Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Oö. Landesraumordnungsprogramm (Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998)
LGBL_OB_19980814_72Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Oö. Landesraumordnungsprogramm (Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.08.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/1998 49. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 72
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Oö. Landesraumordnungsprogramm
(Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998)
Auf Grund des § 11 Abs.1 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997 und die Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997, wird verordnet:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Aufgabe des Landesraumordnungsprogrammes
Das Landesraumordnungsprogramm legt in Durchführung der Raumordnungsziele und -grundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung die allgemeinen Maßnahmen der Landesentwicklung sowie die räumliche Gliederung des Landesgebietes fest.
§ 2
Allgemeine Ziele der Landesentwicklung
(1) Die Planungsträger haben das Land Oberösterreich in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen so zu entwickeln, daß die freie Entfaltung der Persönlichkeit seiner Bewohner in der Gemeinschaft, die soziale Gerechtigkeit und die Chancengleichheit gesichert und nachhaltig gefördert werden.
(2) Ziel der Entwicklung des Landes und seiner Teilräume ist die Schaffung oder Sicherung der räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für möglichst gleichwertige Lebensbedingungen in allen Landesteilen. Dabei ist, stets dem Grundsatz der Nachhaltigkeit folgend, auf die Erhaltung der ökologischen Grundvoraussetzungen gesunden menschlichen Lebens, auf die sparsame Nutzung des Raumes und der nicht erneuerbaren Lebensgrundlagen, auf die Erhaltung der Vielfalt und Schönheit der Landschaft und des bestehenden Kulturgutes zu achten.
(3) Die Wirtschaftskraft des Landes und seiner Teilräume ist zu stärken. Die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichenden und angemessenen Erwerbsmöglichkeiten ist unter Berücksichtigung regionaler und beruflicher Mobilität sicherzustellen. Die Infrastruktur einschließlich des Verkehrsnetzes ist den Erfordernissen entsprechend auszubauen, um einen räumlichen Leistungsaustausch zu gewährleisten.
(4) Die räumlichen Voraussetzungen für die umfassende Landesverteidigung und den Katastrophenschutz sind zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern.
(5) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen, insbesondere die Förderungsmaßnahmen des Landes, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts haben sich an den Zielen des Landesraumordnungsprogrammes auszurichten.
§ 3
Raumtypen
(1) Oberösterreich wird in seiner sozioökonomischen und landschaftlichen Struktur nach Raumtypen gegliedert. Voraussetzung für die Zuordnung zu einem Raumtyp ist, daß zumindest vier aneinandergrenzende Gemeinden die Kriterien dieses Typs erfüllen. Die für eine Raumtypisierung maßgeblichen Faktoren sind häufig miteinander verflochten.
(2) Das Landesgebiet wird in folgende sechs Raum-typen gegliedert:
Sie umfassen die Stadtgebiete der Statutarstädte Linz, Steyr
und Wels.
Soweit die Gemeinden dieses Raumtyps nicht unmittelbar an das Stadtgebiet einer der 3 Statutarstädte anschließen, erfüllen sie folgende Kriterien:
– mehr als 40% der Beschäftigten pendeln in das zugeordnete städtische Zentrum aus,
– die Bevölkerungszunahme 1981 – 1991 betrug mehr als 10 Prozent oder
– die Bevölkerungsdichte (Zahl der Einwohner 1991 pro km2 Dauersiedlungsraum) beträgt mehr als 400.
Alberndorf in der Riedmark, Altenberg bei Linz, Ansfelden,
Asten, Engerwitzdorf, Feldkirchen an der Donau, Gallneukirchen, Goldwörth, Gramastetten, Hagenberg im Mühlkreis, Haibach im Mühlkreis, Hellmonsödt, Katsdorf, Kirchschlag bei Linz, Langenstein, Leonding, Lichtenberg, Luftenberg an der Donau, Markt St. Florian, Ottensheim, Pasching, Pregarten, Puchenau, Reichenau im Mühlkreis, St. Georgen an der Gusen, Sonnberg im Mühlkreis, Steyregg, Traun, Unterweitersdorf, Walding, Wartberg ob der Aist, Wilhering, Zwettl an der Rodl
–Umlandbereich Steyr:
Dietach, Garsten, St. Ulrich bei Steyr, Sierning, Wolfern
–Umlandbereich Wels:
Buchkirchen, Gunskirchen, Krenglbach, March-trenk, Pichl bei
Wels, Schleißheim, Steinhaus, Thalheim bei Wels
