentsendung vorzunehmen.
§ 14
Parteienstärke
(1) Die Stärke der im Landtag vertretenen Parteien wird bei der Bestellung von Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates durch die Zahl ihrer Abgeordneten im Landtag bestimmt. Gehören zwei oder mehreren Parteien gleichviel Abgeordnete an, wird die Stärke durch die Höhe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen, wenn aber auch diese nicht den Ausschlag geben, durch das Los bestimmt.
(2) Die Stärke der im Landtag vertretenen Parteien wird bei der Bestellung von Mitgliedern des Kollegiums eines Bezirksschulrates durch die bei der letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen im Bezirk, wenn diese aber nicht den Ausschlag geben, durch das Los bestimmt.
(3) Die den Fraktionen auf Grund der Parteienstärke zukommende Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates, dessen Sektionen und des Kollegiums des Bezirksschulrates wird auf Grund der Verteilungszahl, die nach Abs. 4 zu berechnen ist, bestimmt.
(4) Die Summen der Mandate der einzelnen im Landtag vertretenen Parteien bzw. deren Parteisummen im Bezirk werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Alle so angeschriebenen Zahlen werden, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu verteilenden stimmberechtigten Mitglieder entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Verteilungszahl.
(5) Jeder Fraktion kommen soviele stimmberechtigte Mitglieder zu, wie die Verteilungszahl in der Summe der Mandate bzw. Parteisummen im Bezirk in einer ganzen Zahl enthalten ist.
(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Fraktionen auf ein stimmberechtigtes Mitglied den gleichen Anspruch haben, tritt hinsichtlich des Kollegiums des Landesschulrates und seiner Sektionen an die Stelle der Mandate die Höhe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen, im übrigen der Losentscheid des Präsidenten des Landesschulrates bzw. des Vorsitzenden des Bezirksschulrates; das Los ist in Anwesenheit je eines Vertreters der im Landtag vertretenen Parteien zu ziehen.
§ 15
Nichtausübung des Vorschlagsrechtes
Übt eine Fraktion das ihr zustehende Vorschlagsrecht nicht fristgerecht aus, gilt dies als Übertragung des Vorschlagsrechtes auf die Landesregierung. Auf Grund dieser Bestimmung bestellte Mitglieder gelten als von der säumigen Fraktion vorgeschlagen und sind bei der Berechnung des Stärkeverhältnisses der Parteien auf die säumige Fraktion anzurechnen.
§ 16
Bekanntgabe der Mitglieder
(1) Die Landesregierung hat die Namen der in die Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte bestellten bzw. entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) dem Präsidenten des Landesschulrates bzw. den Vorsitzenden der betreffenden Bezirksschulräte mitzuteilen und die jeweilige Zusammensetzung der Kollegien, wenn es die bestellten und entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) betrifft, in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(2) Die zur Entsendung von Mitgliedern der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte berechtigten Stellen haben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz jedes von ihnen entsendeten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Landesregierung schriftlich mitzuteilen; desgleichen ist nachzuweisen, daß bei den entsendeten Personen die für die Entsendung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 17
Funktionsdauer
(1) Die Funktionsdauer der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder der Kollegien endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder haben jedoch ihr Amt weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt bzw. entsendet sind.
(2) Die Funktion der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder der Kollegien erlischt ferner:
(3) Der Präsident des Landesschulrates kann den Amtsführenden Präsidenten abberufen, wenn dieser sein Vertrauen nicht mehr besitzt. Der Präsident des Landesschulrates hat den Vizepräsidenten abzuberufen, wenn dies die zum Vorschlag berechtigte Fraktion des Landesschulrates (§ 6 Abs. 1) beantragt.
(4) Entsendete Mitglieder können von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Die Abberufung ist dem Vorsitzenden des in Betracht kommenden Kollegiums schriftlich bekanntzugeben; sie wird mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Bekanntgabe wirksam. Der Vorsitzende hat davon unverzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
§ 18
Widerruf
(1) Der Widerruf eines Vorschlags im Sinn des § 17 Abs. 2 Z. 3 ist von der Fraktion, die den Vorschlag gemäß § 3 oder § 10 erstattet hat, oder - im Fall der Übertragung des Vorschlagsrechts gemäß § 15 - von der Landesregierung zu erklären.
(2) Eine Fraktion kann den Widerruf erklären, wenn das Mitglied nicht mehr ihr Vertrauen besitzt.
