Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Prüfungsgebühren und die Prüfungsentgelte bei Ablegung von Prüfungen vor einer nach dem O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 eingerichteten Prüfungskommission (Zweite Prüfungsgebührenverordnung 1998)
LGBL_OB_19980630_51Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Prüfungsgebühren und die Prüfungsentgelte bei Ablegung von Prüfungen vor einer nach dem O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 eingerichteten Prüfungskommission (Zweite Prüfungsgebührenverordnung 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1998 31. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 51
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Prüfungsgebühren und die Prüfungsentgelte bei Ablegung von Prüfungen vor einer nach dem O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 eingerichteten Prüfungskommission
(Zweite Prüfungsgebührenverordnung 1998)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955, wird verordnet:
§ 1
Die von Prüfungswerbern, die sich einer Prüfung vor einer gemäß § 29 Abs. 1 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 (O.ö. LFBAG 1991), LGBl. Nr. 95/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 62/1997, eingerichteten Prüfungskommission unterziehen, zu entrichtende Prüfungsgebühr wird wie folgt festgesetzt:
Abs. 1 und 22 Abs. 1 O.ö. LFBAG 1991S200,-
§ 4
Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel sowie der Aufenthaltskosten im Ausmaß der jeweils den Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach der Gebührenstufe 2 zustehenden Reisezulagen. Die Fahrtkosten sind bei Erforderlichkeit der Benützung eines eigenen Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zweite Prüfungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 126/1991, außer Kraft. Für die Oö. Landesregierung:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.