Attersee, Berg im Attergau, Edlbach, Grünau,
Hinterstoder, Innerschwand, Klaus an der Pyhrnbahn, Mondsee, Nußdorf, Oberhofen am Irrsee, Oberwang, Roßleithen, St. Georgen im Attergau,
St. Lorenz, St. Wolfgang im Salzkammergut, Spital am Pyhrn, Steinbach am Attersee, Straß im Attergau, Tiefgraben, Unterach, Vorderstoder, Weyregg, Windischgarsten, Zell am Moos
Altmünster, Ampflwang im Hausruckwald, Att-nang-Puchheim,
Aurach am Hongar, Desselbrunn, Ebensee, Fornach, Frankenmarkt, Gampern, Gmunden, Gschwandt, Kirchham, Laakirchen, Lenzing, Oberndorf bei Schwanenstadt, Ohlsdorf, Pfaffing, Pinsdorf, Pitzenberg, Pöndorf, Puchkirchen am Trattberg, Pühret, Redlham, Regau, Rüstorf, Rutzenham, Schörfling am Attersee, Schwanenstadt, Seewalchen am Attersee, Timelkam, Traunkirchen, Vöcklabruck, Vöcklamarkt
–Verdichtungsgebiet Grieskirchen:
Bad Schallerbach, Gallspach, Grieskirchen,
St. Marienkirchen an der Polsenz, St. Thomas, Scharten, Schlüßlberg, Tollet, Wallern an der Trattnach
–Verdichtungsgebiet Kirchdorf/Krems:
Adlwang, Bad Hall, Kirchdorf an der Krems, Micheldorf in Oberösterreich, Nußbach, Oberschlierbach, Pfarrkirchen bei Bad Hall
–Verdichtungsgebiet Mattighofen:
Jeging, Lochen, Mattighofen, Pfaffstätt
–Verdichtungsgebiet Perg:
Arbing, Mauthausen, Mitterkirchen im Machland, Naarn im Machlande, Perg, Ried in der Riedmark, Schwertberg
–Verdichtungsgebiet Ried/Innkreis:
Aurolzmünster, Neuhofen im Innkreis, Ried im Innkreis, St. Martin im Innkreis
–Verdichtungsgebiet Schärding:
Brunnenthal, Schärding, Schardenberg, Wernstein am Inn
(3) Die Zuordnung der Gemeinden zu den Raumtypen ist in Anlage 1 dargestellt.
RÄUMLICHE STRUKTUR DES LANDESGEBIETES
§ 4
Auf das Landesgebiet sowie auf Raumtypen bezogene Ziele und Maßnahmen
In der folgenden Übersicht werden, ausgehend von den einzelnen Raumordnungszielen und -grundsätzen
(§ 2 Oö. ROG 1994, Spalte 1) die Leitziele und Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet näher umschrieben und festgelegt (Spalte 2). In Spalte 3 werden für die einzelnen Raumtypen (RT) zusätzliche Ziele und Maßnahmen umschrieben und festgelegt.
1
Raumordnungsziele
und -grundsätze
gemäß § 2 des Oö. ROG 1994
Einwirkungen sowie die Sicherung oder
Wiederherstellung eines ausgewogenen
Naturhaushaltes;
2
Landesraumordnungsprogramm
Leitziele und Maßnahmen
1.1
Die natürlichen Lebensgrundlagen des Landes und seiner Teilräume sollen nachhaltig gesichert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden.
1.2
Die quantitativen und qualitativen
Ansprüche an den Raum sind auf die Sicherstellung eines künftigen
intakten
Natur- und Landschaftshaushaltes abzustimmen.
1.3
Insbesondere ist Bedacht zu nehmen
auf:
1.4
Ökologisch bedeutsame Landschaftsräume mit ihrer multifunktionalen
Wirkung auf Umwelt, Bevölkerung
und Wirtschaft sollen erhalten werden.
1.5
Bei der Raumnutzung sind ökologische Rahmenbedingungen und
gestalterische Gesichtspunkte gleichwertig zu berücksichtigen. Standortgerechte Bodeninanspruchnahme und
-nutzung sind vorzusehen.
1.6
Im Sinne eines umfassenden Umweltschutzes sind ordnende Maßnahmen
zu setzen und geschlossene Kreisläufe
im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion anzustreben.
1.7
In Gebieten mit hoher Siedlungsdichte
sind ökologisch bedeutsame Grünräume in ausreichender Weise zu
sichern bzw. ist eine entsprechende
Flächenvorsorge zu betreiben.
1.8
Im ländlichen Raum mit agrarischer Intensivproduktion sind vorhandene
natürliche Restflächen zu Ökoverbundsystemen zu entwickeln.
3
Landesraumordnungsprogramm
Ziele und Maßnahmen für
Raumtypen
1.1 - 1.8
besitzen Gültigkeit in gleicher Weise für alle Raumtypen, daher erfolgt keine Differenzierung nach Raumtypen.
1
Raumordnungsziele
und -grundsätze
gemäß § 2 des Oö. ROG 1994
sozial gerechte Lebensverhältnisse
und die kulturelle Entfaltung;
2
Landesraumordnungsprogramm
Leitziele und Maßnahmen
2.1
In allen Landesteilen sind zur Sicherung der Chancengleichheit möglichst gleichwertige und
ausgewogene Lebens- und Arbeitsbedingungen anzustreben.
2.2
Die Deckung der Grundbedürfnisse
der Bevölkerung ist entsprechend der zentralörtlichen Gliederung
sicherzustellen und bei Bedarf auszubauen. Dabei
ist auf die Erhaltung des traditionellen, sozialen und kulturellen
Umfeldes der ortsansässigen Bevölkerung zu achten.
2.3
Anzahl und Qualität der Einrichtungen
sollen in einem der Funktion des Standortes, der Bevölkerungsstruktur und
-verteilung angepaßten Verhältnis stehen.
