Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 betraut und zur Entscheidung ermächtigt werden (Oö. Gewerberechts-Delegationsverordnung 1998)
LGBL_OB_19980710_56Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 betraut und zur Entscheidung ermächtigt werden (Oö. Gewerberechts-Delegationsverordnung 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.07.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1998 36. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 56
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 betraut und zur Entscheidung ermächtigt werden (Oö. Gewerberechts-Delegationsverordnung 1998)
Auf Grund des § 335a der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997 sowie des § 101 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:
§ 1
Mit der Durchführung von Verfahren gemäß der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, welche gemäß § 334 Z. 7 GewO 1994 - auch unter Berücksichtigung des § 356b Abs. 6 GewO 1994 - in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, wird die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde betraut. Diese wird auch ermächtigt, in diesen Verfahren im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.
§ 2
Zu den nach § 1 unter Berücksichtigung des § 356b Abs. 6 GewO 1994 übertragenen Verfahren zählen auch anlagenbezogene wasserrechtliche Annexverfahren. Dies sind insbesondere Verfahren nach §§ 21, 21a, 33c, 112, 121 oder 138 WRG 1959 sowie die anlagenbezogene Gewässeraufsicht nach §§ 130 bis 136 WRG 1959.
§ 3
§ 1 gilt nicht für die Durchführung von Verfahren
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juni 1993, mit der Bezirksverwaltungsbehörden mit Verfahren nach der Gewerbeordnung 1973 betraut und zur Entscheidung ermächtigt werden, LGBl. Nr. 57/1993, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage abzuschließen.
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