Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr festgelegt wird, für die Gemeindeorganen der mit ihrer Funktionsausübung verbundene nachweislich entgangene Verdienstentgang zu ersetzen ist
LGBL_OB_19980630_54Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr festgelegt wird, für die Gemeindeorganen der mit ihrer Funktionsausübung verbundene nachweislich entgangene Verdienstentgang zu ersetzen istGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1998 34. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 54
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr festgelegt wird, für die Gemeindeorganen der mit ihrer Funktionsausübung verbundene nachweislich entgangene Verdienstentgang zu ersetzen ist
Auf Grund des § 2 Abs. 6 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9, und des § 34 Abs. 7 O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/1998, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben Anspruch auf Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislich entgangenen Verdienstentganges aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit.
§ 2
Höhe des Stundenausmaßes
(1) Der Verdienstentgang ist bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr, bei den übrigen im § 1 angeführten Organen bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr zu ersetzen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Bürgermeistern, die einen Lehrberuf in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ausüben, die unter die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des BGBl. Nr. 766/1996 geregelten Schularten einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen und der Fachhochschulen fällt, der Verdienstentgang im Höchstausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Kalenderjahr, den übrigen im § 1 angeführten Organen im Höchstausmaß von 45 Unterrichtsstunden je Kalenderjahr zu ersetzen.
(3) Wird eine im § 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die Höhe des Stundenausmaßes für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 1 und
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die Höhe des Stundenausmaßes gemäß § 2 beträgt im Jahr 1998 höchstens 45 Stunden, bei Bürgermeistern höchstens 90 Stunden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.