2.4
Es ist hinzuwirken auf
-eine der Siedlungs- und Bevölke- rungsstruktur
entsprechende Ausstattung mit Wohnungen,
-die Schaffung und Erhaltung von
ausreichenden und vielseitigen sowie
qualifizierten Ausbildungs- und
Erwerbsmöglichkeiten sowie von Einrichtungen zur
Versorgung der
Bevölkerung mit Gütern und Dienst-
leistungen,
-Einrichtungen des kulturellen Lebens, der
Gesundheits- und Sozialvorsorge,
-Einrichtungen für Sport, Naher-
holung und Freizeit,
-leistungsfähige und zeitgemäße Ein-
richtungen der technischen Infra-
struktur, des öffentlichen Verkehrs
und der Kommunikation.
3
Landesraumordnungs-
programm
Ziele und Maßnahmen für
Raumtypen
RT 1: Städtische Gebiete sollen in ihrer Mehrfachfunktion
als Standort für zentralörtliche Einrichtungen, als
Wohngebiet und vorrangiger Standort für Industrie- und
Gewerbebetriebe und für
Geschäftsgebiete entwickelt werden.
Gemäß der Einstufung der zentralen Orte sind über den
örtlichen Bedarf hinaus-gehend Arbeitsplätze, Dienstleistungs-
einrichtungen sowie Einrichtungen der
Naherholung und Kultur und deren Erreichbarkeit mit
umweltverträglichen Verkehrsmitteln sicherzustellen.
Die bauliche und räumlich-funktionelle Entwicklung soll
auch die Randbereiche der Städte in den Siedlungsraum der
Stadt integrieren.
RT 2: Die städtischen Umlandbereiche sollen
Teile des räumlich-funktionellen Systems der Stadt
übernehmen, soweit diese nicht einem überregionalen Zentrum
vorbehalten sind. Eine Verlagerung zentraler
Einrichtungen in die städtischen Umlandbereiche ist über die
Gemeinde-
grenzen hinweg abzustimmen.
Die weitere räumliche Nutzung soll sich an lokalen
Zentren und am öffentlichen Nahverkehrssystem orientieren.
Gut erreichbare Standorte für zentrale Einrichtungen
sollen durch die Flächenwidmungsplanung gesichert und
in Verkehrskonzepten, wobei der Erreichbarkeit durch
umweltfreundliche Verkehrsmittel besonderes Augenmerk zu
schenken ist, berücksichtigt werden.
RT 3, RT 4, RT 5:
Die technische, die soziale und die
Kommunikationsinfrastruktur sollen so
ausgebaut werden, daß sie die
Verringerung der räumlichen Distanzen ermöglichen und so
die Benachteiligung des ländlichen Raumes verringern.
Dadurch soll einer Entvölkerung des ländlichen Raumes
entgegengewirkt werden.
RT 4: Flächenbeanspruchende Tourismus-einrichtungen sind unter
Bedachtnahme auf die traditionellen, sozialen und
kulturellen Lebensformen der ortsansässigen
Bevölkerung sowie auf die ökologische Tragfähigkeit des
Raumes in die Landschaft einzugliedern.
Örtliche Entwicklungs- und Tourismus-konzepte sind
aufeinander abzustimmen.
1
Raumordnungsziele
und -grundsätze
gemäß § 2 des Oö. ROG 1994
3.1
Die künftige Siedlungsentwicklung
soll unter Beachtung des Naturhaushaltes und der regionalen Identität zur Sicherung der Bevölkerungsund
Wirtschaftsstruktur und zur Deckung
des Wohnraumbedarfes beitragen.
3.2
Die Funktionsfähigkeit der Siedlungen soll durch ein der Regionalstruktur entsprechendes stufenförmiges Netz zentraler
Orte gestärkt und weiterentwickelt werden.
3.3
Die Ausweisung neuer Baulandflächen soll grundsätzlich an die Erfordernisse der zeitgemäßen technischen und sozialen Infrastruktur gebunden werden.
3.4
Ein ungeordnetes Wachstum der Siedlungen ist zu verhindern. Baulandreserven innerhalb der Siedlungsgebiete sind vorrangig auszunutzen.
Verdichteten Bauformen sollte grundsätzlich der Vorrang vor dem freistehenden Einfamilienhaus gegeben
werden.
3
Landesraumordnungsprogramm
Ziele und Maßnahmen für
Raumtypen
RT 1, RT 2:
Die Entwicklung künftiger Sied-
lungsschwerpunkte soll zwischen
den städtischen Gebieten und den
städtischen Umlandbereichen ab-
gestimmt werden.
RT 1, RT 2:
Die noch vorhandenen landwirt-
schaftlichen Flächen in den städtischen Gebieten
sollen mit anderen Freiflächen als Gliederungselemente zur
Erhaltung der ökologischen Funktionen und zur
Verbesserung des Kleinklimas sowie als Träger der
Erholungsqualität erhalten bleiben.
