Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die O.ö. Wolfgangsee-Verordnung 1995 geändert wird
LGBL_OB_19980724_66Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die O.ö. Wolfgangsee-Verordnung 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.07.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1998 44. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 66
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die O.ö. Wolfgangsee-Verordnung 1995 geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 2 und des § 37 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:
Artikel I
Die O.ö. Wolfgangsee-Verordnung 1995, LGBl. Nr. 68, wird wie folgt geändert:
1.§ 4 lautet:
"§ 4
(1) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt (§ 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern für Motorfahrzeuge (§§ 140 ff Schiffahrtsgesetz) eingesetzt werden dürfen, wird mit 12 - bezogen auf die von der oberösterreichischen Schiffahrtsbehörde vergebenen Konzessionen bzw. Bewilligungen - begrenzt.
(2) Innerhalb der Beschränkung gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der Motorfahrzeuge für
(3) Bei der Erteilung einer Konzession gemäß § 77 oder einer Bewilligung gemäß § 141 Schiffahrtsgesetz können die zahlenmäßigen Beschränkungen des Abs. 2 für den jeweiligen See überschritten werden, wenn
"(4a) Vom Verbot des § 3 Z. 1 bezogen auf Werktage und vom Verbot des § 3 Z. 2 sind ausgenommen Fahrzeuge von Verfügungsberechtigten über bis 31. Dezember 1994 durch die Marktgemeinde St. Wolfgang bestätigte Landungsplätze. Diese Ausnahme gilt für jeweils ein Fahrzeug je Landungsplatz. In beiden Fällen gilt dies jedoch nicht für die Zeit von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr. Diese Ausnahme gilt auch für Fahrzeuge, denen eine gleichlautende Bestätigung der Gemeinden St. Gilgen und Strobl ausgestellt wurde. Die Bestätigung der Gemeinde ist beim Betrieb der Fahrzeuge mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundesgendarmerie oder der Behörde auszufolgen."
"(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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