(3) Die in Betracht kommende Fraktion (§ 2 Abs. 2) hat den Widerruf zu erklären, wenn die Zahl ihrer zu bestellenden Mitglieder vermindert werden muß, weil der Landeshauptmann nicht mehr Schulreferent ist.
(4) Die Fraktion hat weiters den Widerruf zu erklären, wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung eines von ihr vorgeschlagenen Mitgliedes (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3) weggefallen ist; dabei hat ein Zeitraum bis zu drei Monaten außer Betracht zu bleiben.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat den Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen der vorschlagenden Fraktion bzw. - im Fall der Übertragung des Vorschlagsrechts gemäß § 15 - der Landesregierung zu melden.
(6) Der Widerruf ist dem Vorsitzenden des in Betracht kommenden Kollegiums - möglichst unter gleichzeitiger Erstattung eines neuen Vorschlags - schriftlich zu erklären; er wird mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Erklärung wirksam. Der Vorsitzende hat den Widerruf unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
§ 19
Persönliche Voraussetzungen für die Bestellung bzw. Entsendung
(1) In das Kollegium des Landesschulrates oder eines Bezirksschulrates darf nur bestellt bzw. entsendet werden, wer zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt ist und einer Bestellung schriftlich zugestimmt hat.
(2) Als Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die in Oberösterreich wohnen; Lehrervertreter müssen überdies Lehrer an einer oö. Schule sein, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fällt; als Elternvertreter kommen nur Personen in Betracht, deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallende Schule in Oberösterreich besuchen.
(3) Als stimmberechtigte Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates (§ 8 Abs. 1 Z. 2) dürfen - ausgenommen als Lehrervertreter - nur Personen bestellt werden, die im politischen Bezirk wohnen; Lehrervertreter müssen überdies Lehrer an einer oö. Schule sein, die in die Zuständigkeit des in Betracht kommenden Bezirksschulrates fällt; als Elternvertreter kommen nur Personen in Betracht, deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Bezirksschulrates fallende Schule im politischen Bezirk besuchen. Als Mitglieder mit beratender Stimme (§ 8 Abs. 2) dürfen nur Personen entsendet werden, die in Oberösterreich wohnen.
(4) Für die Bestellung zu Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates oder eines Bezirksschulrates dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die der Bestellung schriftlich zugestimmt haben.
§ 20
Unvereinbarkeit
(1) Niemand darf einem Kollegium gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.
(2) Niemand darf gleichzeitig dem Kollegium des Landesschulrates und dem Kollegium eines Bezirksschulrates als Mitglied angehören.
(3) Ein Lehrer an einer in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schule in Oberösterreich darf dem Kollegium des Landesschulrates nur dann als weiteres Mitglied angehören, wenn die Zahl der Elternvertreter jene der Lehrervertreter überwiegt.
(4) Ein Lehrer an einer in die Zuständigkeit eines Bezirksschulrates fallenden Schule darf dem Kollegium eines Bezirksschulrates nicht als Elternvertreter angehören; er darf ihm nur dann als weiteres Mitglied angehören, wenn die Zahl der Elternvertreter jene der Lehrervertreter überwiegt.
(5) Im Kollegium des Landesschulrates bzw. in den Kollegien der Bezirksschulräte muß die Zahl der zu bestellenden Mitglieder (§ 1 Abs. 1 Z. 3), die nicht Lehrer sind, mindestens so groß sein wie die Zahl der Lehrer.
§ 21
Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der nach § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes gelobten Pflichten durch ein Mitglied hat das zuständige Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
(2) Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Verlust des Wahlrechtes zum Oberösterreichischen Landtag begründenden Verhaltens eingeleitet oder wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluß des bezüglichen Verfahrens.
§ 22
Beschlußunfähigkeit durch mehr als sechs Monate
Ist ein Kollegium durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig, sind dessen Mitglieder neu zu bestellen bzw. zu entsenden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald in einer Sitzung des Kollegiums die Beschlußunfähigkeit festgestellt wird; der Fristenlauf wird beendet, sobald in einer Sitzung des Kollegiums die Beschlußfähigkeit festgestellt wird.
§ 23
Entschädigungen
Die Mitglieder der Kollegien, ausgenommen der Amtsführende Präsident des Landesschulrates, der Vizepräsident des Landesschulrates und die Vorsitzenden der Kollegien des Bezirksschulrates und die Mitglieder der Landesregierung, haben für den aus der Teilnahme an den Sitzungen erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung festzusetzen ist.
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