In dicht besiedelten Gebieten ist
eine Strukturverbesserung anzu-
streben durch
-sozialverträgliche Sanierung des Althausbestandes,
-Unterstützung der Standortver-
legung störender, Integration nicht wesentlich
störender Betriebe,
-Wohnumfeldverbesserung durch
Verkehrsberuhigung und Grün-
flächengestaltung,
-Wohnraumbeschaffung durch Dachausbauten,
-Verdichtung der Wohnbebauung
im fußläufigen Einzugsbereich
öffentl. Nahverkehrsmittel,
-Verdichtung und Erweiterung bestehender Siedlungsansätze
zu Siedlungseinheiten, um Ver- sorgungseinrichtungen von
städtischem Niveau tragfähiger zu machen.
RT 1, RT 2, RT 5:
In den zentralen Orten (§ 6) ist eine Verdichtung der
Siedlungs-
entwicklung anzustreben, soweit
sie der Stärkung der zentralen
Funktionen dient, mit dem Um-
land räumlich abgestimmt ist und
auf eine Verringerung des moto-
risierten Individualverkehrs ab-
zielt.
RT 4: Die Siedlungsstruktur im Ländlichen Raum mit
Tourismus-
funktion ist auf das Verhältnis
zwischen Wohnbevölkerung und
Gästen einerseits, zwischen öko-
logischer Belastbarkeit und wirt-
schaftlicher Nutzenstiftung andererseits abzustimmen.
Landschaftsräume von besonderer Eigenart und
Ungestörtheit sollen in ihrem Bestand gesichert werden. Wohn-
gebäude für den zweiteiligen Wohnbedarf sollen,
abgestimmt auf die bestehende Siedlungsstruktur, in diese
integriert werden.
1
Raumordnungsziele
und -grundsätze
gemäß § 2 des Oö. ROG 1994
Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienst-
leistungen, insbesondere in Krisenzeiten;
2
Landesraumordnungsprogramm
Leitziele und Maßnahmen
4.1
Der Bestand und Ausbau wirtschaftlicher Strukturen und Rahmenbedingungen soll
Grundlage der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung darstellen.
4.2
Für die Sicherung, die Erhaltung und den Ausbau von Standorten für Handel, Ge-werbe und Industrie einschließlich der Rohstoffsicherung ist unter möglichster
Wahrung der natur- und landschaftsräumlichen Ressourcen Vorsorge zu
treffen. Rohstoffvorkommen, die aus raumplanerischer Sicht abbauwürdig sind, sollen von Nutzungen, die einen Abbau verhindern, freigehalten werden.
4.3
Neue Betriebsstandorte sollen vorrangig
dort ausgewiesen werden, wo eine
geeignete Infrastruktur bereits vorhanden bzw. eine Mehrfachnutzung
möglich ist.
4.4
Die Versorgung der Bevölkerung soll
durch eine der Siedlungsdichte angepaßte Ausstattung mit Nahversorgungseinrichtungen gewährleistet
werden.
4.5
Die Funktionsfähigkeit der Landwirtschaft als Teil der Wirtschaft ist auch
im Sinn der öffentlichen und privaten Bevorratungsstrategie, insbesonders in Krisenzeiten, unbedingt zu erhalten.
4.6
Die Sicherung eines Mindeststandards der Nahversorgung soll durch die Erstellung
von Raumordnungsprogrammen gewährleistet werden, wobei Einzelhandelszentren zu keiner Gefährdung der Nahversorgung führen dürfen.
4.7
Standorte für Abfallbehandlungsanlagen
sind zu sichern.
3
Landesraumordnungsprogramm
Ziele und Maßnahmen für
Raumtypen
RT 3, RT 4, RT 5:
Zur Erhöhung der Standortqualität ist unter nachhaltiger
Wahrung und Sicherung der Umweltressourcen eine
Verbesserung der technischen In-
frastruktur als Grundlage für die
wirtschaftliche Entwicklung des
Ländlichen Raumes anzustreben.
RT 4: Die räumlichen Voraussetzungen für eine Entwicklung
des Tourismus sind unter Bedachtnahme auf alle Wirtschafts-
bereiche, insbesonders auf die regional überwiegende
Funktion, zu sichern.
Um eine ausgewogene Erwerbsstruktur zu erreichen und
einer krisenanfälligen Tourismus-Monostruktur entgegenzu-
wirken, ist eine räumliche und funktionale Abstimmung der
gewerblichen Produktion und der Dienstleistungen als
Komplementärfunktionale zur über-wiegenden
Tourismusfunktion anzustreben.
1
Raumordnungsziele
und -grundsätze
gemäß § 2 des Oö. ROG 1994
5.die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen
Voraussetzungen für eine existenz- und leistungsfähige
Land- und Forstwirtschaft insbesondere die
Verbesserung der Agrarstruktur;
2
Landesraumordnungsprogramm
Leitziele und Maßnahmen
5.1
Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Böden dürfen nur im unbedingt notwendigen Umfang dieser Nutzung entzogen werden.
5.2
Für landwirtschaftliche Erzeugung
nicht mehr in Anspruch genommene
Flächen sollen weiter eine Funktion
der Erhaltung der Kulturlandschaft erfüllen. Die bestehende
bäuerliche Betriebsstruktur, insbesondere in Gebieten mit ungünstigen Produktionsbedingungen, soll gesichert und gestärkt werden.
5.3
Durch die Bewirtschaftung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen sowie
durch den Schutz vor Bebauung,
Bewaldung und Bodenversiegelung,
soll die Kulturlandschaft erhalten
werden.
5.4
Die Bewirtschaftung soll sich nach
den naturräumlichen Gegebenheiten
(Hangneigung, Höhenstufe, Kleinklima, Bodenlabilität usw.) richten,
damit die Lebenskreisläufe der heimischen Flora
und Fauna unterstützt werden.
5.5
Bei forstwirtschaftlicher Nutzung ist
auf die Erholungs-, Schutz- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes Bedacht zu nehmen.
3
Landesraumordnungsprogramm
Ziele und Maßnahmen für
Raumtypen
RT 1, RT 2 und RT 5: Landwirtschaftliche Flächen sollen
vorrangig für die Nah-versorgung der Bevölkerung mit
landwirt-
schaftlichen Produkten, insbesondere in Krisenzeiten, geschützt werden.
RT 3, RT 4, RT 5: Die Land- und Forstwirt-schaft soll in
ihren Funktionen auch für die Bewahrung der Identität von
Landes-kultur und Siedlungsstruktur sowie für die
Erhaltung der Kulturlandschaft des
ländlichen Raumes leistungsfähig
erhalten und gestärkt werden.
Eine standortgerechte Bewirtschaf-
tung soll im Hinblick auf die Abwehr von Naturgefahren
und zur Gewährleistung der Schutzfunktion aufrechterhalten und
weiterentwickelt werden.
In Gebieten mit besonderen Bewirtschaf-tungserschwernissen
sind die infrastruktu-rellen Maßnahmen zu schaffen, um die
Einkommensbedingungen zur Erhaltung einer zumindest
extensiven Land-wirtschaft zu ermöglichen.
RT 4: Die Leistungsfähigkeit der Landwirt-schaft und die
bestmögliche landwirt-schaftliche Nutzung des Freiraumes
sollen in einem für Tourismus, Land-
wirtschaft sowie Natur- und Landschafts-haushalt
tragbaren Verhältnis stehen.
1
Raumordnungsziele
und -grundsätze
gemäß § 2 des Oö. ROG 1994
Widmungen;
2
Landesraumordnungsprogramm
Leitziele und Maßnahmen
6.1
Die sparsame Grundinanspruchnahme
ist besonders zu beachten bei:
6.2
Flächensparenden Siedlungs- und Erschließungsformen ist der Vorrang
zu geben. Mindestdichten für die Bebauung sollen vorausschauend
festgelegt werden.
6.3
Neuwidmung von Bauland soll vorrangig nach Ausnutzung der bestehenden Baulandreserven erfolgen.
6.4
Neue Flächenwidmungen dürfen zu
keinen gegenseitigen Beeinträchtigungen führen. Dabei genießen bereits bestehende rechtmäßige Nutzungen den Vorrang. Bei Konflikten durch bestehende Nutzungen ist eine Sanierung des Zustandes anzustreben, die allerdings nicht ausschließlich den „Erstnutzer" treffen darf. Darüber hinaus sollen Nutzungskonflikte durch Maßnahmen der Bodenpolitik verringert werden.
6.5
Die Neuwidmung von Zweitwohnungs-gebieten ist zu begrenzen.
6.6
Die Größe und Funktion neu auszuweisenden Baulandes im Grenzbereich
von Gemeinden ist über die Gemeinde-grenzen hinweg abzustimmen.
3
Landesraumordnungsprogramm
Ziele und Maßnahmen für
Raumtypen
RT 2, RT 3, RT 4, RT 5: Größe und Funktion des neu auszuweisenden
Baulandes soll unter Berücksichtigung vorhandener bzw. wirtschaftlich vertretbarer Infrastrukturen erfolgen.
RT 4: Die regionalwirtschaftlichen
Verflechtungen von flächen-
wirksamen Tourismusprojekten
sind auf ihre Raum- und Umwelt-
verträglichkeit zu prüfen.
1
Raumordnungsziele
und -grundsätze
gemäß § 2 des Oö. ROG 1994
schädlichen Eingriffen, insbesondere die Schaffung oder
Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung);
2
Landesraumordnungsprogramm
Leitziele und Maßnahmen
7.1
Bei der Baulandausweisung sollen Gemeinde- und Ortszentren aufgewertet werden, um Zersiedelungstendenzen entgegenzuwirken.
7.2
Die Errichtung technischer und
sonstiger Infrastrukturen darf nur
funktions- und bedarfsgerecht unter
weitgehender Schonung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes erfolgen. Technische Infrastruktur ist nach Möglichkeit zu
bündeln.
3
Landesraumordnungsprogramm
Ziele und Maßnahmen für
Raumtypen
RT 1: Eine Verbesserung der Wohn-
qualität der innerstädtischen Be-
reiche soll dem Verlust der Wohnfunktion der Stadtzentren
entgegenwirken. Im Randbereich
der Städte Linz, Steyr, Wels ist
eine planmäßige, kontinuierliche
und flächensparende Siedlungs-
entwicklung anzustreben.
RT 2: Die Siedlungsentwicklung soll
sich schwerpunktmäßig an lokale
Zentren anschließen.
RT 1, RT 2 und RT 5: Zusätzliches Bauland soll nur unter
Schonung bedeutsamer Freiräume und unter Meidung von
Gefahrenbereichen
ausgewiesen werden.
Um eine Zersiedelung und Ausuferung der Bebauung zu
verhindern, sind städtische Wohnformen und
Bebauungsdichten anzustreben.
In den Bereichen mit hohem
Siedlungsdruck sind Siedlungs-
grenzen (Außengrenzen) festzulegen, wobei Flächen für
die Erweiterung bzw. Neuansiedlung von Betrieben zu be-
rücksichtigen sind.
RT 3, RT 4, RT 5:
Die Deckung des Flächenbedarfs für die Siedlungsentwicklung im
ländlichen Raum soll vorrangig in den regionalen
(zentrale Orte) und lokalen (Dörfer bzw. Gemeindehauptorte) Zentren erfolgen.
Eine ungegliederte oder zeilenförmige Erweiterung
bestehender Siedlungs-schwerpunkte soll vermieden werden.
Eine wirtschaftlich vertretbare
Ausstattung mit technischer Infra-
struktur sowie die Erschließungs-
möglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind zu
berück-
sichtigen.
Außerhalb der zusammenhängenden Siedlungsgebiete sollen
keine neuen nichtlandwirtschaftlichen Wohnsied-
lungen errichtet werden.
1
Raumordnungsziele
und -grundsätze
gemäß § 2 des Oö. ROG 1994
einer funktionsfähigen Infrastruktur;
2
Landesraumordnungsprogramm
Leitziele und Maßnahmen
8.1
Die Sicherung und Verbesserung der Versorgung mit technischer und sozialer Infrastruktur, insbesondere mit
Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
Abfall- und Energieversorgungen,
Bildungseinrichtungen, medizinischen
Dienste, Behinderten- und Altenhilfe sowie
Kinderbetreuungseinrichtungen,
ist ausreichend zu gewährleisten.
8.2
Das Verkehrssystem ist im Interesse
räumlicher Entwicklungsziele so weiter-zuentwickeln, daß
-regionale Unterschiede der Erreich-
barkeit abgebaut werden
-zentrale Orte die Versorgungsfunk-
tionen für ihren Einzugsbereich best-
möglich wahrnehmen können
-die öffentlichen Verkehrsmittel als
echte Alternative zum Individualver-
kehr angenommen werden
-nicht motorisierte Verkehrsformen
(z. B. Fußgänger, Radfahrer) wieder
vermehrt in Anspruch genommen
werden.
8.3
Grundsätzlich haben verkehrsorgani-satorische Maßnahmen den Vorrang vor
neu zu schaffender Infrastruktur.
Ausgenommen davon sind höchste
Prioritäten beim Ausbau überregionaler Verkehrsverbindungen.
8.4
Die notwendigen Voraussetzungen für
eine funktionsfähige Informations- und Telekommunikationsinfrastruktur
innerhalb Oberösterreichs mit Anschlußmöglichkeiten an andere Regionen sind zu schaffen.
8.5
Zum Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen, Störfällen und kriegerischen Auseinandersetzungen sind entsprechende Zivilschutzeinrichtungen vorzusehen bzw. Katastropheneinsatzpläne aufzustellen.
3
Landesraumordnungsprogramm
Ziele und Maßnahmen für
Raumtypen
RT 1: Zur Verbesserung einer leistungs-fähigen
Verkehrsinfrastruktur, insbesondere im öffentlichen und im
nichtmotorisierten Individualverkehr, ist eine
entsprechende Flächenvorsorge, vor allem in den Randbereichen der Städte, zu betreiben.
Im städtischen Bereich ist die umwelt-freundliche
Energieversorgung (wie
z. B. Fernwärme) zu forcieren bzw. vorrangig zu
bewerten.
RT 2: Im Hinblick auf eine Reduktion von Mobilitätszwängen
ist verstärkt eine dezentrale Versorgung der Bevölkerung mit
sozialer Infrastruktur anzustreben.
RT 2, RT 5: Insbesondere in Verdichtungs-gebieten sollen die Vorzüge und die Leistungsfähigkeit der einzelnen Ver-
kehrsträger durch deren verstärkte Kooperation bzw. jene der Gemeinden bestmöglich genutzt und erhöht
werden.
RT 3, RT 4, RT 5: Um regionale Unter-schiede im Bildungswesen
auszu-gleichen sind Standortvorsorgen für höhere
Schulen im ländlichen Raum in angemessener Weise
vorzusehen.
Neue Entwicklungen in der Informa-tions- und Telekommunikations-technologie sind zur Verringerung des
Entfernungsnachteiles, der Vermeidung von Verkehrs- und Kostennachteilen sowie zur räumlichen Integration
peripherer Standorte verstärkt zu fördern und anzuwenden.
Für die Energieversorgung sind
räumlich günstige Voraussetzungen für die Nutzung
heimischer biogener Rohstoffe sowie die sonstigen Möglich-
keiten erneuerbarer und umwelt-
schonender Energieversorgung
zu nutzen.
RT 4: Touristische Nutzungen sollen in gegenseitiger
Abstimmung mit der Leistungsfähigkeit der verkehrlichen
und technischen Infrastruktur bzw. deren
umweltverträglichen Ausbau-
grenzen und -formen erfolgen.
1
Raumordnungsziele
und -grundsätze
gemäß § 2 des Oö. ROG 1994
Freiflächen für Erholung und Tourismus;
2
Landesraumordnungsprogramm
Leitziele und Maßnahmen
9.1
Gebiete, Freiräume und Freiflächen,
die sich für die Erholung und den Tourismus besonders eignen oder
hiefür benötigt werden, sollen unter
Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes und unter
Sicherung der natürlichen Ressourcen
erhalten und weiterentwickelt werden.
9.2
Freiflächen und Freiräume für die
tägliche Erholung in der Nachbarschaft von Wohnbereichen (Parks, Spiel- und Sportplätze usw.) sollen
geschaffen, gesichert und verbessert werden.
3
Landesraumordnungsprogramm
Ziele und Maßnahmen für
Raumtypen
RT 1, RT 2: Die Zugänglichkeit von
Freiflächen, die für die Naherholung geeignet sind, ist
zu erhalten, um damit die Lebensqualität der städtischen
Gebiete zu verbessern.
Die für die Erreichbarkeit und Be-nutzung der Freiflächen
erforderlichen Infrastruktureinrichtungen sollen unter
Bedachtnahme auf eine möglichste
Schonung der Umwelt entwickelt werden.
RT 3, RT 4, RT 5: Die für Erholung und Tourismus erforderlichen
Einrichtungen in Freiräumen und auf Freiflächen sollen
insbesondere im Hinblick auf die
Stärkung der örtlichen Wirtschaft, einschließlich der
bäuerlichen Betriebe, gesichert und weiterentwickelt werden.
Für besonders flächenintensive
Nutzungen für Erholungszwecke
(z. B. Golf, Wintersport) ist eine
großräumige Abstimmung und die Begrenzung der Zahl der Anlagen sowie deren Flächenbedarf erforderlich.
In besonders wertvollen Landschafts-bereichen sind
Einrichtungen für intensiv touristische Nutzung nur in den
im örtlichen Entwicklungskonzept vorge-sehenen Bereichen
möglich.
RT 4: Auf eine attraktive Landschaft sowie historische und
regionstypische Stadt- und Dorfbilder und eine hohe
Umweltqualität als wesentliche Ressourcen für den
überwiegenden Wirtschaftszweig Tourismus, ist Bedacht
zu nehmen.
1
Raumordnungsziele
und -grundsätze
gemäß § 2 des Oö. ROG 1994
Stadt- und Ortsbildes, einschließlich der
Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen
Orts- und Landschaftsbildes; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft
sind durch entsprechende land-schaftspflegerische
Maßnahmen bestmöglich auszugleichen.
2
Landesraumordnungsprogramm
Leitziele und Maßnahmen
10.1
Die oö. Kulturlandschaft und das
kulturelle Erbe sollen in ihrer
regionalen Vielfalt und Einmaligkeit
erhalten bleiben.
10.2
Städte, Märkte und Dörfer sollen in ihrer Funktion, Struktur und in ihrem Erscheinungsbild erhalten und weiter entwickelt werden. Denkmale, Ensembles und sonstige erhaltenswerte Objekte sowie deren Umgebung sind größtmöglich zu schützen.
10.3
Die Altstädte und Ortskerne sollen so
erhalten werden, daß in ihnen sowohl
gewerbliche Nutzung wie Wohnnutzung ohne gegenseitige Beeinträchtigung sichergestellt ist.
10.4
Der Sanierung und Revitalisierung kulturgeschichtlich wertvoller Bausubstanz und der Erhaltung regionstypischer Einzelbauwerke und Ensembles ist der Vorrang vor Neubebauung einzuräumen.
3
Landesraumordnungsprogramm
Ziele und Maßnahmen für
Raumtypen
RT 1: Das charakteristische Stadtbild ist im Hinblick auf eine
hohe Wohn- und Lebensqualität zu erhalten und durch
zeitgemäße und zukunftsweisende
Architektur zu ergänzen.
RT 1, RT 2: Orts- und Gemeindezentren sollen vor allem durch
flächenhafte Verkehrsberuhigung und Nutzung
historischer Ensembles, die für die lokale Identität
Bedeutung haben, aufgewertet werden.
RT 3, RT 4, RT 5: Zur weiteren Nutzung geeignete Bausubstanz
soll erhalten und einer funktionsgerechten Nutzung
zugeführt werden.
Um ein Ausufern des Siedlungsgebietes durch freistehende
Einfamilienhäuser zu vermeiden, sind verdichtete
Wohnbauformen (verdichteter Flachbau, gekuppelte und Gruppenbauweise) anzustreben.
RT 4: Touristische Bauten, Erschließungen und Einrichtungen
mit Auswirkungen auf das Landschaftsbild dürfen nur unter
größtmöglicher Schonung der Umwelt zugelassen werden.
RT 5: Eine Attraktivierung der Stadt-
zentren (v.a. durch flächenhafte Verkehrsberuhigung)
durch Nutzung bestehender wertvoller Bausubstanz, die für
die lokale Identität Bedeutung hat, ist anzustreben.
ZENTRALE ORTE
§ 5
Zentrale Orte
(1) Zentrale Orte sind als Standorte von zentralen Einrichtungen Mittelpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens für bestimmte Gebiete.
(2) Die Zentralen Orte sind nicht isoliert zu sehen, sondern zusammen mit ihrem Einzugsgebiet als eine funktionelle Einheit, innerhalb der bestimmte Funktionen, wie die Bildungs-, die Arbeits-, die Versorgungs- und die Erholungsfunktion, bestmöglich von der gesamten Bevölkerung in Anspruch genommen werden können.
§ 6
Einstufung der Zentralen Orte
(1) Auf Grund der in Anlage 2 dargestellten Ergebnisse der Raumforschung werden die Zentralen Orte nach ihrer Bedeutung und dem Ausmaß der von ihren zentralen Einrichtungen wahrgenommenen Versorgungsfunktionen wie folgt eingestuft:
(2) Kleinzentren sind als Zentrale Orte unterhalb der im Abs. 1 angeführten Stufen auf Grund der Ergebnisse der Raumforschung als Schwerpunkt von Kleinregionen im Zuge der regionalen Raumordnungsprogramme festzulegen.
§ 7
Aufgaben der Zentralen Orte
(1) Die Zentralen Orte haben folgende Aufgaben:
(2) Der Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs an Gütern und Dienstleistungen dienen spezialisierte und seltener in Anspruch genommene Einrichtungen der Verwaltung, der Rechtspflege, des kulturellen Lebens und des Gesundheitswesens für das ganze Land oder für größere Landesteile sowie des Handels und der Dienstleistungen.
(3) Der Deckung des gehobenen Bedarfs dienen Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet durch ein an Qualität und Quantität gesteigertes Angebot an Gütern und Dienstleistungen, wie höhere und mittlere Schulen, Krankenhäuser, größere Sportanlagen, Verwaltungsstellen auf Bezirksebene und vielseitige Einkaufsmöglichkeiten in spezialisierten Geschäften.
(4) Der Deckung des weniger spezialisierten Bedarfs dienen Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet durch ein gegenüber den regionalen Zentren im Ländlichen Raum und den Zentralen Orten im Stadtumlandbereich geringeres, jedoch gegenüber den Gemeinden ohne Zentralität deutlich höheres Angebot an Gütern und Dienstleistungen, wie etwa Hauptschule, Apotheke, Zahnarzt sowie Einkaufsmöglichkeiten, die über den Eigenbedarf der Gemeindebewohner hinausgehen.
§ 8
Gemeinden ohne Zentralität
(1) Gemeinden ohne Zentralität im Sinn des § 6 sind gleichfalls wichtige Glieder der Siedlungsstruktur. Sie sollen im Interesse der dort wohnenden Bevölkerung, der Erhaltung eines aktiven Gemeindelebens, der Erhaltung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Werte sowie der historisch gewachsenen Siedlungsstruktur in die Lage versetzt werden, die Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen im Rahmen der anzustrebenden Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur nach Maßgabe der regionalen Raumordnungsprogramme zukommen.
(2) Der Erreichung dieses Zieles dienen alle Maßnahmen, die eine kommunale Grundversorgung gewährleisten.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 9
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
*)
NUTS =Nomenclature des Unités territoriales statistiques =
Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik = eine allgemeine
hierarchisch aufgebaute dreistufige territoriale Gliederung der EU-
Staaten
NUTS III =Unterteilungen der Grundverwaltungseinheiten
Die NUTS III Region Innviertel umfaßt:
die Gemeinden des Politischen Bezirkes Braunau, des Politischen
Bezirkes Grieskirchen, des Politischen Bezirkes Ried im Innkreis,
des Politischen Bezirkes Schärding.
Die NUTS III Region Linz-Wels umfaßt:
Statutarstadt Linz, Statutarstadt Wels, die Gemeinden des
Politischen Bezirkes Eferding, des Politischen Bezirkes Linz-Land,
des Politischen Bezirkes Wels-Land;
vom Politischen Bezirk Urfahr-Umgebung die Gemeinden:
Alberndorf in der Riedmark, Altenberg bei Linz, Eidenberg, Engerwitzdorf, Feldkirchen an der Donau, Gallneukirchen, Goldwörth, Gramastetten, Hellmonsödt, Herzogsdorf, Kirchschlag bei Linz, Lichtenberg, Ottensheim, Puchenau, St. Gotthard im Mühlkreis, Sonnberg im Mühlkreis, Steyregg, Walding.
Die NUTS III Region Mühlviertel umfaßt:
die Gemeinden des Politischen Bezirkes Freistadt, des Politischen Bezirkes Perg, des Politischen Bezirkes Rohrbach;
vom Politischen Bezirk Urfahr-Umgebung die Gemeinden: Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Oberneukirchen, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfelden, Vorderweißenbach, Zwettl an der Rodl.
Die NUTS III Region Steyr-Kirchdorf umfaßt:
Statutarstadt Steyr, die Gemeinden des Politischen Bezirkes Kirchdorf an der Krems, des Politischen Bezirkes Steyr-Land.
Die NUTS III Region Traunviertel umfaßt:
die Gemeinden des Politischen Bezirkes Gmunden, des Politischen Bezirkes Vöcklabruck.
Anlagen:
Anlage 1: Karte der Raumtypen
Anlage 2: Karte der Zentralen Orte
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